Mittwoch, 28. Dezember 2016

Der "besorgte Bürger" schlägt zurück

Erfreulich, wie sich ein besorgter Bürger um mein Wohlergehen kümmert:

Am 20.12.2016 hatte Thomas Stadler in seinem Blog "Internet-Law" von einem EMail berichtet, mit dem er für seine Blog- und Twitter-Beiträge im Rahmen der Flüchtlingsdebatte grob beleidigt wurde  Siehe hier:
http://www.jurablogs.com/go/e-mail-eines-besorgten-buergers

Ich hatte meine Solidarität erklärt mit den Worten:

Danke, lieber Kollege Stadler für dieses Posting.Hiermit versichere ich Ihnen meine uneingeschränkte Solidarität und bekenne mich ausdrücklich dazu, auch ein Gutmensch zu sein.

Gewisse, offensichtlich um mein Wohlergehen besorgte Kreise haben mich nun einen Tag nach Weihnachten per EMail gewarnt:



Sehr geehrter RA Kaßing,
das Internet vergisst nichts. Deshalb sollten Sie etwas zurückhaltender sein mit Ihren Bekennerschreiben für Dr. Angela Merkel, geb. Kasner/Kazmierczak.
Mit besten kollegialen Grüßen
Jürgen Gerrhard
 
Google und Co geben über einen "Kollegen" Jürgen Gerrhard nichts her. Vermutlich gibt des den "Kollegen" nicht. Wer immer das auch sein mag, ihm sei gesagt: Die Gutmenschen sind hier in diesem schönen Land in der erdrückenden Mehrheit, auch wenn sie nicht alle Laut geben. Und wenn sie es doch tun, dann tun Sie es nicht anonym, wie Sie.

Freitag, 23. Dezember 2016

OLG Dresden: Drogenkonsum des Elternteils rechtfertigt für sich gesehen nicht, ihm den Umgang mit dem Kind zu verweigern

Knackiger Leitsatz des Gerichts: Die aus einem nicht ausschließbar aktuell fortbestehenden Drogenkonsum der Mutter resultierende abstrakte Gefahr rechtfertigt für sich genommen eine massive Einschränkung des Umgangsrechts mit einem fast sechjährigen Kind nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Gefahreneinschätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

OLG Dresden v. 6.9.201618 UF 342/16 = BeckRS 2016, 17956

Aus der Begründung: "Die Drogenkrankheit der Mutter stellt grundsätzlich eine abstrakte Einschränkung ihrer Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, dar und kann eine Gefahr für das Wohl des Kindes bedeuten. Allerdings verbietet sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Beschränkung des an sich gebotenen Umgangsrechts allein aufgrund einer abstrakten Gefahreneinschätzung; die Beschränkung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts ist nicht mittels einer formelhaften Bewertung (Drogen = Kindeswohlgefährdung) zulässig. Zwar mag beides nicht selten miteinander einhergehen. Es bedarf aber in jedem Fall einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, ob im konkreten Fall aus dem Drogenkonsum eine Gefahr für das Kind zu besorgen ist. Im Verhältnis von T. zu seiner Mutter sieht der Senat eine solche konkrete Gefahr nicht."  

Donnerstag, 22. Dezember 2016

LG Heidelberg: Der Anwalt haftet nicht, wenn das Verfahren durch Gerichtsverschulden liegen bleibt - Keine Verjährung der Zugewinnausgleichsanspruchs!

Der beklagte Anwalt sollte einen Zugewinnausgleich gerichtlich geltend machen. Er hatte vor Eintritt der Verjährung Klage auf Zahlung und die für die Zustellung notwendigen Gerichtskosten einbezahlt. Das Gericht legte den Akte irrtümlich weg, weil es davon ausging, dass die Gerichtskosten nicht einbezahlt worden seien.

Das LG Heidelberg, Urteil vom 5.10.2016, 4 O 348/14 stellt hierzu fest:


...56
Ein Fall des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hat nicht vorgelegen, da das Verfahren nicht durch Untätigkeit der Parteien, insb. der Klägerin vertreten durch den Beklagten, im prozessualen Sinne, sondern durch Untätigkeit des Gerichts wegen der irrigen Annahme der fehlenden Einzahlung des Auslagenvorschusses zum Erliegen kam.

57
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S. des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Insofern enthält die ZPO die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die Voraussetzungen von § 204 Abs. 2 S 2 BGB geht, ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht verjähren, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, zum Beispiel durch einen Antrag auf Terminsbestimmung (BGH NJW 2013, 1666, 1667).

58
Im vorliegenden Fall war der Gerichtskostenvorschuss durch die Klägerin am 11.03.2008 voll eingezahlt gewesen. Die Anspruchsbegründung und die Erwiderung lagen vor. Das Gericht hätte daher gem. § 697 Abs. 2 i.V.m. §§ 272 Abs. 2, 275, 276 ZPO wie bei einer Klage verfahren und Termin bestimmen müssen, wie es beim AG Dorsten vor der Verweisung nach Bemerken des Irrtums bzgl. des Eingangs des Vorschusses auch geschehen war. Das Gericht hat aber hier irrtümlich die Sache einfach weglegen lassen. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es in solchen Fällen zwar möglich sei, dass die Partei einen Terminsantrag stellt o.ä., dass es aber für die Beurteilung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hierauf nicht ankommt.

Mittwoch, 21. Dezember 2016

OLG Köln: die griechische Mutter darf mit dem Kind nach Griechenland umziehen, auch wenn dort der Krankenversicherungsschutz nicht gewährleistet und die Mutter Zeugin Jehovas ist.

