Dienstag, 9. Dezember 2014

OLG Köln: Erstreckung von VKH auf den Vergleich erfasst bei Mehrvergleich auch Termins-und Verfahrensdifferenzgebühr.

Eine sehr anwaltsfreundliche Entscheidung!

Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 4.9.2012 die bereits bewilligte VKH auf den Abschluss eines Vergleichs erweitert. Dieser Beschluss erfasse im Zweifel den gesamten zuvor verhandelten Verfahrensabschnitt, d.h. auch die Verhandlungen und Erörterungen die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sein, entschied das OLG Köln (15.4.2013 = 10 WF 38/13 = FamRZ 2014, 1874) unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1416 ( vergleiche auch OLG Köln vom 29. 4. 2013, 25 WF 235/12 = FamRZ 2014, 1875).

Die Entscheidung ist gut begründet. Trotzdem sollte man sich außerhalb des OLG-Bezirks Köln vergewissern, ob das vor Ort zuständige OLG eine ähnliche Rechtsprechung hat. Das OLG München beispielsweise ist in diesem Punkt bei weitem nicht so anwaltsfreundlich. Hier muss man - gegebenenfalls gegen den Willen, gegen das Verständnis und gegen Unmutsäußerungen des Richters - darauf bestehen, dass die Verfahrenskostenhilfe "auf Verhandlung und Vergleich" erstreckt wird, andernfalls Terminsgebühr und Verfahrensdifferenzgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden (Manchmal werden sie trotzdem nicht erstattet).
Anderer Ansicht sind beispielsweise auch das OLG Dresden, FamRZ 2014, 1877 und das OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1877, vergleiche ferner ablehnend auch OLG Celle, FamRZ 2014, 1878 und OLG Dresden, FamRZ 2014, 1879.