Mittwoch, 31. Mai 2017

OLG Frankfurt zum Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich: Anrechte, die nicht in der Ehezeit erworben wurden, erhöhen den Gegenstandswert nicht.

Beide Eheleute hatten bei der deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften erworben, allerdings beide nicht während der Ehezeit. Damit fielen die diesbezüglichen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 3.4.2017 - 5 WF 14/17 = Beck RS 2017, 106593)
berücksichtigte dieser Anwartschaften daher beim Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich nicht - was für die Anwälte eine nicht unerhebliche Einbuße bei den Gebühren zur Folge hatte.

Diese Ansicht ist nicht unumstritten, wie das Gericht in seiner Entscheidung selbst anführt: Nach gegenteiliger Auffassung soll nämlich nicht die Berücksichtigung des Anrechts in der gerichtlichen Entscheidung, sondern dessen Gegenständlichkeit im Verfahren wertbegründend sein (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, Seite 227; N. Schneider NZFam 2016, Seite 457; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 8800 f), und diese Ansicht ist auch richtig. Denn gefragt ist nicht der "Entscheidungs-Wert", sondern der "Gegenstands-Wert". In dem Moment, in dem sich der Richter überhaupt darüber Gedanken machen muss, ob er über ein Anrecht entscheiden muss oder ob es seiner Entscheidung nicht bedarf, wurde das Anrecht aber bereits Gegenstand des Verfahrens mit der Folge, dass es auch in den Gegenstandswert einzubeziehen ist.

In diesem Sinne äußert sich auch Schneider in seinem Praxishinweis in NZFam 2017, 376

Vielleicht macht es Sinn, von Seiten der Anwälte in einem Schriftsatz darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Anrechte außerhalb der Ehezeit erworben wurden und deshalb nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein können. Damit macht man als Anwalt die Frage darüber zum Gegenstand des Verfahrens.

Dienstag, 30. Mai 2017

Schutzimpfung oder "Masern-Party" - der BGH entscheidet eindeutig zu Gunsten der Impfung.

Die Meinungen gehen auseinander: Während die einen der Ansicht sind, mit einer Schutzimpfung gegen Masern sei Ihrem Kind gegen diese Krankheit am besten geholfen, gehen die anderen davon aus, dass das Impf-Risiko zu hoch ist. Besser sei es, das Kind erkranken zu lassen. Es erwerbe sich dadurch einen natürlichen Schutz gegen die Krankheit. Einige Eltern gehen sogar so weit, ihr Kind einem direkten Kontakt mit einem erkrankten Kind auszusetzen, um die Erkrankung bewußt beizuführen (sogenannte "Masern-Party").

Manchmal gehen solche Meinungsverschiedenheiten mitten durch die Familie, und einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden.Die nichtehelichen Eltern der im Juni 2012 geborenen Tochter waren sich nicht einig, ob das Kind geimpft werden soll.
Der Vater befürwortete vorbehaltlos die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen. Er sah sich im Rahmen der elterlichen Gesundheitssorge verpflichtet, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit Schutzimpfungen verfügbar seien und durch die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut empfohlen würden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.

Das OLG übertrug die Entscheidungsbefugnis auf den Vater. Dieser sei besser geeignet, über die Frage zu entscheiden. Der von der Mutter erhobene Vorwurf, die Empfehlungen der Kommission seien „das interessengebundene Produkt unheilvoller Lobbyarbeit der Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“, sei nicht hinreichend konkretisiert. Für diesen Vorwurf gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr sei von den Empfehlungen der Kommission auszugehen, und aus diesem Grunde sei für die Entscheidung, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht der Vater besser geeignet.

Dem schließt sich der BGH an und verweist dabei auf eine bereits 17 Jahre alte Entscheidung: "Die Impfempfehlungen der ständigen im Kommission sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt worden. Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGHZ 144, Seite 1 = FamRZ 2000,  Seite 809)."

Die Diskussion darüber, ob eine Schutzimpfung oder eine "Masernparty" besser geeignet ist, für die Gesundheit des Kindes zu sorgen, dürfte damit zumindest in rechtlicher Hinsicht erledigt sein.

 BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 157/16

Montag, 29. Mai 2017

BGH zum Elternunterhalt: Berechnungsmodus zur Berücksichtigung der Betreuungsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete für ein minderjähriges Kind erbringt.

Der pflegebedürftige Vater ist im Heim untergebracht. Die Tochter ist vollschichtig erwerbstätig und betreut zugleich ein elf jähriges Kind. Sie lebt von ihrem Mann getrennt. Dieser zahlt für das Kind Barunterhalt in Höhe von Euro 235,00, wobei er das hälftige Kindergeld bereits abgezogen hat.