Das Kind ist 7 Jahre alt. Beide Eltern sind Griechen. Die nichterwerbstätigen Mutter will in ihr Heimatland umziehen. Der Vater widersetzt sich dem Umzug. Die Mutter - Zeugin Jehovas - beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Dem folgen das Amtsgericht und das OLG Köln mit folgenden Argumenten:

"Die Antragstellerin war und ist für O die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson. Er wurde seit der Geburt vornehmlich von der Antragstellerin betreut und erzogen, auch wenn der Antragsgegner sich während kurzer Zeitspannen (kurzfristiges gemeinsames Wohnen; Urlaube) ebenfalls um O gekümmert hat. Er lebte vor und nach der Trennung nur bei der Antragstellerin, eine auf Dauer ausgerichtete gemeinsame „Familienwohnung“ gab es nie. Auch der Verfahrensbeistand attestiert seine starke Bindung an die Mutter...

Der Senat teilt zwar die Bedenken des Amtsgerichts insbesondere mit Blick auf den Krankenversicherungsstatus des Kindes, kann diesen Bedenken aber ebenso wie das Amtsgericht nicht ein solches Gewicht beimessen, dass trotz der bislang geschilderten Erwägungen gleichwohl eine Übertragung der Aufenthaltsbestimmung auf den Antragsgegner geboten wäre. Gleiches gilt für seine sonstigen Sorgen zu schulischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen...

Die Zugehörigkeit der Familie der Antragstellerin zur Glaubensgemeinschaft der „Zeugen Jehovas“ allein lässt sie daher noch nicht als ungeeignet erscheinen, das Sorgerecht bzw. Teile davon zur alleinigen Ausübung zu erhalten, wenn daraus ernsthafte Gefährdungen für das Kindeswohl nicht erwachsen sind bzw. nicht zu erwachsen drohen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.1993 – 6 UF 105/93, FamRZ 1994, 920; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02.1995 – 3 UF 1/95, FamRZ 1995, 1511; OLG Köln, Beschl. v. 25.03.1999 - 21 WF 45/99, FamRZ 2000, 1390; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2002 – 2 (20) UF 106/01, FPR 2002, 662)."

Die Entscheidung kommentiert zustimmend Womelsdorf in NZFam 2016,1207, der sich wie das OLG Köln auf BGH NJW 2010, Seite 2805 bezieht und auf die Religionsfreiheit gem. Art. 4 I GG verweist. 

Dienstag, 20. Dezember 2016

VG Gelsenkirchen: Name des Kindes nach der Scheidung ändern - nicht so einfach!

1. Massive nacheheliche Konflikte der Eltern begründen regelmäßig keinen eine Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund für sog. Scheidungshalbwaisen. (amtlicher Leitsatz)
2. Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung. (amtlicher Leitsatz)

Hat es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, und das ist auch im Einklang mit der absolut herrschenden Rechtsmeinung:

Maßstab für die Annahme des wichtigen Grundes nach § 3 NamÄndG ist § BGB § 1618 S. 4 BGB, wonach die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes in die neue Ehe des Elternteils nur ersetzt werden kann, wenn diese Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich ist“. Eine bloße Kindeswohldienlichkeit oder -förderlichkeit reicht nicht aus. Und bei Annahme der Kindeswohlerforderlichkeit ist gem. dem VG Zurückhaltung geboten.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.9.2016 – 17 K 3217/13, BeckRS 2016, 52727

Die Entscheidung ist für jeden, der sich mit der Problematik befassen muss, lesenswert, da sie den Rechtsstand, insbesondere den der Rechtsprechung umfassend dokumentiert.

Montag, 19. Dezember 2016

OLG Düsseldorf: In Familiensachen bis zu 4 gebührenrechtliche Angelegenheiten im Bereich der Beratungshilfe

In einer nicht unumstritten Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung anderen OLGs folgend) festgehalten, dass es für familienrechtliche Angelegenheiten im Bereich der Beratungshilfe vier Typen von Verfahren gibt, denen die Tätigkeit des Rechtsanwalts zuzuordnen sei. Folglich kann Rechtsanwalt in Familiensachen im Bereich der Beratungshilfe maximal vier Angelegenheiten gebührenrechtlich geltend machen, nämlich

-  Die Scheidung als solche
-  das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht)
-  Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat
-  die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

OLG Düsseldorf v. 11.8.2016 - I-10 W 106/16 = BeckRS 2016, 15174

Insbesondere die Zusammenfassung von Unterhaltsansprüchen, güterrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen bei Vermögen Zusammensetzung ist umstritten. Tatsächlich ist nicht ganz einzusehen, weshalb Ansprüche, die einerseits gerichtlich im Scheidungsverbund zusammengefasst werden können, andererseits aber nicht, trotzdem Bereich der Beratungshilfe nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit sein sollen:
-  Trennungsunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt beispielsweise müssen vor Gericht in zwei unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht werden, wobei nur der nacheheliche Ehegattenunterhalt mit zum Scheidungsverbund gehört.
-  Güterrechtliche Angelegenheiten können im Scheidungsverbund mit erledigt werden, die Vermögensauseinandersetzung jedoch nicht. Im gerichtlichen Verfahren stellen sie zwei völlig unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

Demzufolge kritisiert Schneider (NZFam 2016, 1199) die Entscheidung nicht zu Unrecht und zitiert das OLG Hamm: „Im Rahmen der Beratungshilfe ist für die Folgen der Trennung von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Es erscheint angemessen, wenn die ohnehin schon geringe Vergütung nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehene Ausweitung des gebührenrechtlichen Begriffs der „Angelegenheit“ noch weiter reduziert wird“ (FamRZ 2011, 1685).

Sonntag, 18. Dezember 2016

BGH: Auch in Kindschaftssachen ist ein Anwaltshonorar von 25.000,00 € nicht zwingend sittenwidrig.


