Mittwoch, 12. Juli 2017

Formnichtige Honorarvereinbarung – BGH: Unter Umständen kann der Anwalt das Geld doch behalten.

Der Fall ist ebenso einfach gelagert wie schmerzhaft: Die Kollegen schließen eine mündliche (!) Honorarvereinbarung, auf deren Basis sie ein Honorar von etwa Euro 25.000,00 geltend machen und auch bekommen. Später überlegt sich der Mandant die Sache anders und verlangt das Geld zurück. Den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung hatte der Mandant zu Beginn des Mandats mit dem Argument abgelehnt, für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte immer schon Ehrensache gewesen, und so werde er es in Zukunft auch halten. Das hanseatische OLG folgte der in Hamburg seit Jahrhunderten geltenden Kaufmannstraditionhatte und schloss aus den Äußerungen des Mandanten, dass dieser auf die Einhaltung der Form verzichtet bzw. die Vertragsparteien mündlich die Einhaltung der Form abbedungen hatten. Das OLG lehnte deshalb den Rückforderungsanspruch ab.

Der BGH war da kritischer. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung des Honorars nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Mandant auf die Rückforderung ausdrücklich verzichtet habe. An das Vorliegen eines Verzichtsvertrags seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Aus der oben beschriebenen Ehrenerklärung einen solchen Verzichtsvertrag herzuleiten, gehe nicht an. Das Bestehen eines solchen Vertrags könne nicht vermutet werden. Die Kollegen hatten das Nachsehen und mussten (abgesehen vom angefallenen gesetzlichen Honorar) das vereinbarte Honorar zurückzahlen.
So hart diese Entscheidung auch ist. Sie eröffnet Möglichkeiten für den, der beizeiten merkt, dass er die für eine Honorarvereinbarung notwendige Form  nicht eingehalten hat. Wenn sich Anwalt und Mandant zu diesem Zeitpunkt noch grün sind und insbesondere der Mandant mit weiterer guter Leistung des Anwalts rechnet, wird sich der Fehler auf schriftlichem Wege wieder gutmachen lassen, insbesondere wird sich der Mandant auch auf einen Verzicht der Rückforderung bereits bezahlter Beträge einlassen. Jedenfalls dann, wenn der Anwalt über ein wenig Verhandlungsgeschick verfügt.

Besser ist es natürlich, die für Vergütungsvereinbarungen vorgeschriebene Form von Beginn an einzuhalten. Insoweit sei auf § 3a RVG verwiesen

•    Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform.
•    Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein.
•    Sie muss von anderen Vereinbarungen (mit Ausnahme der Auftragserteilung) deutlich abgesetzt sein.
•    Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
•    Sie muss einen Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
BGH vom 22. 10. 2015, IX ZR 100/13