Mittwoch, 30. April 2014

OLG Düsseldorf: Für die Kosten einer Privat-Uni müssen in der Regel nur gut verdienende Eltern aufkommen.

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, indem das Kind eine Privat-Universität besuchte. Die dadurch anfallenden Kosten waren fast doppelt so hoch wie der gewöhnliche Studienunterhalt. Das OLG Düsseldorf ( II-3 WF 149/13 = FamRZ 2014, 564) entschied, dass eine solche Belastung Eltern mit einem Nettogehalt von je monatlich Euro 3000,00 nicht zumutbar sei.
Der regelmäßige Studentenbedarf zuzüglich Krankenversicherung belaufe sich im konkreten Fall auf monatlich Euro 751,71. Abzüglich des Kindergeldes von Euro 184,00 verbleibe ein ungedeckter bedarf von Euro 567,71.
Das monatliche Einkommen der Studentin von Euro 445,00 sei nicht anzurechnen. Nebenarbeit neben dem Studium sei ohnehin teilweise überobligationsmäßig. Ferner habe die Studentin höhere Wohnkosten von Euro 466,00, die sie mit Ihrem Minijob und dem Einkommen daraus von Euro 425,00 monatlich decke. Daraus ergebe sich aber auch umgekehrt, dass sie sich auch keinen erhöhten Wohnbedarf zu rechnen könne. Beide Eltern hätten zusammen gut Euro 6000 monatlich netto bereinigt. Trotzdem sei den Eltern die Übernahme erhöhter Studienkosten nicht zuzumuten. Die Studenien habe nicht hinreichend dargelegt, ob sie den Schwerpunkt von Tourismus und Eventmanagement nicht auch an einer staatlichen Uni verwirklichen könne, bei deren Besuch nur die Hälfte der Studienkosten anfallen würden.