Oha! Gegenstandswert: 3.000,00 € - gesetzliche Gebühren bei Vergleich gerade mal 861,00 € - also das ist ja Mal ein Urteil, mit dem man sich näher befassen sollte.

Der Sachverhalt:

Die Mandanten waren Pflegeeltern und wollten mit der Mutter des Pflegekindes einerseits und dem Jugendamt andererseits bestehende Konflikte klären lassen. Sie beauftragten am 6. Oktober 2009 den beklagten Anwalt. Dieser teilte schon am 15. 10. 2009 mit, er habe inzwischen schon einen Zeitaufwand von 9 -10 Stunden gehabt und bot den Mandanten an, entweder ein Zeithonorar von 200 € pro Stunde zu vereinbaren oder aber seine gesamte Tätigkeit pauschal zu vergüten.
Ferner stellte er an diesem Tag eine Vorschussnote über Euro 2.580,00 netto. Einen am 21. 10. 2009 stattfindenden Termin vor dem Jugendamt wollte er nur wahrnehmen, wenn die Vorschusskostennote zuvor bezahlt sei.
Die Mandanten entschieden sich für die Stundenhonorarvereinbarung und zahlten den Vorschuss. Der beklagte Anwalt nahm den Termin vor dem Jugendamt wahr.
Tags darauf rechnete er den bis dahin aufgelaufener Zeitaufwand mit Euro 4.188,68 ab.
Nun entschlossen sich die Mandanten, doch das alternativ angebotene Pauschalhonorar zu vereinbaren. Die Vereinbarung kam am05. 11. 2009 zu Stande. Vereinbart wurde für die Bearbeitung "aller sich in der ersten Instanz ergebenen Sach-und Rechtsfragen"  ein Betrag von Euro 20.000,00 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Für jede weitere Instanz sollte das Honorar besonders vereinbart werden.
Der beklagte Anwalt vertrat dann die Mandanten in zwei für sie erfolgreichen familienrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht, ferner in einer Besprechung mit dem Jugendamt und schließlich auch im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hierfür entstandenen gesetzlichen Gebühren ermittelte die zuständige Rechtsanwaltskammer mit Euro 3.733,03. Der Kollege stellte nach Abschluss der ersten Instanz inklusive Fahrtkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer einen Betrag von Euro 24.581,50 in Rechnung. Diesen Betrag zahlten die Mandanten auch, verlangten ihn aber später zurück, da ihrer Ansicht nach die abgeschlossene Honorarvereinbarung wegen Wuchers nichtig gewesen sei.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Obwohl die Mandanten dem Anwalt danach immerhin die von der Anwaltskammer ermittelten Euro 3.733,03 zugestehen wollten und im Rahmen der Berufung ihre Forderung nur noch in Höhe des Differenzbetrag von Euro 20.848,37 weiter verfolgten, hatte auch das OLG Nürnberg mit Ihnen kein Einsehen. Es wies die Berufung zurück. Auch die Revision der Mandanten vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

1. Zunächst sei die Vereinbarung nicht wucherisch. Für den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB genügt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht. Überdies muss der Wucherer eine in § 138 näher bestimmte Schwächesituation ausgenutzt haben. Diese ergibt sich noch nicht aus dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Die typische in solchen Verhältnissen mögliche und ausnutzbare Schwächesituation beschreibt der BGH wie folgt: "Eine Zwangslage käme nur in Betracht, wenn für die Kläger wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach der anwaltschaftlichen Beratung bestand. Es müssen dem Betroffenen schwere Nachteile drohen. Die Kläger behaupten aber weder, dass ihnen kein anderer Anwalt zur Verfügung stand, noch dass sie sich in einer Lage befunden hätten, in der sie das Mandat nicht kurzfristig hätten beenden können. Noch weniger zeigen die Kläger auf, dass der Beklagte eine solche Zwangslage ausgebeutet hätte."

2. Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Die Mandanten hätten nicht vorgetragen, dass es ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gebe und ferner auch zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit nichts:

a) Eine Vergütungsabrede sei sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe und weitere Umstände hinzutreten, die die Sittenwidrigkeit begründen, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung einer schwierigen Lage oder Unerfahrenheit für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Dabei seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrundezulegen.

Die Beweislast trage die Partei, die sich auf Sittenwidrigkeit berufe.

Entscheidend sei der marktübliche Preis der Leistung. Allerdings spreche bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zumindest einmal eine Vermutung für ein Handeln aus verwerfliche Gesinnung. Insoweit nimmt der BGH Bezug auf die in Strafsachen bereits gefestigte Rechtsprechung (vergleiche z.B. BGH vom 4.2.2010, IX ZR 18/09): verlangt der Strafverteidiger ein Honorar, das das fünffache der gesetzlichen Gebühren überschreitet, besteht eine - vom Anwalt widerlegbare - Vermutung für ein besonders grobes Missverhältnis und für ein Handeln aus verwerfliche Gesinnung. Diese Vermutung bestehe auch im Zivilprozess.

b) Nun sei es jedoch am Mandanten, vorzutragen, welchen Preis die vom Anwalt versprochen Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukomme. Und hier stellt der BGH fest (und dieser Satz gehört ins Poesiealbum des Gesetzgebers, wenn es daran geht, wieder einmal das RVG zu novellieren): "Die gesetzlichen Gebühren allein sind vielfach keine ausreichende Vergleichsgrundlage für ein den Schluss auf eine Sittenwidrigkeit ermöglichen des Missverhältnis, weil sie nicht in allen Fällen die marktangemessene, adäquate Vergütung für die aufgrund eines konkreten Mandats geschuldete Leistung des Anwalts abbilden sollen, sondern auf einer anderen Grundlage festgesetzt werden".