Das Oberlandesgericht Bamberg (vom 14. März 2016,7 UF 92/15) will zur Berechnung des Elternunterhalts das Einkommen der Tochter herabsenken, weil sie für ihr Kind Betreuungsleistungen erbringt. Es monertarisiert diese Betreuungsleistungen, indem es den Barunterhalt ermittelt, denn die Tochter für ihr Kind bezahlen müsste, wäre sie barunterhaltspflichtig; Abzugsbetrag ist laut OLG also der fiktiv zu zahlende Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle.

Der BGH ist der Ansicht, dass dieser Rechenweg nicht der richtige ist. Er rechnet anders: Grundsätzlich leitet sich die Lebensstellung minderjährige Kinder von beiden Elternteilen ab. Der Bedarf des Kindes ist damit (wie beim Unterhalt volljähriger Kinder) aus dem zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu ermitteln. Von diesem Bedarf ist der vom Vater gezahlte Barunterhalt mit Euro 235,00 sowie das hälftige Kindergeld abzuziehen (die zweite Hälfte ist ja bereits beim Barunterhalt des Vaters berücksichtigt). Nur der verbleibende Differenzbetrag mindert das für die Berechnung des Elternunterhalts maßgebliche Einkommen der unterhaltspflichtigen Tochter.

Der der Tochter jetzt verbleibende hälftige Kindergeldbetrag ist für sie nicht zusätzliches Einkommen, denn sie ist verpflichtet, ihn ebenfalls für Betreuungsleistungen aufzubringen, die nicht zum originären unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen (der BGH bildet als Beispiel: Eigenes Eintrittsgeld des betreuenden Elternteils bei Begleitung des Kindes zu einer Veranstaltung).

Ein Berechnungsbeispiel:

Bereinigtes Einkommen der Tochter: 3000,00 €
bereinigtes Einkommen von deren Exmann: 1500,00 €
Basis für die Bedarfsbemessung des Kindesunterhalts somit: 4500,00 €
Unterhalt aus diesem Betrag gemäß Düsseldorfer Tabelle für ein elf jähriges Kind: Euro 598,00
abzüglich vom Exmann gezahlter Euro 235,00
abzüglich 1/2 Kindergeld: Euro 92,00
Differenz: Euro 271,00

Diese Differenz ist für die Kindesbetreuung vom bereinigten Einkommen für die Ermittlung des Elternunterhalt abzuziehen.

Das OLG wäre auf einen höheren Betrag gekommen nämlich:
Kindesunterhalt aus dem Einkommen der Tochter von 3000,00 € = Euro 472,00
abzüglich 1/2 Kindergeld: Euro 92,00
Abzugsbetrag: Euro 380,00.

Grundsätzlich ist denkbar, dass die Tochter im Hinblick auf ihre Betreuungspflicht dem Kind gegenüber überobligatorisch arbeitet. Dann wäre ihr Einkommen - auch im Hinblick auf den Elternunterhalt - entsprechend zu mindern. Im vorliegenden Falle lagen dafür jedoch keine Anhaltspunkte vor.

BGH vom 15. Februar 2017, XII ZB 201/16

Freitag, 26. Mai 2017

OLG Braunschweig: Der Verfahrenswert einer unter geschiedenen Ehegatten verlangten Nutzungsentschädigung ist der zwölffache Monatsbetrag

Es waren traumhafte Zeiten vor der letzten großen Gebührenreform, wenn es um die Zuweisung der Ehewohnung ging: Als Gegenstandswert wurde die ortsübliche Jahresmiete veranschlagt. Mit der Folge, dass solche Verfahren in München oder Stuttgart einen erklecklichen Gegenstandswert hatten und so zu nicht unerheblichen Gebühren führten.

Dem gebot der Gesetzgeber Einhalt: Nach § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG ist der Gegenstandswert für eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens auf 3000,00 € und für eine endgültige Zuweisung nach Rechtskraft der Scheidung auf Euro 4000,00 € begrenzt.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Ehegatte die Wohnung nutzt und dem anderen dafür Nutzungsentschädigung schuldet. Wird diese Nutzungsentschädigung gerichtlich geltend gemacht, ist der Gegenstandswert gemäß OLG Braunschweig vom 26.01.2017 = 13 WF 21/17 der zwölffache Monatswert.

Wobei das Gericht natürlich immer noch die Möglichkeit hat, die geschuldete Nutzungsentschädigung nicht entsprechend der marktüblichen Miete festzusetzen sondern - sei es aus familiären, sei es aus sozialen Gründen - geringer...

Mittwoch, 24. Mai 2017

Vergleich über nicht rechtshängige Gegenstände: Aufpassen, dass einem bei VKH keine Gebühren durch die Lappen gehen!

