Mittwoch, 30. November 2016

Erdogan! Dein Land ist nicht sicher! Und deshalb darf man mit Kindern da nicht so einfach hinfahren...

... sagt das OLG Frankfurt (Entscheidung vom 21.07.2016, 5 UF 206/16).

Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht inne. Die Kindsmutter beabsichtigte, vom 23. 07. bis zum 05.08.2016 einen Badeurlaub in der Türkei zu machen. Der Kindsvater stimmte wegen der allgemeinen Gefährdungslage in der Türkei nicht zu.
Das Amtsgericht Offenbach gestattete der Mutter, die Reise durchzuführen. Anderer Ansicht war das OLG Frankfurt. Auf die Beschwerde des Kindsvaters hin senkte es den Schlagbaum Richtung Türkei  und argumentierte:

"Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass eine Urlaubsreise in die Türkei unter den derzeitigen Umständen keine Angelegenheit des täglichen Lebens ist, über die trotz des bestehenden Mitsorgerechts die Kindesmutter als die Obhut ausübender Elternteil gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB alleine entscheiden kann, sondern dass es der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Kindesvaters bedarf. Einer solchen Zustimmung zu Urlaubsreisen bedarf es zwar nicht generell. Wenn jedoch Umstände vorliegen, nach denen eine Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist die Durchführung einer solchen Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis aus § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB gedeckt.
Hier liegen solche besonderen, mit dem Reiseziel zusammenhängenden Risiken vor. Die Türkei war in letzter Zeit mehrfach Ziel terroristischer Anschläge. Auch die Region von Antalya war im Jahr 2015 bereits von solchen Anschlägen betroffen. Schon vor Monaten wurde in den Medien berichtet, dass es Drohungen extremistischer Gruppen mit Anschlägen in der Touristenregion gibt. Diese Gefahrenlage schließt zwar Urlaubsreisen in diese Region nicht aus, weshalb sich Eltern weiterhin dafür entscheiden können, mit ihren Kindern dort ihren Urlaub zu verbringen. Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, setzt dies aber voraus, dass die Entscheidung von beiden Eltern getragen wird."

Anmerkung: Obwohl die Entscheidung des OLG vom 21. 7.2.2016 stammt, sind die Ereignisse rund um den Militärputsch in die Türkei offensichtlich vom OLG noch gar nicht berücksichtigt worden. Der Putschversuch war am 15./16.7.2016. Nicht auszudenken, wie das OLG angesichts der präsidialen Machtergreifung Erdogans jetzt argumentieren würde ...

Dienstag, 29. November 2016

Gibt' s das? Ein Elternteil betreut die Kinder - und muss auch noch den Kindesunterhalt übernehmen?

Ja - das gibts. Wenn auch nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich denen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB.

Ein Elternteil betreut die minderjährigen Kinder und verdient zugleich üppig - per Saldo netto mehr als das Dreifache wie der andere Elternteil, der die Kinder nicht betreut.

In diesem Falle ist der nicht betreuende Elternteil mit dem schmalen Geldbeutel nicht mehr verpflichtet, gemäß § 1603 Abs. 2 BGB alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt der minderjährigen Kinder zu verwenden. Denn es steht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ein anderer Unterhaltspflichtiger Verwandter zur Verfügung, der über wesentlich mehr Geld verfügt. Und dass ist nun zufällig ausgerechnet der andere Elternteil, der die Kinder betreut.

Und das führt zu der - von vielen als absurd und ungerecht angesehenen - Situation, dass ein Elternteil nicht nur für den Naturalunterhalt sondern zusätzlich auch noch für den Barunterhalt zuständig ist.

Naja, ganz so drastisch will dies zumindest der BGH nicht sehen, der lediglich die Unterhaltsverpflichtung des schlecht betuchten Elternteils herabsenkte und die Unterhaltspflicht zum Teil bestehen ließ. Bei extremen Einkommensdifferenzen kann es aber durchaus dazu kommen, dass ein Elternteil zum Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder gar nichts beitragen muss.

Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der jetzt doppelt in Anspruch genommene Elternteil trotz Doppelbelastung seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren kann.

Eingehend hierzu BGH, XII ZB 297/12, ein Fall, in dem beide Eltern Juristen waren, der betreuende Vater Senior einer gut laufenden Hamburger Anwaltskanzlei war und die Mutter krankheitsbedingt Teilzeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung arbeitete.

Und jetzt auch OLG Dresden vom 4. Dezember 2015, 20 UF 875/15. Hier ist die an sich barunterhaltspflichtige Mutter angestellte Rechtsanwältin mit knapp 1800 € netto monatlich, von denen noch Krankenversicherung und Kreditraten abgehen. Der Vater, der das Kind betreut, ist Krankenhausarzt mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 290.000,00 Schweizer Franken.

Das Argument gerät inzwischen langsam in Mode. Nachdem sich die Entscheidung des BGH herumgesprochen hat (nicht zuletzt deshalb, weil ich als Referent in meinen Seminaren dummerweise darauf herumgeritten bin), versuchen nun alle Barunterhaltspflichtigen mit schmalem Geldbeutel, die Behauptung aufzustellen, der Naturalunterhalt leistende Elternteil sei besser betucht und müsse deshalb nicht nur betreuen sondern auch zahlen.
Wie gesagt: die Voraussetzungen treten frühestens dann ein, wenn der eine dreimal so viel verdient wie der andere.

Montag, 28. November 2016

OLG Brandenburg: In Sorgerechtssachen ist auch der Wille eines älteren Kindes nicht immer allein ausschlaggebend.

Das nichteheliche Paar hatte sich getrennt, und der Sohn war zunächst bei der Mutter verblieben. Der Vater, Taxiunternehmer, alleinstehend und mit einer Arbeitszeit von etwa 12 Stunden täglich beantragte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn allein mit der Begründung, er sehe seinen Sohn regelmäßig, verstehe sich gut mit ihm und werde in Entscheidungen zu Erziehungsfragen et cetera von der Mutter nicht mit einbezogen.

Der im Zeitpunkt der Entscheidung dreizehnjährige Sohn erklärte mehrfach, er wolle zum Vater.

