Mittwoch, 12. Juli 2017

Formnichtige Honorarvereinbarung – BGH: Unter Umständen kann der Anwalt das Geld doch behalten.

Der Fall ist ebenso einfach gelagert wie schmerzhaft: Die Kollegen schließen eine mündliche (!) Honorarvereinbarung, auf deren Basis sie ein Honorar von etwa Euro 25.000,00 geltend machen und auch bekommen. Später überlegt sich der Mandant die Sache anders und verlangt das Geld zurück. Den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung hatte der Mandant zu Beginn des Mandats mit dem Argument abgelehnt, für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte immer schon Ehrensache gewesen, und so werde er es in Zukunft auch halten. Das hanseatische OLG folgte der in Hamburg seit Jahrhunderten geltenden Kaufmannstraditionhatte und schloss aus den Äußerungen des Mandanten, dass dieser auf die Einhaltung der Form verzichtet bzw. die Vertragsparteien mündlich die Einhaltung der Form abbedungen hatten. Das OLG lehnte deshalb den Rückforderungsanspruch ab.

Der BGH war da kritischer. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung des Honorars nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Mandant auf die Rückforderung ausdrücklich verzichtet habe. An das Vorliegen eines Verzichtsvertrags seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Aus der oben beschriebenen Ehrenerklärung einen solchen Verzichtsvertrag herzuleiten, gehe nicht an. Das Bestehen eines solchen Vertrags könne nicht vermutet werden. Die Kollegen hatten das Nachsehen und mussten (abgesehen vom angefallenen gesetzlichen Honorar) das vereinbarte Honorar zurückzahlen.
So hart diese Entscheidung auch ist. Sie eröffnet Möglichkeiten für den, der beizeiten merkt, dass er die für eine Honorarvereinbarung notwendige Form  nicht eingehalten hat. Wenn sich Anwalt und Mandant zu diesem Zeitpunkt noch grün sind und insbesondere der Mandant mit weiterer guter Leistung des Anwalts rechnet, wird sich der Fehler auf schriftlichem Wege wieder gutmachen lassen, insbesondere wird sich der Mandant auch auf einen Verzicht der Rückforderung bereits bezahlter Beträge einlassen. Jedenfalls dann, wenn der Anwalt über ein wenig Verhandlungsgeschick verfügt.

Besser ist es natürlich, die für Vergütungsvereinbarungen vorgeschriebene Form von Beginn an einzuhalten. Insoweit sei auf § 3a RVG verwiesen

•    Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform.
•    Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein.
•    Sie muss von anderen Vereinbarungen (mit Ausnahme der Auftragserteilung) deutlich abgesetzt sein.
•    Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
•    Sie muss einen Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
BGH vom 22. 10. 2015, IX ZR 100/13

Dienstag, 11. Juli 2017

Kinderehen: "Bring die Tochter aus dem Haus, dann zieht die Sorge aus", meint die Bibel. Der Bundesrat ist anderer Ansicht!

In älteren Bibelübersetzungen klingt Jesus Sirach, Kap 7, Vers. 25 noch ein Stück drastischer: "Gib Deine Tochter einem Mann zum Weibe und befreie Dich von einer großen Plage." Und gerade in den Landstrichen, in denen der alte Prophet seinerzeit seine Weisheiten verkündete, sind viele Väter versucht, sich von Sorge und Plage möglichst frühzeitig zu befreien. Zwangsverheiratungen minderjähriger Töchter sind an der Tagesordnung. Und nachdem 2015 ff. viele dieser Väter samt Familie nach Deutschland geflüchtet sind, haben wir hier plötzlich ein einschlägiges Problem.
Erst recht, weil viele dieser Väter Jesus Sirach auch nicht zu Ende lesen: "Bring die Tochter aus dem Haus, dann zieht die Sorge aus; doch verheirate sie nur mit einem verständigen Mann." Viele verfahren stattdessen nach der Devise: Hauptsache weg - egal wohin.

Das geht natürlich gar nicht! Ehen Minderjähriger soll es nach dem Willen des Gesetzgebers in Deutschland künftig nicht mehr geben. Der Bundesrat billigte am 07.07.2017 einen Gesetzentwurf, wonach das Mindestalter für Trauungen in Zukunft bei 18 Jahren liegen soll. Alle Ehen von Personen unter 16 Jahren sollen grundsätzlich nichtig sein. Und wenn einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahren alt ist, sollen die Gerichte diese Ehen aufheben. Ausnahmen: nur in besonderen Härtefällen bzw. wenn der inzwischen volljährig gewordene Ehepartner die Ehe bestätigt (was natürlich  leider wieder einigen Raum für Repressionen etc. lässt). Und das gilt auch für im Ausland geschlossene Ehen!