Es ist immer das Gleiche: Im Scheidungstermin beschließt das Ehepaar kurzerhand, auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt zu verzichten; dieser war nicht rechtshängig.. Die Vereinbarung wird protokolliert. Der umsichtige Anwalt beantragt, die bereits gewährte Verfahrenskostenhilfe auf die Vereinbarung zu erstrecken, und das Gericht tut dies auch bereitwillig mit einem Beschluss: "Die Verfahrenskostenhilfe wird auf die Vereinbarung erstreckt."

Nun sind nicht nur die Gebühren für das Scheidungsverfahren an sich angefallen, sondern zusätzlich eine Verfahrensdifferenzgebühr im Hinblick auf  die Vereinbarung, eine erhöhte Terminsgebühr sowie eine Einigungsgebühr. Große Frage: Was davon erstattet der Staat im Wege der VKH?

Nach Ansicht vieler Rechtspfleger gibt es bei der obigen Konstellation nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse, nicht aber die Verfahrensdifferenzgebühr und nicht die erhöhte Terminsgebühr. Begründung: Die VKH wurde nur auf die Vereinbarung und nicht auf das damit zusammenhängende Verfahren, also Verhandlung bzw. Termin erstreckt. Und etliche Oberlandesgerichte sind mit Ihnen nach wie vor dieser Ansicht. Und das führt für uns Anwälte zu einem Gebührenverlust von oft mehreren 100 €.

Zwar ist teilweise Besserung in Sicht: Zuletzt hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 20. 02. 2017, 13 WF 21/17) entschieden, dass in einem Fall wie den obigen ( "Erstreckung auf die Vereinbarung") mit dem Beschluss des Gerichts auch das Verfahren gemeint ist und deshalb auch die anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist.

Dem haben sich aber noch lange nicht alle Gerichte angeschlossen. Deshalb gilt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Man sollte immer beantragen:

"Die Verfahrenskostenhilfe wird auf Verhandlung und Vereinbarung erstreckt".

Dann kommt der Rechtspfleger jedenfalls nicht mehr aus.




Wie OLG Karlsruhe übrigens auch OLG Koblenz v. 10.12.2015 – 9 WF 931/15 (anders übrigens noch OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2014, Az. 13 WF 369/14); anderer Ansicht OLG Dresden vom 7.2.2014 (23 WF 1209/13).

Dienstag, 23. Mai 2017

Kammergericht: Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhöht Leistungsfähigkeit für Unterhalt



Der unterhaltspflichtige Vater war arbeitslos geworden und hatte für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von netto Euro 53.000,00 erhalten.

Das Kammergericht verweist auf seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien, dort Nrn. 1 und 2 und kommt zum Schluss, derartige einmalige Leistungen seien unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den bisherigen Verdienst und dem bezogenen Arbeitslosengeld (im vorliegenden Falle eventuell auch Krankengeld) bzw. den neuen Einkünften ein Jahr lang umzulegen. 
Mit anderen Worten: Wer eine der Höhe nach ausreichende Abfindung erhält, wird unterhaltsrechtlich ein Jahr lang so behandelt, wie wenn er den alten Verdienst noch weiter beziehen würde. Für das Auffüllen der Differenz muss er die Abfindung oder anderweitiges Vermögen verwenden. 
Oder noch einfacher: Abfindung ist Lohnersatz und wird bei der Berechnung des Unterhalts wie Lohn behandelt.

Im vorliegenden Falle hatte der Unterhaltspflichtige eingewandt, er habe mit der Abfindung „alte Schulden aaus der Ehe beglichen“, hierzu offenbar aber nicht substantiiert vorgetragen. Das Kammergericht weist darauf hin, dass dieser Einwand zwar nicht immer unbehelflich ist, sondern dass es auf Art, Zweck, Höhe und Anlass des Darlehens ankomme (zu den Details Palandt/Brudermüller, 2017, § 1361 Rn. 52, § 1603, Rn. 5). Im vorliegenden Falle fehlte es aber an jeglichem Sachvortrag.

Kammergericht, Urteil vom 31.1.2017, Aktenzeichen 13 UF125/16

Montag, 22. Mai 2017

Kammergericht: Kosten für kieferorthopädische Behandlung sind Sonderbedarf



Im Rahmen des Kindesunterhalts taucht immer wieder die Frage auf, wie die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen minderjähriger Kinder einzuordnen sind. Die Rechtsprechung hat diese Kosten bereits mehrfach als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf qualifiziert, also als überraschenden, nicht im Vorhinein abschätzbaren Aufwand, bei dem es nicht möglich ist, ihn durch entsprechend großzügigere Kalkulation des laufenden Unterhalts aufzufangen. Hinzu kommt, dass gemessen am laufenden Unterhalt die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in aller Regel auch außergewöhnlich hoch sind (weitere Voraussetzung für das Vorliegen von Sonderbedarf). 
So haben beispielsweise entschieden: OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 4 UF 55/10 = FamRZ 2011, 570 sowie OLG Celle, Urteil vom 14. Dezember 2007 - 10 UF 166/07 = FamRZ 2008, 1884; weitere Nachweise siehe Palandt/Brudermüller, § 1613 Rn. 11.

