Montag, 19. Juni 2017

Gegenstandswert in Scheidungssachen - OLG Bamberg: Es gibt kein "Schonvermögen "

In den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens findet nach herrschender Meinung auch das Vermögen der Ehegatten Eingang, Und zwar unabhängig davon, ob sich die Eheleute über dieses Vermögen schon geeinigt haben und unabhängig davon, ob es überhaupt Gegenstand des Verfahrens ist. Allerdings werden Freibeträge abgezogen, und anschließend wird vom Restbetrag nur ein Bruchteil von 5 % dem Gegenstandswert zugeschlagen.

Das OLG Bamberg hat jetzt entschieden, dass bei der Bemessung des Vermögens nicht analog des Sozialhilferechts Freibeträge außer acht bleiben. Insbesondere ist beim Gegenstandswert auch das selbst bewohnte Eigenheim berücksichtigungsfähig.


Die Leitsätze der Entscheidung:

1. Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gemäß § 43 Absatz 1 S. 2,  § 43 Absatz 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten Berücksichtigung finden, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden.

2. Die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung gem. § 43 Absatz 1 S. 1 FamGKG als Schonvermögen nach § SGB_XII § 90 SGB XII ist nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist das selbst bewohnte Eigenheim zu berücksichtigen.

3. Die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro ist angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009,  Seite 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, Seite 86).

4. Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015,  Seite 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, Seite 86).

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 2 WF 51/17 = BeckRS 2017, 108562