Und dann kommt's dicke:

Für sich genommen genüge auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren nicht, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können. Maßstab sei der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit. Eine aufwandsangemessene Vergütung verletzt die guten Sitten nicht. Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, dass die gesetzlichen Gebühren um ein mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Dies gelte erst recht, den sich die Gebühren der Höhe nach nach einem Gegenstandswert richten, der unabhängig von der Schwierigkeit der Sache und den erforderlichen Aufwand ist, weil das Gesetz einen Fest-oder Regelbetrag vorsieht (hier: Euro 3000,00, § 45 Abs. 1 FamGKG).

Der Mandant, der geltend machen, die mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig, und der sich hierzu auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung des Anwalts und vereinbartem Honorar beruft, müsse also nicht nur dartun, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren überschreitet, sondern zudem darlegen und beweisen, dass nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit objektiv nur eine geringere als die vereinbarte Vergütung macht angemessen ist.
Erst wenn auf dieser Grundlage feststeht, dass die versprochene Vergütung das Honorar deutlich überschreite, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem konkreten Mandat im Gegenzug zu leistende anwaltliche Tätigkeit objektiv angemessen ist, liege ein auffälliges Missverhältnis vor.
Und dann sei es am Anwalt, darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen sei.

Das Gericht habe alle für und gegen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten honorarsprechenden Indizien im jeweiligen Einzelfall zu würdigen. Dabei komme natürlich der Höhe der gesetzlichen Gebühren eine Indizwirkung zu.
Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist im übrigen das Risiko zu berücksichtigen, ob der sich nach den versprochenen anwaltlichen Leistungen voraussichtlich unter Abwägung der mit der Pauschalierung verbundenen Risiken ergeben der hypothetischen Stundensatz Markt angemessen und üblich ist.

c) Im vorliegenden Falle sei der Anwalt zur umfassenden außergerichtlichen und erstinstanzlichen Vertretung der Kläger in allen das Pflegekind betreffenden Sachen verpflichtet gewesen. Es sei zu erwarten gewesen, dass diese Konflikte nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzungen geklärt werden würden. Kindschaftssachen seien  - sofern sie streitig werden  - oft sachlich schwierig sowie zeit- und arbeitsintensiv;  "die gesetzlichen Gebühren sind dann angesichts des gesetzlichen Regelstreitwerts von Euro 3000,00 möglicherweise nicht kostendeckend". Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass die Mandanten einen Spezialisten beauftragt hätten, der weit entfernt seinen Kanzleisitz hatte und zu Terminen 8 Stunden hin-und rückreisen musste. Ferner sei bei Pauschalhonoraren immer auch zu berücksichtigen, dass auch der Anwalt eine Risiko eingehe, über den ursprünglich erwarteten Aufwand hinaus tätig werden zu müssen und hierzu keine zusätzliche Vergütung verlangen zu können.

d) Zum Abschluss der Honorarvereinbarung sei es weder durch eine Zwangslage gekommen noch habe der Anwalt die Mandanten in irgendeiner Form unter Druck gesetzt.

e) Der Anwalt müsse beweisen, dass bei einer Überschreitung des mehr als fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren sein Honorar trotzdem angemessen sei. Dabei seien aber die Maßstäbe des Marktes nicht der entscheidende Bezugspunkt für die Angemessenheit. Es komme immer darauf an, ob die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sei, also unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihrer Bedeutung für den Auftraggeber und in Anbetracht des Ziels, dass der Auftraggeber anstrebe.
Zu berücksichtigen sei weiter, in welchem Umfang das Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden sei, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen sei (eröffnet dies argumentativ den Weg zu einem Erfolgshonorar? Darüber sollte man sich bei Gelegenheit Gedanken machen).

f) Nach den Feststellungen der beiden Instanzgerichte habe der Anwalt rund 107 Stunden Arbeitsaufwand gehabt. Damit entspreche das Pauschalhonorar im wirtschaftlichen Ergebnis einem Stundenhonorar von unter 200 € netto. Damit sei ein solches Stunden Honorar nicht unangemessen hoch.

BGH v. 10.11.2016, IX ZR 119/14

Bleiben noch zwei Fragen offen:

1. Wie weist der Anwalt seinen Arbeitsaufwand nach?

Ein definitiver Nachweis ist schwer zu führen, weshalb die Gerichte es allgemein ausreichen lassen, dass der Anwalt detaillierte Stundenaufschriebe vorlegt, die den zeitlichen Umfang und den Inhalt der einzelnen Tätigkeiten wiedergeben. Diese unterliegen als private Urkunden zwar der freien Beweiswürdigung; nach der ständigen Rechtsprechung ist die Beweiswert aber nicht zu unterschätzen.
Zu den Details vergleiche Onderka: Wichtige Regeln für die Beauftragung des Rechtsanwalts
vgl. a. BGH IX ZR 18/09 v. 04.02.2010, Rz. 78
sowie: Soldan-Stiftung - Dokumentation bei Zeitvergütung, AnwBl. 2006, 654
2. Ist ein Stundensatz von 200,00 € angemessen?

Dazu Die Bundesrechtsanwaltskammer unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm: 275,00 € gehen in jedem Fall!

Freitag, 16. Dezember 2016

OLG Celle: Wer in einem Umgangsverfahren die Erstellung eines Gutachtens ungebührlich verzögert, muss zum Schluss den Gutachter selbst bezahlen.

Die Mutter - von Beruf Rechtsanwältin - boykottiert den Umgang zwischen den Vater und den beiden Kindern, dies trotz Umgangsbeschlusses des Gerichts und trotz verhängten Zwangsgeldern. Der Vater beantragt ein Vermittlungsverfahren und das Gericht ordnet im Rahmen dieses Verfahrens die Erstellung eines Gutachtens über die Frage an, ob Umgang gewährt werden kann.

