Montag, 28. April 2014

BGH zum "Rentendelta" als ehebedingtem Nachteil

"Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigteEhegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann."
 
Die durch die Ehe eingetretenen Verluste eines Ehepartners bei seiner Altersrente hat der BGH noch nie als ehebedingten Nachteil gemäß § 1578 b BGB durchgehen lassen. Seine Rechtsprechung ist insoweit eindeutig und durchgängig: Natürlich könne es sein, dass bedingt durch die Eheschließung die Erwerbsbiografie eines Ehegatten einen Knick erleide und er infolge dieses Knicks weniger Rentenansprüche erwerbe als dies ohne Ehe der Fall gewesen wäre. Einen ehebedingten Nachteil stelle dies gleichwohl nicht dar, da dieses Manko durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werde. (grundlegend Senatsurteil vom 16. April 2008 - II ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn.22).

Das betrifft aber nur die Rentenansprüche, die dem minder verdienenden Ehegatten während des Laufs der Ehe entgangen sind. Aufgrund des Karriereknicks kann es aber durchaus sein, dass dieser Ehegatte auch nach der Ehe noch weniger Rentenansprüche ansammeln kann, als er dies ohne Ehe hätte tun können. In den meisten Fällen wird dies so sein, da es nur den wenigsten Ehegatten gelingt, erwerbstechnisch direkt nach der Scheidung auf den gleichen Stand zu kommen, den man ohne Ehe hätte. Dieser Nachteil auf dem Rentenkonto wird durch den Versorgungsausgleich nicht mehr ausgeglichen, da er erst nach dem für den Versorgungsausgleich geltenden Stichtag eintritt. Und damit liegt der Gedanke nahe, hier von ein ehebedingten Nachteil auszugehen.
Auch hier zieht der BGH (XII ZB 235/12 v. 26.2.2014) jedoch eine Grenze: Ein ehebedingter Nachteil liege auch in diesem Fall nicht vor, wenn der Ehegatte zu seinem Ausgleich Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen und erlangen könne. Denn der Vorsorgeunterhalt ziele bereits darauf ab, die sich rollenbedingt nach der Ehezeit fortgesetzt vorhandenen Nachteile auszugleichen. Werde also Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen, könne der dadurch ausgeglichene ehebedingten Nachteil nicht zusätzlich bei der Frage berücksichtigt werden, ob Ehegattenunterhalt nach § 1578 b Abs. 1 S.2 gekürzt werden kann. (Rz. 18 des Urteils).