Die Sache ist keine Randerscheinung: Im Zuge der Migration gab es bis Ende Juli 2016 in Deutschland gezählte 1.475 Kinderehen - Dunkelziffer unberücksichtigt!
Folge: Gewalt gegen junge Frauen, frühe Schwangerschaften und erzwungene Schulabbrüche.
Und einmal mehr haben sie Jesus Sirach nicht gelesen: "Verachte nicht die kluge Frau!" (Kap. 7 Vers 19).

Montag, 10. Juli 2017

Masern-Epidemie in NRW - wer seine Kinder nicht impft, kann das Sorgerecht verlieren!

Nach wie vor gibt es in Deutschland keine Pflicht, seine Kinder impfen zu lassen. Aber wer es nicht tut, gerät langsam wirklich in die Bedouille. Gerade in letzter Zeit hat sich einiges getan, was den Spielraum impfunwilliger Eltern stark eingengt und was angesichts der Masern-Epidemie in NRW (schon 500 Erkrankungen in 2017, Tod einer 37-jährigen Erwachsenen) jetzt auch praxisrelevant wird:

In Frankreich und Italien ist die Impfung von Kindern dieses Frühjahr gesetzlich zur Pflicht gemacht worden. In beiden Ländern müssen Kinder gegen insgesamt 11 bzw. 12 Erreger geimpft werden, andernfalls dürfen sie die Schule nicht besuchen. In Deutschland gibt es wie gesagt eine Verpflichtung nicht, allerdings besteht seit 2015 die Möglichkeit, ungeimpfte Kinder und Jugendliche aus der Kita oder der Schule vorübergehend auszuschließen. Seit Anfang Juni gibt es ein Bundesgesetz, nach dem Kindertagesstätten den Gesundheitsbehörden künftig melden müssen, wenn sich Eltern einer Impf-Erstberatung verweigern.

Die ständige im Kommission des Robert-Koch-Instituts empfiehlt, Kinder im Vorschulalter gegen 13 Erreger zu immunisieren. Diese große Anzahl empfohlener Impfungen stellt für viele Eltern ein Problem dar. Die meisten sind nicht grundsätzlich gegen Impfungen, sorgen sich aber darum, dass eventuell das noch schwache Abwehrsystem der Kinder überfordert wird.
Das Robert-Koch-Institut räumt ein, dass heutzutage gegen wesentlich mehr Krankheiten geimpft wird als früher. Allerdings werde der Impfschutz heutzutage sehr viel milder herbeigeführt. Die Impfstoffe seien ständig weiterentwickelt worden und würden das Abwehrsystem der Kinder nun wesentlich weniger stark fordern, als dies früher der Fall war.

Und der Bundesgerichtshof folgt den Empfehlungen der ständigen Kommission. Mit Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 157/16 ( vgl. meinen Blog-Post vom 30.05.2017) stellt er fest:

"Die Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt worden. Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGHZ 144, Seite 1 = FamRZ 2000,  Seite 809)."

Damit bestätigte der BGH eine OLG-Entscheidung, in der das OLG die Entscheidungsbefugnis über die Frage, ob die Kinder geimpft werden oder nicht, dem Vater allein betrug, weil sich die Eltern darüber nicht einig werden konnten. Die Mutter hatte mit ihren Bedenken gegen die Impfungen (sie sprach in ihrer Beschwerdebegründung von einer " unheilvollen Allianz zwischen ständiger Impfkommission und Pharmaindustrie") das Nachsehen.




Freitag, 7. Juli 2017

Seit 01.07.2017: "Unterhaltsvorschuss für alle" - Das Füllhorn des Wahlkampfs ergießt sich über die Unterhaltsberechtigten

Wahlkampf hin oder her - diese Gesetzesänderung macht natürlich Sinn:

Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, weil ein nicht kann oder keine Lust hat, gibt's für Minderjährige Kinder aus der Staatskasse Unterhaltsvorschuss. Bisher konnte man den für maximal 6 Jahre und maximal bis zum 12. Lebensjahr des Kindes beantragen. Danach: Sozialhilfe.

Jetzt gibt es den Vorschuss Zeit der Minderjährigkeit, also bis 18 - und zwar full time!.

