Dienstag, 13. Dezember 2016

BGH: Nimmt der eine Ehepartner nach sieben Jahren seinen Scheidungsantrag zurück, muss der andere deshalb zu den Voraussetzungen der Scheidung nicht noch einmal angehört werden.

Das Ehepaar hatte 1982 geheiratet. Am 13. Januar 2005 hatte der Ehemann die Scheidung beantragt. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005 hat die Ehefrau zugestimmt und gegenläufigen Scheidungsantrag gestellt.

Während der Ehe hatte der Ehemann unter anderem ein betriebliches Anrecht aus einer direkt Zusage bei der NRW-Bank erworben, deren Kapitalwert die Bank zum Ehezeitende mit 1.193.077,00 Euro bewertet hatte. Seit 2002 bezog der Ehemann aus dieser Anwartschaft eine Rente.

Die Scheidung zog sich erheblich hin. Hatten die Eheleute in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28 März 2006 (also schon mehr als ein Jahr nach Einreichung der Scheidungsanträge) übereinstimmend erklärt, dass sie länger als ein Jahr getrennt gelebt hatten und geschieden werden wollten, dauerte das Verfahren anschließend so lange, dass der Ehemann schließlich mit Schriftsatz vom 26. März 2013 seinen vor mehr als sieben Jahren eingereichten Scheidungsantrag zurücknahm. Offensichtlich war in inzwischen klar geworden, welche Minderung seiner Rente er durch die Scheidung spätestens bei Eintritt seiner Frau ins Pensionsalter würde hinnehmen müssen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24 Januar 2014 beantragte er, den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückzuweisen.

Das Amtsgericht schied trotzdem und führte den Versorgungsausgleich bezogen auf den durch den Scheidungsantrag der Frau erzeugten Stichtag durch.

In seiner Beschwerde zum OLG wandte sich der Ehemann gegen den Scheidungsausspruch.. Damit kann er weder beim OLG noch beim BGH durch. Beide Gerichte entschieden, dass entgegen der Rechtsansicht des Ehemanns trotz der Rücknahme seines Scheidungsantrags die Ehefrau zu den Grundtatsachen der Scheidung nicht erneut hatte angehört werden müssen.

 "Durch das Abrücken des Ehemanns von seinem Scheidungsverlangen ergab sich auch kein Sachverhalt, der einer weiteren Aufklärung durch erneute Anhörung der Ehefrau bedurfte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt, da zwischen den Ehegatten nach wie vor Einigkeit über den Trennungszeitpunkt am 13. Januar 2003 besteht. Scheidungshinderungsgründe gemäß § 1568 BGB, zu denen die Ehefrau hätte angehört werden müssen, sind nicht ersichtlich. Auch erforderte die noch anhängige Verbundsache Versorgungsausgleich keine weitere Aufklärung durch persönliche Anhörung der Ehefrau. Von ihrer erneuten persönlichen Anhörung konnte daher insgesamt abgesehen werden".

Trotzdem verwies der BGH den Rechtsstreit an das OLG zurück. Es sei nicht ausreichend geklärt, ob die Rentenanwartschaft (um die es dem Ehemann ja tatsächlich ging) nach beamtenrechtlichen Vorschriften korrekt gewürdigt worden sei. Über den diesbezüglichen weiteren Verlauf des Verfahrens ist noch nichts bekannt.