Das OLG Nürnberg ( 7 UF 1195/13 = FamRZ 2014, 571) leitet aus dieser gesetzlichen Regelung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge ab. Daraus ergibt sich, dass der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das mit Sorgerecht zu übertragen, nur abgewiesen werden kann, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.
Dabei hält das OLG ausdrücklich fest, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in streitigen Bereichen nicht an einer problematisch verlaufenden Kommunikation zwischen den Eltern scheitere. Es sei zwar ein gewisses Mindestmaß an tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den Eltern notwendig. Bei der Beurteilung, ob diese Basis gegeben sei, komme es aber nicht auf verbale, wertende Äußerungen der Beteiligten in Verfahren an sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darauf, ob die Eltern bisher in der Lage waren, zu Gunsten des Wohls ihres Kindes Kompromisse einzugehen.
Wenn die Eltern zu einzelnen Erziehungsfragen und zu sonstigen Angelegenheiten ihres Kindes unterschiedliche Auffassungen vertreten, sei dies Alltag, der auch innerhalb intakter Familien vorkomme. Die gemeinsame elterliche Sorge setze nicht voraus, dass die Eltern stets einheitlicher Auffassung sein müssten. Die gemeinsame elterliche Sorge sei gerade ein Instrument, mit dem zu Gunsten des Kindeswohls dafür gesorgt werde, dass nicht ein Elternteil ungewöhnliche Erziehungsvorstellungen durchsetzen könne. Durch die gemeinsame Sorge werden die Eltern gezwungen, Kompromisslösungen zu finden, und der Gesetzgeber gehe davon aus, dass solche Lösungen im Regelfall den Interessen der Kinder am besten gerecht werden.
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