Mittwoch, 23. April 2014

OLG Oldenburg: Auch der nicht durchgeführte Versorgungsausgleich hat einen Gegenstandswert - und nicht immer nur den Mindestwert!

Es ist nach wie vor ein beliebtes Argument bei den Richtern: Wenn der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, dann spielt er beim Gegenstandswert auch keine Rolle.
Dass dem nicht so ist, haben bereits einige Obergerichte entschieden. Kurz zusammengefasst: Auch der Versorgungsausgleich, der nicht stattfindet, ist Gegenstand des Rechtsstreits, und der Richter muss sich mit ihm befassen, z.B. beurteilen, ob eine Vereinbarung der Parteien zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam ist. Selbst wenn er wegen der kurzen Ehezeit nicht stattfindet, muss der Richter feststellen, DASS er nicht stattfindet, und damit ist er Gegenstand der Endentscheidung und hat einen Gegenstandswert, wenn auch häufig nur den Mindestwert nach § 50 I FamGKG.   Häufig reduzieren die Gerichte den Wert nach § 50 III FamGKG auf diesen Mindestbetrag von € 1000,00.

Dass auch das so nicht immer geht, hat nun das OLG Oldenburg klargestellt. Der Erstrichter hatte sämtliche Daten zum Versorgungsausgleich erholt und an die Parteien weitergeleitet und sodann Verhandlungstermin anberaumt und sich somit auch Gedanken um den Versorgungsausgleich gemacht - jedenfalls ging das OLG davon aus; wie hätte er auch sonst Termin anberaumen können, wenn er den Versorgungsausgleich nicht geprüft hätte?? ;-)

Hat er aber geprüft, und findet der VA nur deshalb nicht statt, weil die Parteien ihn abbedingen, fällt bei dieser Konstellation der volle Gegenstandswert an und nicht etwa nur 1.000,00 €. Für die Anwendung von § 50 III FamGKG ist dann kein Raum mehr.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 14 WF 46/14 = BeckRS 2014, 06744 m.w.N. zum Thema Gegenstandswert bei nicht stattfindendem VA.