Donnerstag, 10. November 2016

OLG Köln: Konkrete Bedarfsermittlung erst, wenn ein über die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehender Bedarf geltend gemacht wird.

Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts werden im Normalfall die Einkünfte beider Ehegatten um die Vorsorgeaufwendungen, die berufsbedingten Aufwendungen und eventuell zu zahlenden Kindesunterhalts bereinigt. Gegebenenfalls wird ein Erwerbstätigenbonus abgezogen, und danach wird das beiderseits zur Verfügung stehende Einkommen im Verhältnis von 50 zu 50 geteilt (so genannte Quotenunterhalt).
Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn aufgrund der Höhe des beiderseits zur Verfügung stehenden Einkommens feststeht, dass das Familieneinkommen nicht nur zur Deckung des Lebensbedarfs sondern auch zur Vermögensbildung verwendet wurde (so genannte konkrete Bedarfsermittlung).

Wann diese Voraussetzungen jedoch gegeben sind, darüber wird zwischen den OLGs heftig gestritten, und der BGH liefert nur schwammige Anhaltspunkte.

Das OLG Köln hat jetzt festgehalten, dass seines Erachtens eine konkrete Bedarfsermittlung erst infrage kommt, wenn ein über die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle - derzeit Euro 5100,00 - hinausgehender Bedarf geltend gemacht wird. Das OLG fasst dabei die diese Meinung stützenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zusammen und liefert zusätzlich nicht uninteressantes statistisches Material.

Der Hinweisbeschluss des OLG ist lesenswert für jeden, der sich mit konkreter Bedarfermittlung befassen muss: OLG Köln 4 UF 138/15 v. 26.11.2015 = NZFam 2016, 994

By the way: Das OLG Stuttgart sieht z.B. bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8839 Euro monatlich noch von einer konkreten Bedarfsermittlung ab und errechnet den Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf (OLG Stuttgart, NJW 2016, Seite 575 = FamRZ 2016, Seite 638 = FuR 2016, FUR 2016 Seite 311).