Der Gutachter bemüht sich ab September 2009 um Kontakt zur Mutter und zu den Kindern. Diese boykottiert die Bemühungen des Gutachters - unter anderem auch durch einen aussichtslosen Ablehnungsantrag  - bis Juli 2010. Das Gutachten kann erst im Oktober 2010 erstattet werden.
Wegen mehrfachen Referatswechsels kommt es zu einer Gerichtsentscheidung erst am 26 September 2013. Die Kosten des Gutachtens sollen beide Eltern jeweils zur Hälfte tragen.

Beide Elternteile legen Rechtsmittel ein. Das OLG Celle liegt die Verfahrenskosten allein der Mutter auf mit der Begründung, sie habe die Erstellung des Gutachtens ungebührlich lang hinausgezögert:

"Selbst wenn man im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin die Verzögerung der Gutachtenserstellung durch das (insbesondere für eine das Verfahren auch als solche betreibende Rechtsanwältin erkennbar) offenkundig aussichtslose Ablehnungsgesuch als nicht schuldhaft herbeigeführt betrachten wollte, wurde durch ihre Verweigerung einer sachgerechten Mitwirkung an der Begutachtung deren Abschluß um jedenfalls vier Monate und damit erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG verzögert...Insofern bestand schließlich auch für das Gericht keinerlei ersichtliche Möglichkeit, wirkungsvoll auf eine Beschleunigung hinzuwirken oder die Verzögerung für das Verfahren durch andere Maßnahmen abzuwenden (vgl. zu dieser Verpflichtung etwa Prütting/Helms3-Feskorn, FamFG § 81 Rz 25 m.w.N.). Jedenfalls diese Verzögerung von jedenfalls vier Monaten, für die sie weder seinerzeit noch im Rahmen ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ungeachtet des entsprechenden Hinweises des Senats irgendwelche nachvollziehbaren Gründe anzugeben vermochte, stellt sich als grobes Verschulden ihrer Mitwirkungspflichten dar.

Bei - wie hier gegebenem - Vorliegen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG sind die Verfahrenskosten im Regelfall („soll“) dem entsprechenden Beteiligten aufzuerlegen, soweit dem nicht ausnahmsweise gewichtige gegenläufige Ermessengründe entgegenstehen (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 18. August 2011, aaO, Tz. 14). Derartige Gesichtspunkte sind aber weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin geltend gemacht. Vielmehr ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten sogar noch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin in erheblich vorwerfbarer Weise auch die Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Antragsgegner behindert und hintertrieben und damit die Notwendigkeit des Verfahrens überhaupt herbeigeführt hat."

OLG Celle · Beschluss vom 1. September 2014 · Az. 10 UF 134/14

Donnerstag, 15. Dezember 2016

OLG Hamm: Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Vaters auch, wenn dieser bedenkliche Drohungen ausstößt

Der Vater des im im Scheidungszeitpunkt fünf Jahre alten Kindes war inhaftiert. Gegenüber der Mutter hatte er Gewalt ausgeübt. Er steht vor der Abschiebung. Er hat im Internet damit gedroht, das Kind "irgendwann zu sich zu nehmen" und den Bruder der Mutter als "Opfer" und "Filmeschieber" beleidigt.

Nun verlangt er vor Gericht, im halbjährlichen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über dessen Entwicklung zu erhalten. Selbst nach seiner eventuellen Abschiebung habe er vor, den Kontakt zu seiner Tochter zu halten.

Das OLG gibt dem Vater recht. Er habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft, weil er keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfüge (Palandt/Götz,  § 1686 BGB Rn. 4). Hier habe der Vater insbesondere keinen Umgang und damit keine direkte Kontaktmöglichkeit.

Davon, dass der Antragsteller die Informationen mißbrauchen würde, könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Objektiver Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Entführung des Kindes gebe es nicht, auch nicht angesichts des zitierten Facebook-Chats. Im Chat äußere sich der Antragsteller nur massiv gegen die Kinds Mutter und deren Bruder, nicht aber gegen das Kind selbst. Zwar zeige er ein "wenig erwachsenes Imponiergehabe", das allerdings auch durch Provokationen des Bruders der Kindsmutter ausgelöst worden sei.

Zwar sei der Einwand der Kindsmutter verständlich, mit dem Antragsteller keinen weiteren persönlichen Kontakt mehr haben zu müssen. Da die Auskunft jedoch auch postalisch erteilt werden könne, sei ein solcher Kontakt auch nicht notwendig.

OLG Hamm vom 25.11.2015, Aktenzeichen 2 WF 191/15

Mittwoch, 14. Dezember 2016

BGH zu den Möglichkeiten, die Entscheidung des Amtsrichters zum Versorgungsausgleich mit Rechtsmitteln anzugreifen.

Der Scheidungsbeschluss ist ergangen, und wie so häufig ist eine der beteiligten mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht einverstanden. Der BGH hat sich nun grundsätzlich dazu geäußert, wer wann welche Teile des Versorgungsausgleichs Rechtsmittel einlegen kann:

1. Zunächst einmal kann die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, es sei denn, besondere Gründe machen die Einbeziehung weiterer Anrechte zwingend erforderlich (vergleiche dazu BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10 = FamRZ 2011,547).

2. geht ein Beteiligter Versorgungsträger gegen die Entscheidung des Gerichts zum Versorgungsausgleich in der Weise vor, dass er nur die Verteilung einzelner Anrechte angreift (im Zweifel ihn betreffen), haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen einer unverständlichen Anschlussbeschwerde auch den übrigen Versorgungsausgleich zur Disposition zu stellen. Solange die Anschlussmöglichkeit besteht, wird der Versorgungsausgleich im übrigen nicht rechtskräftig.

