Mittwoch, 7. Juni 2017

OLG Bamberg - Geringere Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Ehepartners im VKH-Prüfungsverfahren

Seit die Staatskassen immer leerer werden, überprüfen die Gerichte zusehends, ob die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe einige Zeit nach deren Gewährung immer noch gegeben sind. Hat sich das Einkommen des Hilfeberechtigten vielleicht gebessert? Ist er zu Vermögen gekommen? Dann muss der Hilfeberechtigte erneut Auskunft geben, und diese Auskunft erstreckt sich auch imn gewissen Grade auf die finanziellen Verhältnisse seines Ehepartners. Diesem Auskunftsanspruch der Gerichte hat jedoch das OLG Bamberg wie folgt Grenzen gesetzt:

1. Das Einkommen des Ehegatten ist bei der Anrechnung auf den für ihn geltenden Freibetrag um die gleichen Belastungspositionen zu korrigieren, wie beim Antragsteller selbst.

2. §§ 113 Absatz 1 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO stellen für die Frage der Berücksichtigung des Freibetrages explizit nur auf das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Person ab. Das Vermögen des Ehegatten spielt - zumindest im Aufhebungsverfahren - keine Rolle.

3. Im Bewilligungsverfahren mag dies anders sein, weil insoweit gem. § 1360 a Absatz 4 BGB ein Verfahrenskostenvorschussanspruch in Betracht kommen kann, der unter Umständen zum Vermögenseinsatz beim Antragsteller führt. Ein späterer Vermögenserwerb des Ehegatten spielt insoweit jedoch keine Rolle, weil er nicht verpflichtet ist, entstandene Kosten eines Rechtsstreits im Nachhinein auszugleichen.

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 2 WF 140/17

Anm: VKH-Prüfungsverfahren sind ständiges Ärgernis für Familien-Anwälte. Denn sie haben nicht nur im ursprünglichen Verfahren für etwa die Hälfte der Gebühren gearbeitet; nun sollen sie auch noch ohne jegliche Honorierung den Postboten für das Gericht und den Kindergärtner für den Ex-Mandanten spielen und dafür sorgen, dass der - im Zweifel auch noch unbekannt verzogene - Ex-Mandant rechtzeitig und vollständig Auskunft gibt, damit das Gericht sich eventuell sein Geld wiederholen kann.

Wie man diese Verpflichtung zur Mitarbeit auf ein vernünftiges Maß begrenzt, dazu findet man wertvolle Hinweise in einem Artikel von RAuN .W. Hauskötter, Dortmund

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