Dieser Rechtsprechung hat sich nun auch das Kammergericht angeschlossen, vergleiche Urteil vom einen 30.1.2017, Aktenzeichen 13 UF125/16.

Zugleich hat das Kammergericht festgestellt, dass, ist der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Sonderbedarf verpflichtet, sich seine Leistungsfähigkeit nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften, sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeiten bestimmt, so dass eine Zurechnung fiktiver Einkünfte auch für die Bemessung des Sonderunterhalts infrage kommt, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte.

Im zu entscheidenden Fall war der unterhaltspflichtige Vater seit längerem arbeitslos und wegen einer mittelgeradigen depressiven Episode sowie einer essenziellen Hypertonie in Behandlung gewesen, hatte aber im Unterhaltsprozess über die Auswirkungen seiner Erkrankungen und den Grad seiner Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend Auskunft gegeben. Demzufolge gingdas Kammergericht davon aus, dass er erwerbsfähig sei.

Freitag, 19. Mai 2017

OLG Nürnberg: Der Hund als Haushaltsgegenstand



Wer bekommt bei der Scheidung den Hund? Eine Frage, die ständig immer wieder auftaucht und die Rechtsprechung immer wieder vor Probleme stellt. Hier ein aktueller Lösungsversuch das OLG Nürnberg (Beschluss vom 20.12.2016 = 10 UF 1249/16 = FamRZ 2017, 513): 

Wird ein Hund als Haustier gehalten, ist er Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361a BGB. Zwar sind Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne. Trotzdem können Sie als Haushaltsgegenstände behandelt werden.
Wer nun das Tier vom Gericht zugesprochen bekommt, das bestimmt sich nach dem Affektionsinteresse der Beteiligten, der bisher praktizierten Sorge für das Tier und den Gesichtspunkten des Tierschutzes, insbesondere der Möglichkeiten für Versorgung und Betreuung des Tieres. Zu berücksichtigen ist auch, ob das Tier in seinem neuen Heim eventuell mit anderen Tieren in einem Rudel zusammenleben kann.
Und damit haben wir eine Liste von Gesichtspunkten für das „Tierwohl“, die derjenigen bei der Beurteilung des Kindeswohls in Sorgerechtssachen gar nicht unähnlich ist ;-). 

Die Frage des Umgangs mit dem Tier hat das OLG Nürnberg übrigens noch nicht gelöst. Zwar klärte es die Frage, wer bei der Scheidung ein Tier zugeteilt bekommt, nicht aber die Frage, ob der andere Ehegatte eventuell ein Recht auf Umgang mit dem Tier hat. Hier müssen sich die zerstrittenen Eheleute weiter zusammenraufen.

Donnerstag, 18. Mai 2017

OLG Oldenburg: Kein Trennungsunterhalt mehr, wenn die Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenzieht.




Nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 kann Trennungsunterhalt zu versagen sein, wenn der Berechtigte mit seinem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
In dem vom OLG Oldenburg (Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 = 4 UF 78/16) zu entscheidenden Fall hatte die berechtigte Ehefrau seit Mai 2013 eine Liebesbeziehung zu ihrem neuen Partner. Im August 2013 verbrachte das Paar einen gemeinsamen Urlaub. Im Laufe des Jahres 2013 nahm der neue Partner mit Zustimmung der Ehefrau die Rolle des Ersatzvaters für die Kinder ein und nahm beispielsweise an Gesprächen mit Mitarbeitern des Jugendamtes teil. Die Kinder bezeichneten ihn als „Papa“. Seit Frühjahr 2013 nahm man gemeinsam an Familienfeiern Teil. Der neue Lebensgefährte ließ sein Anwesen renovieren, damit die Ehefrau einziehen konnte. Das geschah dann im März 2014.

Das OLG Oldenburg ging davon aus, dass spätestens in diesem Zeitpunkt sich, obwohl die sonst übliche 2-Jahres-Frist noch nicht verstrichen war, die Beziehung zum neuen Partner soweit verfestigt hatte, dass die Fortsetzung des § 1579 Nr. 2 BGB vorlagen.
Schon das Amtsgericht hatte der Ehefrau den Unterhalt versagt. Auf den Hinweisbeschluss des OLG nahm die Ehefrau ihre Beschwerde zurück.

Fundstelle: Forum Familienrecht 2017, 213 = NJW 2017, 963