Dienstag, 2. Dezember 2014

Achtung! BGH nochmals: Fristverlängerungsantrag für Beschwerdebegründung muss beim Beschwerdegericht eingereicht werden!

...und weil ein Kollege das nicht beachtete, versäumte er trotz an sich rechtzeitiger und sorgfältiger Reaktion leider die Beschwerdefrist:

Der Beschluss des Amtsgerichts war am 21. November 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief also am 21 Januar 2013 ab. Schon am 15. Januar beantragte der Kollege per Telefax beim Amtsgericht (also beim falschen Gericht) Fristverlängerung. Am 21 Januar, also am Tage des Fristablaufs ließ er seine Kanzleiangestellte beim Amtsgericht anrufen und nachfragen. Sie erhielt die Auskunft, die beantragte Fristverlängerung sei genehmigt.
Das allerdings war so nicht richtig. Das Amtsgericht leitete am gleichen Tag die Akten nur ans zuständige OLG weiter, wo sie erst am 23 Januar eingingen.
Damit war die Frist versäumt; das OLG gewährte deshalb keine Fristverlängerung mehr, auch eine Wiedereinsetzung gewährte es nicht, und dem schloss sich der BGH an.
Der Rechtsanwalt habe hohen Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Die Klärung der Gerichts-Zuständigkeit falle in seinen Verantwortungsbereich. Er müsse also sorgfältig prüfen, wohin er seinen Fristverlängerungsantrag richte. Daran ändere auch nichts, dass der Kanzleiangestellten mitgeteilt worden sei, die Frist sei verlängert. Zu diesem Zeitpunkt habe nämlich der Anwalt bereits fehlerhaft gehandelt. Ihm sei bereits zuzurechnen, dass er den Fristverlängerungsantrag beim falschen Gericht eingereicht habe; die fehlerhafte Auskunft des Amtsgerichts habe diesen Fehler nicht wieder gutmachen können.

BGH vom 20. 8. 2014, XII ZB 155/13 = FamRZ 2014,1845