3. Fechten jedoch die Eheleute bzw. ein Versorgungsträger Teile des Versorgungsausgleichs an, kann ein weiterer Versorgungsträger sich im Wege der unselbstständigen Anschlussbeschwerde dem Rechtsmittel nur anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann. 

BGH vom 3. Februar 2016, XII ZB 629/13

Dienstag, 13. Dezember 2016

BGH: Nimmt der eine Ehepartner nach sieben Jahren seinen Scheidungsantrag zurück, muss der andere deshalb zu den Voraussetzungen der Scheidung nicht noch einmal angehört werden.

Das Ehepaar hatte 1982 geheiratet. Am 13. Januar 2005 hatte der Ehemann die Scheidung beantragt. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005 hat die Ehefrau zugestimmt und gegenläufigen Scheidungsantrag gestellt.

Während der Ehe hatte der Ehemann unter anderem ein betriebliches Anrecht aus einer direkt Zusage bei der NRW-Bank erworben, deren Kapitalwert die Bank zum Ehezeitende mit 1.193.077,00 Euro bewertet hatte. Seit 2002 bezog der Ehemann aus dieser Anwartschaft eine Rente.

Die Scheidung zog sich erheblich hin. Hatten die Eheleute in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28 März 2006 (also schon mehr als ein Jahr nach Einreichung der Scheidungsanträge) übereinstimmend erklärt, dass sie länger als ein Jahr getrennt gelebt hatten und geschieden werden wollten, dauerte das Verfahren anschließend so lange, dass der Ehemann schließlich mit Schriftsatz vom 26. März 2013 seinen vor mehr als sieben Jahren eingereichten Scheidungsantrag zurücknahm. Offensichtlich war in inzwischen klar geworden, welche Minderung seiner Rente er durch die Scheidung spätestens bei Eintritt seiner Frau ins Pensionsalter würde hinnehmen müssen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24 Januar 2014 beantragte er, den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückzuweisen.

Das Amtsgericht schied trotzdem und führte den Versorgungsausgleich bezogen auf den durch den Scheidungsantrag der Frau erzeugten Stichtag durch.

In seiner Beschwerde zum OLG wandte sich der Ehemann gegen den Scheidungsausspruch.. Damit kann er weder beim OLG noch beim BGH durch. Beide Gerichte entschieden, dass entgegen der Rechtsansicht des Ehemanns trotz der Rücknahme seines Scheidungsantrags die Ehefrau zu den Grundtatsachen der Scheidung nicht erneut hatte angehört werden müssen.

 "Durch das Abrücken des Ehemanns von seinem Scheidungsverlangen ergab sich auch kein Sachverhalt, der einer weiteren Aufklärung durch erneute Anhörung der Ehefrau bedurfte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt, da zwischen den Ehegatten nach wie vor Einigkeit über den Trennungszeitpunkt am 13. Januar 2003 besteht. Scheidungshinderungsgründe gemäß § 1568 BGB, zu denen die Ehefrau hätte angehört werden müssen, sind nicht ersichtlich. Auch erforderte die noch anhängige Verbundsache Versorgungsausgleich keine weitere Aufklärung durch persönliche Anhörung der Ehefrau. Von ihrer erneuten persönlichen Anhörung konnte daher insgesamt abgesehen werden".

Trotzdem verwies der BGH den Rechtsstreit an das OLG zurück. Es sei nicht ausreichend geklärt, ob die Rentenanwartschaft (um die es dem Ehemann ja tatsächlich ging) nach beamtenrechtlichen Vorschriften korrekt gewürdigt worden sei. Über den diesbezüglichen weiteren Verlauf des Verfahrens ist noch nichts bekannt.

Montag, 12. Dezember 2016

BGH watscht OLG Karlsruhe ab: "Schwerer Verfahrensfehler" im Vaterschafts-Anfechtungsverfahren.

In einem Vaterschafts-Anfechtungsverfahren hat der Anspruchsteller regelmäßig Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe; dies hat der der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2012 entschieden ( Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290).  Begründung: Die Folgen einer Veränderung des Personenstatus sind vielfältig und können von einem Laien normalerweise nicht vollständig überblickt werden. Außerdem ist ein Vaterschaftsgutachten eine so spezielle Lektüre, dass davon ausgegangen werden muss, dass nicht jeder Laie den Inhalt problemlos erfassen kann. Folglich benötigte Laie eine fachkundige Vertretung im Verfahren, mithin einen Rechtsanwalt und hat demzufolge - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jetzt auf alle Verfahrensbeteiligten erweitert (Beschluss vom 27. Januar 2016, XII ZB 639/14). Auch wenn ein Vaterschafts-Anfechtungsverfahren nicht kontradiktorisch geführt werde, also alle "an einem Strang ziehen" und das gleiche Ergebnis wollen, bedeute das nicht, dass so ein Verfahren nicht schwierig im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG sei. Denn die Rechtsfolgen seien für jeden Beteiligten vielschichtig. Es ändere sich nicht nur etwas am Personenstatus des Kindes, sondern auch an seiner Unterhaltsberechtigung. Falle die Vaterschaft weg, könne es z.B. sein, dass die Mutter allein unterhaltsverpflichtet werde.
Im übrigen sei es in verfahrenstechnisch komplizierten Verfahren wie bei einer Vaterschaftsanfechtung generell veranlasst, allen Beteiligten einen Rechtsanwalt beizustellen, damit - sozusagen nach dem "4-oder-mehr-Augen-Prinzip" - das Gericht vor Verfahrensfehlern bewahrt werde. ;-)

Und jetzt kommt die Watschn. Der BGH führt wörtlich aus:

"Dass im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage nicht einfach und zweifelsfrei ist, zeigt sich schon daran, dass dem Amtsgericht ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist. Es hat entgegen § 172 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Kind nicht am Verfahren beteiligt . Die mit dem Beteiligten zu 1 verheiratete Beteiligte zu 2 war zudem entsprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehindert, das Kind im Anfechtungsverfahren gesetzlich zu vertreten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 21). Die unterbliebene Beteiligung des Kindes schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft jedenfalls hinaus und sperrt insoweit etwa auch eine wirksame Anerkennung durch den leiblichen Vater (vgl. §§ 1594 Abs. 2, 1599 Abs. 1 BGB)."

