Mittwoch, 18. Januar 2017

OLG Nürnberg: Wenn der Ehemann das Rudel verlässt...

Wenn zwei sich trennen - wir bekommt dann den Hund? Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder. Sie tierfreundliche Gesichter sind, desto eher suchen Sie nach einer "sorgerechtlichen" Lösung. Das allerdings geht schlicht am Gesetz vorbei.
Denn Tiere sind zwar nicht mehr wie früher einfach nur Sachen. Trotzdem hält § 90a BGB ausdrücklich fest, dass auf Sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.Und das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung auf Haustiere nicht die sorgerechtlichen Vorschriften des BGB sondern die Vorschriften über die Haushaltssachen, also § 1361a und § 1568a BGB anzuwenden sind. Zu diesem Ergebnis kommt auch das OLG Nürnberg in seiner aktuellen Entscheidung (vom 07.12.2016, Az. 10 UF 1429/16, hier die Pressemeldung). 
Hunde werden also verteilt wie Haushaltssachen. Dabei ist die für diese Sachen übliche Prüfungsreihenfolge maßgeblich:

  •  Steht das Alleineigentum eines Ehegatten fest, dann ist er der vorrangig Berechtigte
  • Ist das Tier während der Ehe angeschafft worden, dann steht es im Zweifel im Eigentum beider Ehegatten.
  • Ist einer der beiden Ehegatten auf das Tier besonders angewiesen (Beispiel: psychische Erkrankung, zu deren Behandlung der Besitz eines Haustieres beiträgt)
  • Gibt es ein besonderes Affektions-Interesse eines der beiden Ehegatten an dem Tier?
  • Wenn all das nicht der Fall ist - gibt es sonstige Faktoren, die für die Entscheidung maßgeblich sein können?
Und erst beim letzten Punkt landet das OLG Nürnberg - richtigerweise - beim Tierschutz (also quasi beim "Kindeswohl").

Hier war es so, dass die Ehefrau mit sechs Hunden ausgezogen war. Zwei davon waren kurz darauf verstorben. Wegen der übrigen vier stritten die Eheleute. Der Ehemann wollte zwei haben. Für die Verteilung der Tiere gab keines der oben genannten vorrangigen Kriterien den Ausschlag, weshalb letztlich das Tierwohl entschied. Die Presseerklärung dazu:
" Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen An-wesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als „Rudelmitglied“ und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar."