Mittwoch, 3. Dezember 2014

Trennung und Scheidung: Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich lebt wieder auf, aber...!

... nicht immer, wie das OLG Brandenburg jetzt festgestellt hat.

Die Zahlung ehebedingter Verbindlichkeiten ist während der Ehe oft eindeutig geregelt. Häufig zahlt sie einer alleine, so dass insoweit eine "anderweitige Regelung" nach § 426 BGB getroffen ist. Diese anderweitige Regelung fällt aber im Zeitpunkt der Trennung nach allgemeiner Meinung weg, und der Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruch lebt wieder auf, so zum Beispiel OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 378 und OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1902, vergleiche auch Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Kapitel, Rn. 119.
Davon macht das OLG Brandenburg jetzt eine gewichtige Ausnahme: Die während des Zusammenlebens getroffene "anderweitige Vereinbarung" bleibt bestehen, wenn während des Zusammenlebens einer der beiden Beteiligten allein gemeinsame Verbindlichkeiten (im konkreten Fall Mietschulden, Versorgungsleistungen und die EZ-Forderungen) von seinem eigenen Konto absprachegemäß zu begleichen hatte und auf dieses Konto auch noch das Einkommen des anderen geflossen ist.

OLG Brandenburg, 9 UF 69/14 = FamRZ 2014,1847 (Ls.)