Dem schloss sich das OLG Brandenburg nicht an. Dem Kindeswohl entspreche es in diesem Fall nicht am besten, wenn man den Willen des Kindes nachkomme, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertrage. Auch beim dreizehnjährigen Kind sei nicht allein sein Wille ausschlaggebend. Auch die übrigen für das Sorgerecht maßgeblichen Komponenten wie Bindung des Kindes an die Elternteile, an mögliche Geschwister sowie der Kontinuitätsgrundsatz und der Förderungsgrundsatz müssten nach wie vor mit beachtet werden.
Im vorliegenden Falle waren die Äußerungen des Kindes wechselhaft, weshalb das OLG einen Loyalitätskonflikt vermutete.
Feststehe, dass der Sohn bei der Mutter gut im Haushalt eingebunden sei. Damit kam das OLG letztlich zu dem Ergebnis, gegen den Willen des dreizehnjährigen Sohnes zu entscheiden, dass dieser bei der Mutter verbleiben muss.

OLG Brandenburg vom 12.05. 2015,10 UF 3/15 = BeckRS 2015,17576 = NZ Fam 2015,1172

Freitag, 25. November 2016

OLG Hamm, wer im Unterhaltsverfahren zusätzliches Einkommen verschweigt, verwirkt den Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe

Die Ast. hat mit Antrag vom 23.4.2015 Trennungsunterhalt gerichtlich geltend gemacht, rückwirkend ab dem 1.4.2014. Basis war ein Einkommen der Ast. im Jahr 2014 von 400 Euro und für Januar 2015 ein Nettoeinkommen von 582,78 Euro zuzüglich der 400 Euro aus einem Minijob. Tatsächlich erzielte die Ast. 400 Euro aus geringfügiger Tätigkeit und war bereits ab dem 24.11.2014 teilschichtig erwerbstätig. Das Einkommen aus der teilschichtigen Tätigkeit in den Monaten Februar und März 2015 lag bereits mit 824,16 Euro und 878,16 Euro deutlich über dem angegebenen Einkommen von 582,78 Euro. Weiterhin hat die Ast. aus einer Lebensversicherung am 30.4.2014 einen Betrag von 19.166,19 Euro erhalten, zu der keine Angaben gemacht wurden. Die Ast. hat zudem Verfahrenskostenhilfe beantragt, die ihr mit Beschluss des AG Bottrop vom 2.6.2015 bewilligt wurde.

Als das alles ruchbar wurde, widerrief das Das AG Bottrop die Verfahrenskostenhilfe und das OLG Hamm gab ihm Recht:

Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i. S. v. § ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1  ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14 , bei juris Langtext Rn. 2; Geimer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 124 ZPO Rn. 6). Ein bedingter Vorsatz genügt; diesen hat der Beteiligte, der damit rechnet, dass er bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe erhält (vgl. Geimer, in: Zöller, a. a. O., § 124 ZPO Rn. 6 m. w. N.). Es genügt auch, dass der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (vgl. OLG Jena, FamRZ 2004, S. 1501; OLG Köln, OLGR 2003,S. 315 f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 124  ZPO Rn. 30 m. w. N.; Fischer, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 124 ZPO. 4 m. w. N.). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe auch möglich, wenn die fehlerhaften Angaben nicht ursächlich für die VKH-Bewilligung gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 2013,  S. 124, 125 Rn.  23 ; OLG Hamm, FamRZ 2015,  1418 f., bei juris Langtext Rn. 9; Geimer, in: Zöller, a. a. O., §  124 ZPO Rn. 5).

Die Antragstellerin habe mehrfach falsche Angaben gemacht, und dies zumindest auch mit bedingtem Vorsatz. Die Verfahrenskostenhilfe war perdu...


OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2015 2 WF 173/15BeckRS 2016, 03165

Donnerstag, 24. November 2016

OLG Hamm: Abitur 2006, Studienbeginn 2010 - Trotzdem muss Papa noch zahlen!

Die Tochter bestand im Juni 2005 ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,6. Mit Schreiben vom 21.07.2005 informierte sie den Vater über ihre Absicht, ein Studium der Zahnmedizin aufzunehmen und auch darüber, dass sie für den Fall der Versagung eines Studienplatzes durch die ZVS vorab am 01.10.2005 eine studienvorbereitende Ausbildung antreten werde. Tatsächlich erhielt die Tochter trotz jährlicher Bewerbungen bei der ZVS erst zum Wintersemester 2010/11 einen Zahnmedizin-Studienplatz.
In der Zwischenzeit absolvierte sie bis zum 13.07.2007 wie angekündigt eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten und arbeitete danach bis zur Zulassung zum Studium in diesem Beruf; mit verringerter Stundenzahl ist sie auch jetzt neben dem Studium im erlernten Beruf tätig. Während der Zeit bis zum Beginn des Studiums hat sie vom Vater keinen Unterhalt verlangt oder bekommen.
Erst mit Schreiben vom 6.03.2011 hat sich die Tochter an den Vater gewandt und ihn gebeten, sich  an ihrem Unterhalt zu beteiligen.
Weil der Vater keine Zahlungen leistete, hat die Tochter gerichtlich Unterhalt geltend gemacht und diesen - nach Anrechnung ihres neben dem Studium erzielten Eigeneinkommens - nach Quoten berechnet und den Anteil des Vaters mit 230 €/Monat beziffert.

Das OLG Hamm gab der Tochter Recht, und das mit folgender Begründung: Der vom Bundesgerichtshof geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten und dem Zahnmedizinstudium sei im Streitfall gegeben. Das liege allerdings nicht von vorneherein auf der Hand, weil die Antragstellerin eben nicht unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung am 13.07.2007 das Studium angetreten habe, sondern erst knapp drei Jahre später. Diese durchaus beachtliche „Zeitlücke“ sei allerdings nicht von der Antragstellerin zu vertreten und ihr unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Die Verzögerung beruhe allein darauf, dass die Antragstellerin trotz regelmäßiger Bewerbung von der ZVS keinen Studienplatz zugewiesen erhielt. Sie habe nach Aktenlage alles ihr Zumutbare getan, um zeitnah studieren zu können. Sie habe nachgewiesen, sich durchgängig und ortsoffen bei der ZVS beworben zu haben. Darüber hinaus habe sie nachweislich - erfolglos - versucht, im angrenzenden Ausland einen Studienplatz zu erhalten. Sie habe die Zeit zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Studienbeginn nicht tatenlos verstreichen lassen, sondern im erlernten Beruf gearbeitet und damit das in der Ausbildung Erarbeitete weiter ausgebaut. Gerade auch die durchgehende Beschäftigung der Antragstellerin in dem studienvorbereitenden Beruf der zahnmedizinischen Fachangestellten schlage nach Auffassung des Senats eine Brücke zwischen Lehre und Studium und führt dazu, dass der zeitliche Zusammenhang im Streitfall (noch) zu bejahen sei.

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2012 - II-4 UF 232/11 BeckRS 2012, 11811

Mittwoch, 23. November 2016

OLG Brandenburg: Gemeinsame elterliche Sorge auch bei "unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten".

Auch wenn das Tischtuch zwischen den Eltern komplett zerschnitten ist, sieht das OLG Brandenburg in der Regel noch keinen Anlass, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Solange die Gerichte Meinungsverschiedenheiten durch Entscheidungen gemäß § 1628 BGB noch überbrücken können, soll die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleiben. Überdies könne eine Prognose dahingehend, dass die Eltern überhaupt nicht mehr miteinander können, in der Regel erst getroffen werden, wenn die Eltern entsprechend Hilfe von außen angenommen haben.

Die Leitsätze des Gerichts:

1. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nur dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen zu deren gemeinsamer Ausübung – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, Seite 577 = FamRZ 2004,Seite 354; FPR 2004, Seite 393 = FamRZ 2004, Seite 1015 ; BGH, NJW 2008, Seite 994 = FamRZ 2008, Seite 592) – fehlen.

2. Selbst unüberbrückbare Meinungsunterschiede in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung stellen eine gemeinsame Sorge noch nicht in Frage, soweit das Gesetz mit § 1628 BGB für diese Fälle unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Übertragung einer Einzelfallentscheidung auf einen Elternteil ermöglicht und damit zugleich verdeutlicht, dass es im Übrigen bei einer gemeinsamen Sorge bleiben kann.

3. Eine Prognose dahin, dass die Eltern wegen schwerwiegender und nachhaltiger Störungen auf der Kommunikationsebene zukünftig außerstande sein könnten, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, lässt sich in der Regel nicht treffen, bevor die Eltern zur Erlangung einer angemessenen Kommunikation fachkundige Hilfe von außen in Anspruch genommen haben (vgl. BT-Drs. 17/11048).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.5.2016 – 13 UF 194/15, BeckRS 2016, 15794

Kommentierung dazu von Schmid, NZFam 2016, 1053

Dienstag, 22. November 2016

OLG Köln: In Sorgerechtssachen ist die Meinung des nahezu volljährigen Kindes ausschlaggebend.

Das sechzehnjährige Kind lebt im Haushalt des Vaters. Bislang hatten beide Eltern gemeinsam die elterliche Sorge. Nun beantragt der Vater, ihm die Sorge allein zu übertragen, wobei das Kind selbst, der Verfahrensbeistand und des Jugendamt sich für diese Übertragung aussprechen und insbesondere die Behörden diese dringlich empfehlen. Das Amtsgericht hat aus Verhältnismäßigkeitsgründen Teilbereiche der Sorge - nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie zur Vertretung des Kindes gegenüber Behörden - dem Antragsteller zu alleinigen Ausübung übertragen.
Dagegen beschweren sich beide Eltern, dringen aber beide beim OLG Köln nicht durch. Das OLG führt aus:
Das Kind"... Hat - im Verlauf des Verfahrens mehrfach gegenüber verschiedenen Stellen - eine klar akzentuierte und vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit unmittelbar nachvollziehbare Meinung kundgetan, die der Senat ernst nimmt. Mag es auch sein, dass B den genauen Inhalt einer „Sorgerechtsentscheidung“ nicht in vollem Umfang dieses Rechtbegriffs einzusehen vermag, so ist ihm, das ergibt sich aus seinen Anhörungen, doch naturgemäß vor Augen, dass dies ein „weniger“ an (ansonsten notwendigem) Kontakt zur Antragsgegnerin bedeuten würde und er - aktuell - genau dieses Ergebnis auch für sich wünscht. Wenn die Antragsgegnerin hier der Meinung ist, er irre in seiner Einschätzung, ist dies eine abweichende Bewertung der Sachlage, die aber nicht dazu zwingt, die Ansicht von B als „vatergesteuert“ oder weniger aussagekräftig zu halten."

OLG Köln Beschl. v. 8.6.2016 – 10 UF 200/15 = BeckRS 2016, 17271

Die Entscheidung wird besprochen von Schwolow in NZFam 2016, 1051, der vorschlägt: "In vergleichbaren Verfahren sollte dies Anlass für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein, vor Einleitung eines solchen Verfahrens gerade bei zu erwartender streitiger Auseinandersetzung auch mit Kindern in diesem Alter und durchaus auch mit noch jüngeren Kindern zu sprechen, um ihnen die Bedeutung der elterlichen Sorge einerseits und das Gewicht ihrer Aussage hierzu andererseits klar zu machen. In manchen Fällen kann man durch ein solches Gespräch tatsächlich einen erneuten Denkprozess beim Kind auslösen und gerade wenn das Kind einseitig sehr stark beeinflusst sein sollte, vielleicht sogar eine daraufhin ehrliche Aussage erreichen. Auch für uns Anwälte hat in solchen Verfahren das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Deshalb diese Anregung."

Aktuell: Zwei Fortbildungsseminare im Familienrecht nach § 15 FAO mit RA Kaßing




Best of BGH 2016 - die 20 wichtigsten Entscheidungen aus dem Familienrecht

Seminar der Rechtsanwaltskammer München mit RA - FA-Fam Gerhard Kaßing

120 Minuten vollgepackt mit Informationen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Jahres 2016. Jede Entscheidung wird zusammengefasst dargestellt, und ihre Auswirkungen auf die Praxis werden kurz, aber abschließend erläutert. Ein Seminar für den Praktiker, der sich komprimiert über das informieren will, was er zur aktuellen BGH-Rechtsprechung wissen muss.

Das als PDF beigestellte Skriptum enthält Hyperlinks zu jeder Entscheidung, zu allen einschlägigen Gesetzesvorschriften sowie Hinweise auf das gängige Praktiker-Schrifttum, anhand derer jedes vom BGH angeschnittene Problem im Bedarfsfalle rasch vertieft und detailliert ausgeleuchtet werden kann.

Termin: 19.01.2017, 18:00 bis 20:00 = 2 Stunden nach § 15 FAO
Seminarort: Seminarzentrum der RAK München, Tal 33, München



Typische Fehlerquellen im familienrechtlichen Verfahren.
 
Seminar der Rechtsanwaltskammer München mit RA und FAFam Gerhard kaßing

„Nur wer nichts macht, macht auch keine Fehler“, heißt es schon bei Salomon. Aber mehr Fehler als unvermeidlich sollten es halt auch nicht sein. 

Dieses Seminar gibt Tipps, wie man die Fehlerquote bei der Bearbeitung familienrechtlicher Mandate so gering wie möglich halten kann. Es durchleuchtet die praktische Arbeit am Mandat von der Mandatsaufnahme bis zur Aktenablage, weist auf typische Risiken und Fallstricke hin und gibt Tipps, wie man Fehler auf einfache Weise vermeidet nach dem Motto: „Gefahr erkannt – Gefahr gebannt“.

Seminarunterlagen:  Skriptum und „Checkliste Fehlerquellen“.   


Termin: 09.03.2017, 17:30 bis 20:00 Uhr = 2,5 Stunden nach § 15 FAO
Seminarort: Universität Augsburg, juristische Fakultät, Gebäude H, Raum 2003 

Montag, 21. November 2016

BVerfG: keine Chance für den Vater auf Umgang, wenn das zwölfjährige Kind den Kontakt kategorisch abgelehnt.

Die Eltern waren massiv zerstritten, und der Streit dauerte schon Jahre und hatte auch das Kind erheblich belastet, weil beide Eltern versucht hatten, das Kind zu beeinflussen.

Das Kind versuchte nun, seinen Solidaritätskonflikt dadurch zu lösen, dass es den Umgangskontakt zum Vater massiv ablehnte, um die Bindung zu seiner Hauptbezugsperson, der Mutter zu stärken. Es äußerte, es wolle keinen Kontakt mehr, bis es 18 Jahre alt geworden sei.

Das Amtsgericht schloss den Umgang auf Dauer aus und kam auch in einem von Amts wegen eingeleiteten Überprüfungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG wies die Beschwerde des Vaters zurück, und das BVerfG nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht an, die er auf eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 II GG und Art 8 EMRK gestützt hatte.

Die Instanzgerichte hätten einer gegebenen Gefahrenlage korrekt Rechnung getragen. Der vom Vater gewollte Umgang gefährde das Kindeswohl. Entschließe sich das Kind unter den gegebenen Umständen ausschließlich für die Mutter, sei dies von seinem Recht auf Selbstbestimmung gedeckt.
Zu Recht hätten die Instanzgerichte Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter abgelehnt, da das Kind solche Maßnahmen als eigene Bedrohung seines etablierten Familiensystems angesehen hatte, die den Elternkonflikt nur noch gesteigert und damit auch die ablehnende Haltung des Kindes noch verstärkt hätten.

Auch und gerade weil beide Eltern die Ablehnungshaltung des Kindes verursacht hätten, weil sie nicht in der Lage waren, den zwischen Ihnen herrschenden Konflikt zu lösen, sei es sachgerecht, den Umgang nicht durch eine Aneinanderreihung befristeter Beschlüsse sondern durch einen Beschluss auf Dauer auszuschließen. Ein solcher Beschluss sei nach § 166 Abs. 2 FamFG von Amts wegen aufhebbar bzw. unterliege der Überprüfung bei einem neuerlichen Antrag der Eltern. Demzufolge seien die Rechte der Eltern nach Art 6 II GG, 8 EMRK nicht beeinträchtigt.

BVerfG 1 BvR 1547/16 v. 17.09.2016 = BeckRS 2016, 52361

Die Entscheidung wird kommentiert von Söpper in NZFam 2016,1050, der darauf hinweist, dass in der jüngeren Rechtsprechung dem geäußerten Willen des Kindes eine immer größere Bedeutung zukommt, und das auch dann, wenn er "...auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruht..." Auch dann kann der "...Wunsch des Kindes beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindung ist. Der Fokus wird auf die Situation des Kindes gerichtet, das versucht, sich durch die Ablehnung des Umgangs aus dem bestehenden Elternkonflikt herauszuhalten."

Fazit: Streiten, "bis der Arzt kommt", bringt nichts. Irgendwann muss man Ruhe geben und abwarten, was die Zukunft bringt.

Freitag, 18. November 2016

Ehegattenunterhalt - OLG Koblenz: Arbeitsverpflichtung unter Umständen schon im Trennungsjahr!


Ein unterhaltsberechtigte Ehegatte ist während des Trennungsjahres in der Regel nicht gehalten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bestehende Arbeitstätigkeit auszuweiten. Von dieser Regel kann jedoch in bestimmten Fällen abgewichen werden, und das hat das OLG Koblenz bei nachfolgend geschilderten Sachverhalt getan:

Die Ehefrau hatte vor ihrer Trennung den Job (in der Probezeit) verloren und sich anschließend nicht arbeitslos gemeldet, sondern sich verschiedentlich beworben. Dann kam es zur Trennung. Die Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht gewährte diesen Unterhalt nur für sechs Monate und das OLG Koblenz schloss sich dem an: aufgrund des von der Ehefrau gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass diese arbeitsfähig sei. Insoweit biete nicht erst die Trennung für sie Anlass dazu, sich einen Job zu suchen; sie habe das vorher schon getan. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten könne sie jedoch Arbeit finden, und deswegen sei ihr auch nicht länger ohne Berücksichtigung eines tatsächlichen oder fiktiven Einkommens Trennungsunterhalt zuzusprechen.

(OLG Koblenz: AZ. 7 WF 120/16).

Donnerstag, 17. November 2016

Wenn das Kind partout nicht zu Papa will, ist wohl vermutlich die Mutter dran schuld.

Das Amtsgericht ordnete begleiteten Umgang zwischen Vater und Kind an und bestellte einen Umgangspfleger. Als dieser kommt, und das Kind abzuholen, weigert sich das Kind kategorisch, mitzugehen.
Das Amtsgericht verhängt ein Zwangsgeld gegen die Mutter; deren zum OLG Saarbrücken erhobene Beschwerde bleibt erfolglos. Angesichts des Sachverhaltes geht das OLG davon aus, dass die Mutter den Umgang nicht ausreichend gefördert habe:

"Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen.
Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt."
OLG Saarbrücken v. 08.10.12 - 6 WF 381/12 =  NJOZ 2013, 1330 = FamRZ 2013, 476 (L.) = FuR 2013, 472

Mittwoch, 16. November 2016

OLG Thüringen: Kein Wechselmodell, wenn ein Elternteil nicht zustimmt.

