Dienstag, 8. April 2014

OLG Saarbrücken: Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten nur, wenn der Umstand nicht schon unterhaltsrechtlich verwertet ist.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet, leben getrennt und die Antragsgegnerin ist nach dem Auszug des Antragstellers unstreitig mit den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern in der früheren Ehewohnung verblieben. Der Antragsteller verlangt Nutzungsentschädigung und das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2014 - 6 WF 31/14 = BeckRS 2014, 04997, gewährt sie ihm nicht. Es führt aus:

Ist die Wohnung ganz oder teilweise einem Ehegatten überlassen, kann der andere Ehegatte gemäß § 1361 b Abs. 3 S. 2 eine Nutzungsvergütung nur verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht wurde, wobei auch ein fiktiver Unterhaltsanspruch in die Betrachtung einzubeziehen ist.
Vorliegend hatte der Antragsteller keinen Kindesunterhalt für die fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder gezahlt. Für fehlende Leistungsfähigkeit hatte er nichts vorgetragen.
Im Übrigen bedeute der Umstand, dass der Antragsteller keine Unterhaltsleistungen erbringt, letztlich auch, dass die Antragsgegnerin über keinerlei Einkünfte verfüge, mit denen sie die geforderte Nutzungsvergütung zahlen könne, wobei ihr dies unter den gegebenen Umständen auch nicht vorzuwerfen sei.
Bei dieser Sachlage sei es unbillig, die Antragsgegnerin mit der Nutzungsentschädigung zu belasten.

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