Donnerstag, 3. April 2014

Kuckuckskinder: Kassiert das BVerfG evtl. die Verpflichtung der Mutter, Auskunft über die Identität des wahren Vaters zu geben?

Die Parteien führten eine "lockere Beziehung", was jedoch den Eintritt einer Schwangerschaft nicht verhinderte. Bevor das Kind zur Welt kam, heirateten die Parteien im Oktober 1991. Das Kind wurde dadurch ehelich. 1995 wurde die Ehe geschieden.
Anfang 2011 wurde auf Antrag des Vaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch das Familiengericht rechtskräftig festgestellt, dass er nicht der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin sei. Da er während der Zeit der rechtlichen Vaterschaft zumindest zeitweise für den Unterhalt des Kindes aufgekommen war, beabsichtigt er nun, gegen den leiblichen Vater Regressansprüche geltend zu machen (vgl. § BGB § 1607 Abs. BGB § 1607 Absatz 3 BGB). Im Oktober 2012 forderte er die Mutter auf mitzuteilen, wer der leibliche Vater ihrer Tochter sei. Nachdem die Mutter dies ablehnte, nahm der Vater sie im vorliegenden Ausgangsverfahren auf Auskunft in Anspruch. Amtsgericht und OLG verurteilten die Mutter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 -, BGHZ 191, Seite 259 = FamRZ 2012, Seite 200; Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11 -, BGHZ 196,  Seite 207 = FamRZ 2013, S. Seite 939) zur Auskunft, wogegen die Mutter Verfassungsbeschwerde einlegte.

Das BVerfG erließ mit Beschluss vom 03.03.2014 - 1 BvR 472/14 = BeckRS 2014,48677 eine einstweilige Anordnung, mit der die Vollziehbarkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses bis zur Endentscheidung, längstens für 6 Monate ausgesetzt wurde. Begründung:
"Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte die vorliegend einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 96, Seite 56 <61 ff.>; 117, 202 <233>) nicht ausreichend beachtet haben."

Man darf gespannt sein. Wir werden hier berichten.


(C) Foto: Carsten Jünger / www.pixelio.de