Auch das Thüringer OLG hat sich noch einmal dagegen ausgesprochen, das Wechselmodell gegen den Willen der Eltern anzuordnen.

Es legt fest, dass insbesondere auch § 1671 Abs. 1 Satz zwei Nr. 2 BGB als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden könne.

Grundvoraussetzung funktionierender gemeinsamer Sorge sei nach nahezu einhelliger Auffassung in Praxis und Lehre sowohl die objektive Kooperationsfähigkeit als auch die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern (Hinweis auf BVerfG FamRZ 2003,285, 286; BGH NJW 2008, 662, 664). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setze danach eine tragfähige soziale Beziehung, gelingende Kommunikation und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus. Das OLG wird ganz deutlich:

"Gemessen an den relativ strengen Voraussetzungen einer (partiellen) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie den Kriterien hinsichtlich der Übertragung (des Teils) der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, ist nicht erkennbar, wie eine alternierende Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit diesen Maßstäben in Einklang zu bringen wäre. Für das kindgerechte Funktionieren eines Wechselmodells dürfte häufig nicht einmal ein „Mindestmaß“ an elterlicher Übereinstimmung genügen. Wegen der aus dem ständigen Aufenthaltswechsel des Kindes nahezu zwangsläufig resultierenden engen Überschneidung der jeweiligen elterlichen Lebensbereiche erscheint vielmehr ein Konsens in wesentlichen Erziehungs- und Betreuungsfragen sowie die Bereitschaft zu wiederholter, kindeswohlgemäßer Anpassung bei Änderung der Umstände unverzichtbar. Eine solche Kooperation ist aber bei Uneinigkeit der Eltern schon über das Wechselmodell als solches in aller Regel nicht zu erwarten".

OLG Jena, Beschluss vom 12.09.2016 - Aktenzeichen 4 UF 678/15 = BeckRS 2016, 105868

Dienstag, 15. November 2016

Neue Düsseldorfer Tabrelle für 2017

Ab 1.1.2017 ändert sich einmal mehr die Düsseldorfer Tabelle. Die vorläufige Veröffentlichung des OLG Düsseldorf finden Sie hier.

Die in der Tabelle stehenden Sätze sind durchweg um das gezahlte Kindergeld zu bereinigen, § 1612 b BGB.

Bislang hat es für das erste und zweite Kind Euro 190,00 Kindergeld monatlich gegeben. 2017 jedoch wird das Kindergeld ziemlich sicher erhöht werden. Mitte Dezember 2016 wird der Gesetzgeber die entsprechende Verordnung erlassen.. Wenn man der Pressemitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzen trauen will, wird es 2017 für ein erstes und zweites Kind 192,00 €, für ein drittes Kind 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 223,00 € geben.

Sobald die Kindergelderhöhung "durch" ist, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle neu veröffentlicht.

Montag, 14. November 2016

OLG Dresden: Verfahrenskostenhilfe verfällt nicht sofort, wenn man seine neue Adresse nicht bekannt gibt.

Der Vater hatte im März 2014 für ein Umgangsrechtes Eilverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen. Im Dezember 2015 fragte das Amtsgericht nach, ob sich seine finanziellen Verhältnisse geändert hätten und er sich nun an die Verfahrenskosten beteiligen können. Erst im Februar 2016 teilte der Vater (und das auch nur im parallelen Hauptsacheverfahren) mit, dass er seit September 2015 umgezogen sei. Im VKH-Prüfungsverfahren gab er keinerlei Erklärungen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Das Familiengericht hob die Verfahrenskostenhilfe zu seinen Gunsten auf. Der Vater legte Beschwerde ein. Das Familiengericht stellte zwar umfangreiche Nachermittlungen an, an denen der Vater mitwirkte und kam zum Schluss, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verbessert hätten. Trotzdem halte es der Beschwerde nicht ab, weil der Vater seine geänderte Anschrift nicht unverzüglich (und daher schuldhaft verspätet) dem Gericht mitgeteilt habe.

Dem wollte sich das OLG Dresden nicht anschließen. Es argumentiert:

"Dass die Änderungsanzeige rein tatsächlich unterblieben ist, reicht ...schon nach dem Gesetzeswortlaut als Aufhebungsvoraussetzung ebenso wenig aus wie schlichtes Vergessen seitens des mitteilungspflichtigen Beteiligten. Es muss vielmehr ein diesem vorwerfbares Fehlverhalten von erheblichem Gewicht festgestellt werden.

Dabei ist der Verschuldensmaßstab („absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit“) bei einer verspäteten Adressenänderungsanzeige nicht etwa geringer als in den anderen Tatbestandsalternativen des § 124 Absatz 1 Nr. ZPO § 124 Nr.4 ZPO. Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung, die vorgenannten subjektiven Tatbestandsmerkmale seien im Falle einer verspäteten Erfüllung der Mitteilungspflicht von vornherein nicht heranzuziehen, weil mit der Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige ein eigenständiger Verschuldensmaßstab („ohne schuldhaftes Zögern“) verbunden sei. Denn dieser aus § BGB § 121 BGB abgeleitete Verschuldensmaßstab ist deutlich geringer, als es grobe Nachlässigkeit oder gar Absicht wären. Es ist indes sinnwidrig, die gleiche Sanktionsfolge (Verlust der VKH) unter Heranziehung eines niedrigeren Verschuldensmaßstabs umso eher greifen zu lassen, je geringer der Unwertgehalt des Mitteilungsverstoßes ausfällt. Unterlässt es der mitwirkungspflichtige Beteiligte, eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, wozu er seit 01.01.2014 von sich aus gehalten ist, und versucht er damit (zumindest dem äußeren Geschehensbild nach), sich eine ungerechtfertigte Zuwendung aus der Staatskasse zu erhalten, so wird die Sanktion erst ausgelöst, wenn ihm dabei Absicht oder grobe Nachlässigkeit nachgewiesen werden kann. Demgegenüber soll die Verpflichtung, eine Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen, ohnehin nur sicherstellen, dass der Beteiligte für das Gericht im VKH-Überwachungsverfahren unproblematisch erreichbar bleibt, hat also eine reine Hilfsfunktion. Bei einem Pflichtenverstoß des Beteiligten in diesem eher nachgeordneten Bereich ohne weiteres die gleiche Rechtsfolge wie oben unter subjektiv deutlich weiteren Voraussetzungen eintreten zu lassen, und dies gerade auch in Fällen, in denen der Pflichtige seinen Fehler selbst behebt, hält der Senat weder vom Wortlaut noch durch Sinn und Zweck von § 124 Absatz 1 Nr. ZPO § 124 Nummer 4 ZPO veranlasst (im Ergebnis ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom  10.06.2015, Rechtspfleger 2015, Seite 654).