Und was der BGH nicht schreibt: Das OLG hat diesen Verfahrensfehler nicht bemerkt. Mit anderen Worten: Abstammungsverfahren sind rechtlich so komplex, dass auch gut ausgebildete Schwarzröcke nicht immer alle Details absehen können, um wieviel weniger also Laien.

Als OLG kann man da nur noch den Kopf einziehen - und als Verfahrensbeteiligter kann man sich freuen: Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hat man immer Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Sonntag, 11. Dezember 2016

"Für 'n Appel und 'n Ei" arbeiten? Oder: Warum der Stundensatz eines Anwalts eigentlich mindestens € 227,67 betragen muss.

Unterstellen wir mal - was ein Großteil unserer Justizkollegen vermutlich insgeheim vehement ablehnen wird - , wir Anwälte würden unsere Arbeit in etwa mit der gleichen Qualität und mit dem gleichen Engagement betreiben wie ein Vorsitzender Richter am Landgericht (oder ein Abteilungsleiter beim AG). Was müssten wir dann für unsere Arbeitsstunde verlangen, wenn wir das gleiche verdienen (oder sagen wir neutraler: einnehmen) wollten wie besagter Richter.

Christian Pothe, Geschäftsführer der Bucerius Education GmbH, hat das in einem Blog-Beitrag mal näherungsweise errechnet und ist dabei von folgenden Zahlen ausgegangen:



Richter mit Besoldung R 2, 45 Jahre alt mit 2 Kindern brutto
5.800,00
Zzgl. Vom Anwalt aufzubringende Sozialversicherung (AV plus KK) ca.
1.600,00
Wert des Urlaubs auf den Monat umgelegt
900,00
Krankheitsrisiko mtl.
150,00
Risiko Honorarausfälle und Geschäftseinbrüche, 20 % =
1.690,00
Erforderlicher Gewinn vor Steuern
10.140,00
Kostenquote durchschnittlich 50 %
10.140,00
Erforderlicher Umsatz daher
20.280,00
Das sind jährich
243.360,00

52 Arbeitswochen mit 5 Tagen ergeben Arbeitstage
260
Minus 10 Feiertage
10
Minus 30 Tage Urlaub
30
Minus 5 Krankheitstage
5
Minus 3 Tage Fortbildung
3
Rest Arbeitstage
212
à 8 Stunden
1.696 h
Davon 25 % administrative Tätigkeit und „business development“
424 h
Differenz 0 abrechenbare Stunden =
1.272 h

 243.360,00 : 1.272 = 191,32
19 % MWSt = 36,35
Brutto-Stundensatz 227,67

Sie verlangen weniger als 227,67 als Stundensatz, können nicht 6 Stunden am Tag abrechnen oder bearbeiten gar VKH-Sachen (im Familienrecht etwa 50 %)? Dann wissen Sie jetzt, wieso Sie am Wochenende Akten mit heimnehmen. 

Schönen Sonntag noch!

P.S. Danke an Christoph Nebgen für die Hinweise in seinem lesenswerten Blog-Beitrag:

Die Legende von der überlasteten Justiz

Freitag, 9. Dezember 2016

BGH: Wer Kindesunterhalt schuldet, muss auch bei voller Erwerbsminderung noch einen 450-Euro-Job annehmen.

Die barunterhaltspflichtige Mutter beruft sich darauf, sie sei voll erwerbsgemindert und können deshalb nicht arbeiten. Sie sei nicht leistungsfähig. Überdies verdiene der betreuende Vater mit Euro 4200,00 wesentlich mehr und habe deshalb nach § 1603 Abs. 2 BGB neben seiner Betreuungsleistungen auch noch für den Barunterhalt aufzukommen. Die barunterhaltspflichtige Mutter beruft sich darauf, sie sei voll erwerbsgemindert und können deshalb nicht arbeiten. Sie sei nicht leistungsfähig. Überdies verdiene der betreuende Vater mit Euro 4200,00 wesentlich mehr und habe deshalb nach § 1603 Abs. 2 BGB neben seiner Betreuungsleistungen auch noch für den Barunterhalt aufzukommen.

Bezieht der Unterhaltspflichtige eine Rente wegen voller Erwerbsmin-derung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit au-ßerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)...Erfüllt der Unterhaltspflichtige die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus mithin, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermitt-lung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Damit sei die unterhaltsflüchtige Mutter verpflichtet, zu beweisen, dass sie überhaupt nicht arbeiten könne. Könne sie das nicht, müsse sie notfalls stundenweise einen Job annehmen.





BGH: XII ZB 227/15 = BeckRS 2016, 20317

Donnerstag, 8. Dezember 2016

Volljährigenadoption - auch bei vernünftigen Gründen sind hohe Hürden zu überwinden

Ein Herr im Alter von 88 Jahren möchte eine Dame im Alter von 27 Jahren adoptieren.

