Donnerstag, 22. Juni 2017

Alter Trick beim Zugewinnausgleich: Stufenklage kurz vor der Verjährung

Ein guter alter Trick, der immer wieder mal angewandt wird: Zum Jahresende verjähren die Zugewinnausgleichsansprüche beider Ehegatten. Am letzten Arbeitstag vor dem Jahresende reicht einer der beiden Ehegatten eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung ein, die erst im neuen Jahr zugestellt wird. Umgehend erhebt der andere Ehegatte Widerklage, gegen die dann die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird.

Ein Trick, der gern angewendet wird, um insbesondere illoyale Verfügungen zu verschleiern, die der jetzt den Zugewinnausgleich begehrende Ehegatte bereits vor der Trennung begangen hat.

Dem versucht das OLG Stuttgart einen Riegel vorzuschieben: Es stellt fest, dass der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Hauptsache-(Zahlung-) Anspruchs zwar zusammen mit dem Zahlungsanspruch verjährt. In Konstellationen wie der beschriebenen habe jedoch der Antragsgegner von der Notwendigkeit, sich mit der Vermögenssituation der Antragstellerin vertraut zu machen, erst mit Kenntnis von der Geltendmachung des gegnerischen Anspruchs erfahren. Damit habe er erst mit Zustellung des Zugewinnausgleichs-Antrags vom ganzen Kenntnis erhalten. Demzufolge sei ein Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne für einen solchen Ehegatten frühestens mit Zustellung des Zugewinnausgleichs-Antrag des anderen Ehegatten zu laufen und das auch, wenn ein eigener Ausgleichsanspruch bereits verjährt sei.

Wenn das so wäre, würde das natürlich zu erheblich mehr Fairness führen. Es bleibt aber abzuwarten, was der BGH dazu sagt. Das OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Beschluss vom 13.3.2017 = 11 UF 83/16 = NZFam 2017,361

P.S.: Die Frage ist auch, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn vorher bereits außergerichtlich wegen der Frage des Zugewinnausgleichs ausführlich korrespondiert wurde. Dann nämlich ist bekannt, dass sich die Gegenseite mit dem Gedanken trägt, eine entsprechende Forderung geltend zu machen ...