Auch die unterlassene Mitteilung einer Adressenänderung muss mithin auf Absicht oder grober Nachlässigkeit beruhen..." Und diese sah das OLG mithin nicht als gegeben an.

OLG Dresden, 20 WF 1201/16 = BeckRS 2016, 19101

Freitag, 11. November 2016

OLG Hamm: Wer ein krankes Kind betreut, bekommt wesentlich länger Betreuungsunterhalt als bei einem gesunden Kind.

Solange ein Kind der Betreuung bedarf und durch die Betreuung der betreuende Elternteil an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert ist, steht dem Elternteil grundsätzlich Betreuungsunterhalt zu, § 1570 BGB. Dabei kann die Betreuung wegen der Erkrankung eines Kindes sich auch erheblich hinziehen.

Das OLG Hamm hat jetzt für die Betreuung eines 16 Jahre alten, an Autismus erkrankten Kindes entschieden:
Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Hamm, Beschluss vom 2.6.2016 – 6 WF 19/16, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 16746

Übrigens: der BGH, der nach der Gesetzesänderung von 2008 zunächst eine sehr restriktive Haltung zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus hatte, hat inzwischen geurteilt, dass für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts-Anspruchs aus kindbezogenen Gründen an die dafür erforderlichen Darlegungen "keine überzogenen Anforderungen" zu stellen sind, vergleiche BGH XII ZR 65/10 = FamRZ 2012, 1040 =  NJW 2012, 1868, zum Ganzen auch Palandt, § 1570, Rzn 11 und 12.

Donnerstag, 10. November 2016

OLG Köln: Konkrete Bedarfsermittlung erst, wenn ein über die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehender Bedarf geltend gemacht wird.

Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts werden im Normalfall die Einkünfte beider Ehegatten um die Vorsorgeaufwendungen, die berufsbedingten Aufwendungen und eventuell zu zahlenden Kindesunterhalts bereinigt. Gegebenenfalls wird ein Erwerbstätigenbonus abgezogen, und danach wird das beiderseits zur Verfügung stehende Einkommen im Verhältnis von 50 zu 50 geteilt (so genannte Quotenunterhalt).
Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn aufgrund der Höhe des beiderseits zur Verfügung stehenden Einkommens feststeht, dass das Familieneinkommen nicht nur zur Deckung des Lebensbedarfs sondern auch zur Vermögensbildung verwendet wurde (so genannte konkrete Bedarfsermittlung).

Wann diese Voraussetzungen jedoch gegeben sind, darüber wird zwischen den OLGs heftig gestritten, und der BGH liefert nur schwammige Anhaltspunkte.

Das OLG Köln hat jetzt festgehalten, dass seines Erachtens eine konkrete Bedarfsermittlung erst infrage kommt, wenn ein über die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle - derzeit Euro 5100,00 - hinausgehender Bedarf geltend gemacht wird. Das OLG fasst dabei die diese Meinung stützenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zusammen und liefert zusätzlich nicht uninteressantes statistisches Material.

Der Hinweisbeschluss des OLG ist lesenswert für jeden, der sich mit konkreter Bedarfermittlung befassen muss: OLG Köln 4 UF 138/15 v. 26.11.2015 = NZFam 2016, 994

By the way: Das OLG Stuttgart sieht z.B. bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8839 Euro monatlich noch von einer konkreten Bedarfsermittlung ab und errechnet den Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf (OLG Stuttgart, NJW 2016, Seite 575 = FamRZ 2016, Seite 638 = FuR 2016, FUR 2016 Seite 311).

Mittwoch, 9. November 2016

OLG Brandenburg: Papa muss am Umgangs-Wochenende nicht auch noch die Wäsche der Kinder waschen.

Der Kindsvater bekam Umgang mit seinem Sohn; das Amtsgericht Neuruppin regelte diesen Umgang im Detail. Zuvor hatten sich die Parteien auf Vorschlag des Umgangspflegers darauf geeinigt, dass der Vater verpflichtet sein sollte, am Wochenende die vom Kind zum Umgang mitgebrachte Wäsche zu waschen. Diese Regelung übernahm das Gericht.

Der Vater legte gegen den Beschluss Beschwerde ein mit der Begründung, seine Verpflichtung, die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen und im Montags wieder anzuziehen, stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar.

Dem folgt das OLG Brandenburg: Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygiene-Standards betreffe eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung, und diese falle in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhalte.
Wolle man in diese Befugnis nach § 1687 Abs. 2 BGB eingreifen, gehe das nur, wenn triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe dafür vorliegen. Und offensichtlich sah das OLG Brandenburg keine Kindeswohlgefährdung darin, dass das Kind am Montag mit ungewaschener Bekleidung wieder bei der Mutter abgeliefert wird.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.5.2016 – 13 UF 37/16, BeckRS 2016, 16056 (NZFam 2016, 1006)

Die Entscheidung geht sicher grundsätzlich so in Ordnung. Ob sie aber auch dann noch gilt, wenn das Kind "vor Dreck starrt" oder wenn es im Rahmen eines Ferienumgangs länger beim Vater ist, kann sicherlich diskutiert werden. Nach meinem Dafürhalten kann aus der Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass der Vater beim Wäschewaschen generell außen vor ist. Wenn Not am Mann ist, wird er wohl seine Persönlichkeitsrechte zurückzustellen und die Waschmaschine anzuwerfen haben.

Dienstag, 8. November 2016

BGH: Wird der Umgang neu geregelt, müssen auch die Ordnungsmittel neu angedroht werden.

