Freitag, 9. Juni 2017

BGH nochmals: Wer zur Auskunft verurteilt ist, kann sich dagegen nicht beschweren, weil der Beschwerwert von 600 € nicht erreicht ist!

Immer wieder erreichen den BGH weitere Beschwerden, die den immer gleichen Sachverhalt zum Gegenstand haben: Jemand wird erstinstanzlich zur Auskunft verpflichtet und will sich dagegen wehren. Seine Beschwerde wird zurückgewiesen. Seine weitere Beschwerde zum BGH kann ebenfalls keinen Erfolg haben, dies aus folgenden Gründen:

Nach ständiger Rechtsprechung des 12. Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - BGH Aktenzeichen XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, Seite 368 Rn. 6 mwN).
Der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2016 - BGH Aktenzeichen  XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, Seite 227 Rn. 9 mwN).
Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Antragsgegners ist allein dessen Ziel, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Soweit er daneben auch das Ziel verfolgt, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dies über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - BGH Aktenzeichen  XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, Seite 368 Rn. 8 mwN).

Und allgemein gehen die Obergerichte davon aus, dass der Zeitaufwand für die Erteilung einer Auskunft nicht so hoch ist, dass angesichts der obigen Maßstäbe der Betrag von Euro 600,00 schon überschritten wäre. Und das bedeutet nichts anderes, dass der Beschwerwert nicht erreicht ist.

Fazit: gegen den Umstand, dass man zur Auskunft verurteilt ist, kann man sich nicht beschweren.

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - BGH Aktenzeichen XII ZB 608/16