Freitag, 23. Juni 2017

Beklagter weiß bei Klageerwiderung noch nichts von Klagerücknahme - BGH: Anwaltskosten sind erstattungsfähig

Die Antragstellerin beantragt  im Juli 2015, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind zu übertragen. Das Amtsgericht bestimmt mit Verfügung vom 09. 09. 2015 Anhörungstermin auf den 29. 09. 2015 und stellt Antragsschrift und Ladung dem Antragsgegner am 12. 09. 2015 zu.

Am 14. 09. 2015 nimmt die Antragstellerin den Antrag zurück. Davon weiß der Antragsgegner aber nichts. Er beauftragt einen Anwalt, der am 23. 09. 2015 beim Amtsgericht einen Schriftsatz einreicht, mit dem er die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Das Amtsgericht legt der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf, weigert sich aber, die Anwaltskosten in Höhe von Euro 201,71 zu Gunsten des Antragsgegners festzusetzen. Da zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts die Klage bereits zurückgenommen gewesen sei, seien die Anwaltskosten nicht veranlasst gewesen.
Das OLG München gibt dem Amtsgericht recht.

Der BGH allerdings urteilt: Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, Seite 120 = FamRZ 2016, Seite 900).

BGH vom 25.01.2017 = XII ZB 447/16