Wer gegen einen Umgangstitel verstößt, gegen den kann ein Ordnungsgeld, schlimmstenfalls sogar Ordnungshaft verhängt werden, § 89 Abs. 1 FamFG. Allerdings geht das nur, wenn auf die Möglichkeit der Verhängung solcher Ordnungsmittel im Beschluss ausdrücklich hingewiesen wurde bzw. wenn das Gericht einen Umgangs-Vergleich familienrichterlich genehmigt hat und der Hinweis in diesem Genehmigungs-Beschluss erfolgt, § 89 Abs. 2 FamFG.

Der BGH hat jetzt noch zusätzlich darauf hingewiesen, dass für jede Abänderung eines Umgangstitels der Hinweis erneut zu erfolgen hat:

Die Parteien hatten im August 2011 den Umgang mit den gemeinsamen Kindern gerichtlich geregelt, wobei das Gericht im Beschluss darauf hinwies, dass bei Verstoß gegen die Umgangsregelung Ordnungsmittel verhängt werden können.. Im Jahre 2014 änderten sie die Regelung - ebenfalls vor Gericht - ab, wobei das Gericht nicht erneut auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln hinwies.
Der BGH ist der Ansicht, dass wegen des Fehlens des neuerlichen Hinweises hier Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden können.

BGH, Beschluss vom 3.8.2016 – XII ZB 86/15 = NJW-RR 2016, 1153

Montag, 7. November 2016

OLG Hamm zur Verfahrenskostenhilfe: Im Sorgerechtsverfahren praktisch immer ausreichende Erfolgsaussichten

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt gewisse Erfolgsaussichten voraus. Die Faustregel dafür: Die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht liegt vor, wenn die summarische Prüfung des Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich der Antragsteller mit seinem Anspruch bzw. der Antragsgegner mit seiner Rechtsverteidigung durchsetzen wird, BGH NJW 1994,1161. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht überspannen, BVerfG FamRZ 1993, 664. 665. es reicht aus, dass nach den vorgelegten Unterlagen ein Erfolg wenigstens rechtlich möglich erscheint.

Diese ohnehin nicht sehr hohe Hürde hat das OLG Hamm für Sorgerechtsverfahren noch weiter abgesenkt:

Im  Beschluss vom 16.8.20162 WF 46/16, BeckRS 2016, 16744 stellt das OLG im Leitsatz fest:

1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 I FamFG iVm § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren ist bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggf. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen.
2. Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2016, Seite 439 Rn F13 ff. mwN. = BeckRS 2016, 41341)
3. Die Erziehungseignung von nicht mehr sorgerechtsberechtigten Kindeseltern und eine mögliche Gefährdung für das Wohl des Kindes bei dessen Herausnahme aus der Pflegefamilie können regelmäßig nicht schon im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe abschließend beurteilt werden. (Leitsätze des Gerichts)

Im kurzen Worten: Reicht der vorgetragenen Sachverhalt aus, das Gericht dazu zu veranlassen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, muss auch Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. 

OLG Hamm vom 16.8.20162 WF 46/16, BeckRS 2016, 16744

Sonntag, 6. November 2016

OLG Zweibrücken: Auch Prostituierte haben bei Scheidung Anspruch auf Versorgungsausgleich

Die Ehefrau die Ehefrau begehrt die Scheidung und in deren Rahmen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie hat während der Ehe als selbständige Prostituierte gearbeitet und demzufolge keine Altersvorsorgeansprüche angesammelt.

Der Ehemann hält die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG für unbillig. Begründung: Seine Frau habe sich nicht im erforderlichen Umfang um die beiden gemeinsamen Kinder gekümmert, habe nur unregelmäßig zum Familienunterhalt beigetragen und auch keine angemessene eigene Altersversorgung aufgebaut. Sie habe Gelder nach Thailand transferiert, wo sie über ein Haus verfüge, durch das sie im erforderlichen Maße abgesichert sei. Er selbst sei mit einem Grad der Behinderung von 50 % an Diabetes mellitus erkrankt, so dass nicht sicher sei, ob er überhaupt bis zur Regelaltersgrenze werde arbeiten können.

Dem folgt das OLG Zweibrücken nicht. Es hält fest:

Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dabei gilt ein strenger Maßstab. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (stRspr, vgl. etwa BGH, NJW-RR 2012, 323; NJW-RR 2016, 321 mwN).
Dies ist hier nicht der Fall. ...
Allein die Tatsache, dass die Ast. der Prostitution nachgegangen ist, rechtfertigt die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht. Denkbar wäre dies allenfalls dann, wenn es ohne Kenntnis und ohne Einverständnis des Ag. geschehen und dadurch die eheliche Treuepflicht nachhaltig und in besonders kränkender Weise verletzt worden wäre (vgl. dazu OLG Bremen, NJW 2009, 3172). So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht. Dem Ag. war die sich über Jahre hinweg erstreckende Tätigkeit der Ast. bekannt. Zwar behauptet er, er sei damit nicht einverstanden gewesen und habe das Verhalten der Ast. nur deshalb hingenommen, weil er sich nicht zu helfen gewusst habe. Allein daraus ergibt aber keine Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dem steht entgegen, dass der Ag. sich auch nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls über Jahre hinweg auf das Verhalten der Ast. eingerichtet hatte. Es kann deshalb dahinstehen, ob seine von der Ast. bestrittene Behauptung, er habe sein Einverständnis verweigert, überhaupt zutrifft und ob nicht gerade auch der Umstand, dass er dem Scheidungsantrag zunächst entgegengetreten ist, gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht.
OLG Zweibrücken, 2 UF 5/16 = NJW 2016, 3314.

Freitag, 4. November 2016

EA Prozesskostenvorschuss - Verfahrenswert nur 1/2 der geforderten Summe?

Das meint jedenfalls das OLG Zweibrücken - Beschluss vom 5.4.20162 WF 37/16BeckRS 2016, 14905  Und stützt sich dabei auf § 41 FamGKG.

Einstweilige Anordnungen hätten – so das OLG -  auch wenn sie Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand hätten, gegenüber Hauptsacheentscheidungen nur eine geringere Bedeutung, da die auf ihrer Grundlage geleisteten Zahlungen keine Erfüllungswirkung hätten; die Anordnung würde auch keine Grundlage zum Behaltendürfen des vereinnahmten Betrags schaffen.  

