Freitag, 18. November 2016

Ehegattenunterhalt - OLG Koblenz: Arbeitsverpflichtung unter Umständen schon im Trennungsjahr!


Ein unterhaltsberechtigte Ehegatte ist während des Trennungsjahres in der Regel nicht gehalten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bestehende Arbeitstätigkeit auszuweiten. Von dieser Regel kann jedoch in bestimmten Fällen abgewichen werden, und das hat das OLG Koblenz bei nachfolgend geschilderten Sachverhalt getan:

Die Ehefrau hatte vor ihrer Trennung den Job (in der Probezeit) verloren und sich anschließend nicht arbeitslos gemeldet, sondern sich verschiedentlich beworben. Dann kam es zur Trennung. Die Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht gewährte diesen Unterhalt nur für sechs Monate und das OLG Koblenz schloss sich dem an: aufgrund des von der Ehefrau gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass diese arbeitsfähig sei. Insoweit biete nicht erst die Trennung für sie Anlass dazu, sich einen Job zu suchen; sie habe das vorher schon getan. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten könne sie jedoch Arbeit finden, und deswegen sei ihr auch nicht länger ohne Berücksichtigung eines tatsächlichen oder fiktiven Einkommens Trennungsunterhalt zuzusprechen.

(OLG Koblenz: AZ. 7 WF 120/16).