Allerdings müssen Kinder ab dem 12 . Lebensjahr zwei zusätzliche Voraussetzungen alternativ erfüllen:
Sie sind selbst nicht Hartz-IV-leistungsberechtigt.
Oder aber der alleinerziehende Elternteil hat ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro monatlich.

Damit ergeben sich für 2017 (rechnerisch) folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
  • Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 EUR (342 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
  • Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201 EUR (393 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
  • Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268 EUR (460 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
 

Donnerstag, 6. Juli 2017

Kinderpornographie auf dem Computer der Pflegeeltern – Pflegemutter behält trotzdem die Pflegeerlaubnis.

Die Klägerin und ihr Mann waren Pflegeeltern für 3 minderjährige Kinder. Bei einer Hausdurchsuchung wurden auf dem Computer der Familie kinderpornografisches Material gefunden, allerdings ausschließlich in dem passwortgeschützten Benutzerprofil des Pflegevaters. Dort fanden sich auch Chat-Verläufe, in denen pädophiles Verhalten beschrieben wurde.

Die Pflegemutter trennte sich sofort „vorübergehend“ von ihrem Mann, der auch sofort auszog und wenige Kilometer weiter bei den Eltern der Pflegemutter unterkam.

Die Behörde entzog gleichwohl nichtnur dem Pflegevater, sonder auch der Pflegemutter die Pflegeerlaubnis. Das VG Arnsberg folgte dieser Entscheidung.
Das OVG Münster gab der Mutter die Erlaubnis zurück (Urteil vom 1.6.2017, Aktenzeichen 12 A114/15). Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass lediglich eine vom Ehemann ausgehende Kindeswohlgefährdung in Betracht komme. Diese Gefahr habe die Pflegemutter jedoch gebannt. Sie habe für den sofortigen Auszug ihres Mannes gesorgt.
Dass sie den Kontakt zu ihm völlig abbreche, können man nicht verlangen. Es sei aber auch völlig ausreichend, wenn der Kontakt des Mannes zu den Pflegekindern nun unterbunden sei. Es sei schlimm genug, den Kindern den Pflegevater zu nehmen. Würde Ihnen auch noch die Mutter genommen, sei eine Traumatisierung zu erwarten. Schon deshalb sei es wünschenswert und angemessen, dass die Pflegemutter die Kinder weiterhin betreue.

Mittwoch, 5. Juli 2017

Privatschulkosten von der Steuer absetzen - nicht völlig ausgeschlossen

Zwar haben es die Eltern im aktuell entschiedenen Fall falsch gemacht. Trotzdem zeigt die Entscheidung des FG Düsseldorf, wie man sein Kind teilweise auf Kosten der Allgemeinheit auf eine Privatschule schicken kann, .

Die Eltern hatten geltend gemacht, ihre Tochter leide unter ADHS, ihr Sohn ebenfalls und sei zusätzlich emotional entwicklungsverzögert. Beide Kinder seien jedoch "teilleistungshochbegabt". Die Ausbildung an einer öffentlichen Schule könne dem nicht ausreichend Rechnung tragen, weshalb es für das Wohl der Kinder notwendig gewesen sei, diese auf Privatschulen zu schicken.

Klingt bis hierhin vernünftig.

Zum Nachweis für den Gesundheitszustand der Kinder legten die Eltern ärztliche Atteste vor, wobei ein Teil dieser Atteste vom Vater selbst ausgestellt waren; der war praktischerweise Arzt von Beruf.

Das FG Düsseldorf wies die Klage auf steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Schulgeldzahlungen seien keine unmittelbaren Krankheitskosten. Solche Aufwendungen könnten nur (aber eben auch immerhin) unter ganz engen Voraussetzungen als Krankheitskosten angesehen werden.
  • Zunächst müsse nachgewiesen werden, dass in der Privatschule die Kinder nicht nur unterrichtet werden, sondern zusätzlich die Erkrankung der Kinder therapiert werde; das kriege ich als Arzt organisiert.
  • Zusätzlich müsse es ein amtsärztliches Gutachten bzw. ein solches des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geben dahingehend, dass die "Heilbehandlung" (Vulgo: Privatschulbesuch) erforderlich sei; als Arzt kann ich hier Argumentationshilfe leisten.
  • Ferner müsse nachgewiesen werden, dass der Schulbesuch Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung sei; kriege ich organisiert, s.o.

