Mittwoch, 14. Juni 2017

OLG Düsseldorf: Keine Einigungsgebühr in Verfahren nach § 1666 BGB

Nicht sehr anwaltsfreundlich, diese Entscheidung. Aber die Begründung des OLG Düsseldorf lässt sich leider hören:

Nach § 1666 BGB wird das Gericht von sich aus aktiv, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dann besteht für das Gericht eine Verpflichtung zum Tätigwerden. Es greift dann in den Maßnahmen-Katalog des § 1666 Abs. 3 BGB, um das Kind und seine Interessen zu sichern.

Eine Einigungsgebühr wiederum entsteht Anwälten gemäß VV 1000 für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Unter Beachtung dieser beiden Grundvoraussetzungen urteilt das OLG:

"Im Unterschied zu Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Absatz 1 FamFG in Ausübung der durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kindesschutzverfahren nach  § 1666 BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach  Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG. Es handelt sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das infolgedessen der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Zum Abschluss bindender Verträge sind die Kindeseltern nicht befugt."

Klingt logisch - und sollte den Anwalt umso mehr veranlassen, beizeiten seinen Gebührenanspruch durch ein Honorarvereinbarung zu sichern.



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen II-10 WF 1/17