Begründung: Zwischen ihnen sei eine starke innere Verbundenheit entstanden sei. Sie würden sich seit 7 Jahren kennen. Auch wenn sie nicht in einem Haushalt lebten, sei eine enge und familiäre, einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Verbundenheit zwischen ihnen entstanden. Sie sähen sich mehrfach in der Woche, nahezu täglich. Sie würden Freizeit und Festtage miteinander verbringen und sich gegenseitig unterstützen. Dabei gehe es nicht darum, seitens des Annehmenden künftig pflegerische Hilfe der Anzunehmenden in Anspruch zu nehmen. Der Annehmende habe außerdem ein enges Verhältnis zu Verwandten der Anzunehmenden, insbesondere zu deren Mutter. Da der Vater der Anzunehmenden früh verstorben sei und auch die Ehefrau und der Sohn des Annehmenden nicht mehr lebten, sei zwischen ihnen eine Beziehung entstanden, wie es sich der Annehmende zwischen Vater und Tochter, nicht zwischen Großvater und Enkelin vorstelle. Der große Altersunterschied spiele dabei keine Rolle.

Das OLG Bremen weist den möglicherweise nicht einen unvernünftigen Antrag mit folgenden lapidaren Argumenten zurück:

1. Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Antrag auf Annahme abzulehnen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht. (amtlicher Leitsatz)


OLG Bremen, Beschluss vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 4 UF 108/16 = BeckRS 2016, 19937

Mittwoch, 7. Dezember 2016

OLG Köln: Betreut ein Elternteil das Kind 58 % der Zeit, liegt kein Wechselmodell vor.

Die getrennt lebenden Eltern betreuen die zwei gemeinsamen Kinder  im Verhältnis von 58 % (Mutter) zu 42 % (Vater). Die Mutter nimmt den Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht Aachen bestellt für die Kinder einen Verfahrenspfleger, beiliegendes vorliegendes Wechselmodell kein Elternteil nach § 1629 Abs. 2 BGB allein vertretungsberechtigt sei.

Das OLG Köln gibt der Beschwerde der Mutter statt. Tatsächlich liege kein Wechselmodell vor, da die Mutter die Kinder überwiegend betreue. Damit gebe es einen Lebensmittelpunkt der Kinder, und damit greife auch § 1629 Abs. 2 BGB.

Allerdings ließ das OLG Köln ausdrücklich offen, inwieweit sich die dem Wechselmodell angenäherten Betreuungsleistungen des Vaters auf dessen Barunterhalts-Verpflichtungen auswirke. Dies sei auf der Leistungsstufe des Unterhaltsverfahrens zu klären.

OLG Köln, Beschluss vom 23.5.201610 UF 5/16, BeckRS 2016, 16956

Dienstag, 6. Dezember 2016

Eltern streiten über Einschulung des Kindes in eine öffentliche Schule oder eine Privatschule. Das OLG Dresden hilft nicht - und entscheidet doch.

Die Eltern leben getrennt und haben gemeinsame Sorge über die sechsjährige Tochter, die demnächst eingeschult werden muss. Die Tochter lebt bei der Mutter.

Die Mutter möchte, dass das Kind auf eine Privatschule, nämlich eine Kreativität-Grundschule in geschult wird. Diese kostet zwar Geld und sei auch schwieriger zu erreichen. Dort könne das Kind jedoch seine besonderen Neigungen (Tanz, Malen, Sprachen) und Begabungen weiterentwickeln. Der Vater laufe auch nicht Gefahr, wegen der Schulkosten in Anspruch genommen zu werden, da er durch eine entsprechende Entscheidung des Gerichts nicht Vertragspartner des Schulvertrags werde.
Die Mutter möchte, dass die Befugnis zur Entscheidung den Schulbesuch auf Sie allein übertragen wird, da es zu einer Einigung der Eltern darüber nicht kommt.
Denn der Vater möchte, dass das Kind auf eine öffentliche Regelschule kommt. Diese sei von daheim aus nach einer Eingewöhnungsphase in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar; besondere Kosten wird durch den Schulbesuch nicht entstehen. Während auf der Privatschule Ganztagsunterricht Pflicht sei, hatte die Tochter auf der öffentlichen Schule nachmittags frei; das Hort-Angebot biete ähnliche kreative Entwicklungsmöglichkeiten, könne aber flexibler ausgewählt werden.

Das OLG Dresden überträgt die Entscheidungsbefugnis auf keinem der beiden Eltern. Im vorliegenden Falle sei auch die Übertragung nicht notwendig, da die Eltern noch Aussicht dafür böten, sich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer gemeinsamen Lösung zu verstehen. Das sei unter den hier gegebenen Umständen tatsächlich so:

Beide konkret in Rede stehenden Grundschulen bieten nicht in der einen oder anderen Richtung grundlegende inhaltliche oder pädagogische Vorteile dahingehend, dass nur die eine oder die andere Schule unter Kindeswohlaspekten zur Einschulung infrage käme. Beide Eltern hätten nachvollziehbare Gründe für Ihre Schulwahl.
Möglicherweise werde der Schulbesuch organisatorisch besser verlaufen, wenn man dem Wunsch der Mutter nachkomme. Auf der anderen Seite sei aber auch wahrscheinlich, dass durch die Übertragung der Auswahlentscheidung der Vater praktisch zu einem guten Teil aus der elterlichen Sorge herausgedrängt werde.

Unter diesen Umständen hielt das OLG eine Einschulung in die kreativ Grundschule gegen das Votum des Vaters für nicht Kindeswohl förderlich. Das OLG ging davon aus, dass die Eltern gleichwohl bestrebt sein werden, den Anforderungen der gesetzlichen Schulpflicht gemeinsam nachzukommen. Bei bestehenden Sachlage werde damit nur eine Einschulung in der für das Kind vorgesehenen öffentlichen Grundschule (Sprengelschule) in Betracht kommen.

OLG Dresden, Beschluss vom 31.3.2016 – 20 UF 165/16 = NJW 2016, 3042