Sicher alles nicht ganz einfach zu erfüllen. Aber wenn Eltern Ärzte oder ansonsten bemüht sind, werden sich sicherlich Mittel und Wege finden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2017,13 K 4009/15
Ähnlich:
FG Köln: Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule sind keine außergewöhnliche Belastung, Beck RS 2012, 95631
FG Baden-Württemberg: Keine steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an Schweizer Privatschulen, Beck RS 2010, 26030071

Dienstag, 4. Juli 2017

Deutsches Statusrecht extrem: Ist ein Serbe erst einmal ein Deutscher, dann bleibt er ein Deutscher, obwohl er ein Serbe ist – oder so...

Die Sturheit deutscher Behörden und Gerichte im Statussachen, speziell bei der Staatsangehörigkeit ist wirklich bemerkenswert. Dabei führt der Hang, alles irgendwo zwanghaft ein- und zuordnen zu müssen, zu abstrusen Ergebnissen. Wie ich hier:

Eine serbische Staatsangehörige beantragt in Deutschland Asyl und ist damit zum Scheitern verurteilt (Serbien ist sicherer Drittstaat). Der Asylantrag wird abgewiesen. Kurz vor der Ausweisung bringt sie ein (weiteres) Kind zur Welt. Ein Deutscher erkennt die Vaterschaft an. Dadurch erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Jetzt beantragt die Serbin eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung.
Wenig später stellt sich heraus, dass der deutsche „Vater“ nur Scheinvater und nicht wirklich der Erzeuger ist. Ein Fall der Vaterschaftsanerkennung "gegen Cash". Das Kind stammt – wie seine Geschwister auch – vom serbischen Ehemann der Frau.

Die Behörden und auch das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 4.5.2017, Az. 7 K 5516/15) verwehren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Denn die Familie lebt ja bereits einträchtig zusammen, während der deusche Scheinvater als“ Wohnsitzloser“ sein Leben auf der Straße fristet. Allerdings kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Mutter aus humanitären Gründen trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Denn obwohl die Vaterschaftsanerkennung ohne Zweifel nicht ernstgemeint war, allerdings auch nicht mehr anfechtbar ist, ist das Kind deutscher Staatsangehöriger geworden und hat damit das Recht, in Deutschland zu leben. Nachdem es ohne Mutter in Deutschland nicht klarkommen wird, darf nun auch die Mutter bleiben.

Wir lernen: Die deutsche Staatsangehörigkeit ist es so heilig, dass jemand, der Deutscher geworden ist, auch Deutscher bleibt, auch wenn er kein Deutscher ist.


Ob Serben nicht generell bleiben dürfen sollten, weil sie daheim oft fast verhungern, ist eine ganz andere Frage. Übrigens keine des Asylrechts (sind ja Wirtschaftsflüchtlinge), sondern die Frage, ob wir nicht endlich ein Einwanderungsgesetz gut brauchen könnten.
Naja - Vielleicht in der nächsten Legislaturperiode. Oder der übernächsten...

Montag, 3. Juli 2017

Ärztliche Hilfe bei Kinderwunsch – Nicht immer zahlt die Krankenkasse

Wer sich sehnlichst ein Kind wünscht, greift im Notfall zu weitgehenden Mitteln. Der BGH und die deutschen Privatversicherer haben in diese Mittel jetzt zwar nicht begrenzt, sind sich aber darüber einig, dass die Kosten für etwas abseits der Norm liegende Methoden zur Erfüllung des Kinderwunsches von den Krankenkassen nicht immer erstattet werden müssen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin (was in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz nicht erlaubt ist) sich in der tschechischen Republik von fremden Frauen gespendete und im Reagenzglas befruchtete Eizellen einsetzen lassen. Der letzte Versuch war erfolgreich, wurde zu einer Schwangerschaft und schließlich zum freudigen Ereignis.

Die private Krankenkasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, und das zurecht, wie der BGH entschied (Urteil vom 15.6.2017, Aktenzeichen IV ZR 141/16, hier die Pressemitteilung). Dem Krankenversicherungsvertrag hätten die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherer zugrundegelegen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich danach aus den gesetzlichen Vorschriften. Und nach dem in Deutschland (siehe oben) eine Eizellenspende mit verlängerter Embryokultivierung verboten ist, gibt's dafür auch kein Geld von der Krankenkasse.

In der tschechischen Republik ist diese Behandlung im Gegensatz zu Deutschland nicht verboten...