Dabei übersieht das OLG Zweibrücken, dass
  • einerseits zwar § 1360 a IV BGB nur die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses vorsieht, dieser also, sobald er geleistet ist, gegebenenfalls zurückgefordert werden könnte.
  • andererseits aber der dort vorgesehene hälftige Wert der Hauptsache nur ein Anhaltspunkt ist und die ständige Rechtsprechung der Obergerichte davon ausgeht, dass sich der Verfahrenswert auch für die einstweilige Anordnung auf den vollen Wert der Hauptsache erhöht, wenn im EA-Verfahren eine endgültige Lösung erreicht wird (dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh VI  Rn 142 ff., 164 ff, vgl. a. Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, § 12, Rz, 20 ff)..
  • und dass, wenn ein Vorschuss verlangt wird, die Gewährung dieses Vorschusses eben genau die mögliche endgültige Lösung darstellt, unabhängig davon, ob er irgendwann wieder zurückgefordert werden kann.
Demzufolge stößt die Entscheidung im Schrifttum auf umfangreiche Kritik, vergleiche zum Beispiel Schneider, NZFam 2016, 951 und Mayer auf dem Beck-Blog am 13.09.2016, der zu Recht darauf hinweist, dass in Familiensachen eine Vielzahl von Dingen im Wege der einstweiligen Anordnung endgültig geregelt werden und der anregt, mit der in § 41 FamGKG vorgenommenen generellen Entwertung des EA-Verfahrens de lege ferenda endlich aufzuräumen. Dem kann man nur beipflichten!
 

Donnerstag, 3. November 2016

AG Bad Hersfeld: Gericht kann zum Schutz belästigter Kinder die Löschung von WhatsApp vorschreiben.

Die beiden Töchter - 10 und15 Jahre alt -  leben aufgrund entsprechendem Gerichtsbeschluss beim Vater. Dieser nimmt sie manchmal mit zu einem seiner alten Schulfreunde. Der Schulfreund beginnt, die Töchter per WhatsApp mit Postings mit "sexualisiertem" Inhalt zu traktieren.

Das AG Bad Hersfeld entschied (Beschluss vom 22.7.2016F 361/16 EASO) = MMR 2016, 709)

1.Nimmt eine erwachsene, den Kindeseltern bekannte Person von sich aus Kontakt zu deren Kind auf und unternimmt dabei den Versuch, über digitale Medien mit dem Kind Text- und Bild-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“) zu führen, haben die Kindeseltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kinds zu dieser Person nicht mehr stattfindet, weder im physisch-realen noch im virtuellen Bereich.

2.Kann eine mögliche Kontaktaufnahme dieser Person mit dem Kind über die auf den elektronischen Geräten des Kinds (hier: Smartphones) vorhandenen digitalen Applikationen/Apps schon deshalb nicht sicher verhindert werden, weil die betreffenden Apps eine Zwangsvernetzungstechnik über die Kenntnis rein der Mobilfunknummer vorsehen (hier: WhatsApp), so sind solche Anwendungen von den elektronischen Geräten des Kinds zu entfernen, und es ist dieser abgesicherte Zustand durch die Kindeseltern mittels geeigneter Kontrollen der Geräte laufend aufrechtzuerhalten.

3.Besteht nach gegebenen Vorfällen in der Vergangenheit Anlass zur Sorge um den verantwortungsvollen Umgang des Kinds mit den für es frei zugänglichen elektronischen Geräten sowie um den hinreichenden Schutz des Kinds vor Belästigung durch Dritte im virtuellen Raum, haben die Eltern mit dem Kind regelmäßig klärende Gespräche zu führen sowie in hinreichenden Abständen gemeinsam mit dem Kind auch Einsicht in dessen elektronische Geräte zu nehmen. 

Mittwoch, 2. November 2016

BVerfG: Kein Anspruch auf Feststellung der "Vaterschaft ohne Rechte und Pflichten".

Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Klägerin. vermutet, dass der 1927 geborene Beklagte des Ausgangsverfahrens ihr leiblicher Vater ist. Dieser hatte die Geburt der KLägerin seinerzeit gegenüber dem Standesamt angezeigt, ohne sich aber selbst als Vater zu bezeichnen. Dieverstorbene Mutter der Klägerin hatte dieser mitgeteilt, der Beklagte sei ihr leiblicher Vater. Dieser erkannte die Vaterschaft jedoch nicht an. Im Jahr 1954 nahm die Bf. den Ag. nach damaligem Recht auf „Feststellung blutsmäßiger Abstammung“ in Anspruch. Das LG wies die Klage im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 forderte die Bf. den Ag. zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft „abschließend zu klären“. Der Ag. lehnte dies unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des LG ab. Daraufhin nahm die Bf. im vorliegenden Ausgangsverfahren den Ag. auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe in Anspruch. 

Die Auslegung des § 1598 a BGB durch AG und OLG, wonach diese Regelung dem Kind keinen Anspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater darauf gewährt, dass dieser in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe duldet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Bf. angestrebte erweiternde verfassungskonforme Auslegung der Norm kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eröffnung eines isolierten Abstammungsverfahrens nicht von Verfassungs wegen geboten ist.

Die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegende Rechtslage, die weder in § BGB § 1598 a BGB noch an anderer Stelle einen solchen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater vorsieht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Kindes, dass es nach derzeitiger Rechtslage seine leibliche Abstammung von einem Mann, den es für seinen leiblichen Vater hält, der ihm jedoch rechtlich nicht als Vater zugeordnet ist, gegen den Willen dieses Mannes nur im Wege der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft (§ BGB § 1600 d BGB), nicht aber in einem isolierten Abstammungsuntersuchungsverfahren klären kann.

BVerfG, Urteil vom 19.4.2016 – 1 BvR 3309/13 = NJW 2016, 1939 - hier die Pressemitteilung

Vorinstanzen: AG Borken (Beschl. v. 8.5.2013 Az.: 34 F 29/10, BeckRS 2016, 10290). OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2013 – II-12 UF 121/13, BeckRS 2015, 16728).

Weiterführendes Schrifttum:

Entscheidungsbesprechungen :Heiderhoff, NJW 2016, Seite 1918  und Löhnig/Plettenberg/Runge-Rannow, NZFam 2016, 408.
Zum Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren Wellenhofer, NJW 2008, 1185;
s.a. Muscheler, FPR 2008, Seite 257.