Mittwoch, 30. April 2014

OLG Düsseldorf: Für die Kosten einer Privat-Uni müssen in der Regel nur gut verdienende Eltern aufkommen.

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, indem das Kind eine Privat-Universität besuchte. Die dadurch anfallenden Kosten waren fast doppelt so hoch wie der gewöhnliche Studienunterhalt. Das OLG Düsseldorf ( II-3 WF 149/13 = FamRZ 2014, 564) entschied, dass eine solche Belastung Eltern mit einem Nettogehalt von je monatlich Euro 3000,00 nicht zumutbar sei.
Der regelmäßige Studentenbedarf zuzüglich Krankenversicherung belaufe sich im konkreten Fall auf monatlich Euro 751,71. Abzüglich des Kindergeldes von Euro 184,00 verbleibe ein ungedeckter bedarf von Euro 567,71.
Das monatliche Einkommen der Studentin von Euro 445,00 sei nicht anzurechnen. Nebenarbeit neben dem Studium sei ohnehin teilweise überobligationsmäßig. Ferner habe die Studentin höhere Wohnkosten von Euro 466,00, die sie mit Ihrem Minijob und dem Einkommen daraus von Euro 425,00 monatlich decke. Daraus ergebe sich aber auch umgekehrt, dass sie sich auch keinen erhöhten Wohnbedarf zu rechnen könne. Beide Eltern hätten zusammen gut Euro 6000 monatlich netto bereinigt. Trotzdem sei den Eltern die Übernahme erhöhter Studienkosten nicht zuzumuten. Die Studenien habe nicht hinreichend dargelegt, ob sie den Schwerpunkt von Tourismus und Eventmanagement nicht auch an einer staatlichen Uni verwirklichen könne, bei deren Besuch nur die Hälfte der Studienkosten anfallen würden.

Dienstag, 29. April 2014

OLG Hamm: Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht aufgelöst werden, um damit persönliche Probleme zwischen den Eltern zu lösen.

Die Eltern sind geschieden und haben die gemeinsame Sorge. Die Mutter beantragt die allein Sorge mit der Begründung, sie habe schon seit längerem Probleme mit dem Vater, die sich in letzter Zeit massiv verstärkt hätten. Der Amtsrichter stellte fest, bei den Eltern sei keine Kooperationsfähigkeit mehr vorhanden. Es existiere zwischen ihnen ein enormes Konfliktpotenzial. In der Auseinandersetzung miteinander werde häufig keine sachliche Ebene für eine Kommunikation mehr gefunden.

Das OLG Hamm ( II-2 UF 39/13 = FamRZ 2014, 573) stellte sich auf den Standpunkt, die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge können nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken. Dies ergebe sich aus der Tragweite des mit  Art. 6 GG geschützten Elternrechts. Maßstab und Ziel eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern sondern allein das Kindeswohl.

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Montag, 28. April 2014

BGH zum "Rentendelta" als ehebedingtem Nachteil

"Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigteEhegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann."
 
Die durch die Ehe eingetretenen Verluste eines Ehepartners bei seiner Altersrente hat der BGH noch nie als ehebedingten Nachteil gemäß § 1578 b BGB durchgehen lassen. Seine Rechtsprechung ist insoweit eindeutig und durchgängig: Natürlich könne es sein, dass bedingt durch die Eheschließung die Erwerbsbiografie eines Ehegatten einen Knick erleide und er infolge dieses Knicks weniger Rentenansprüche erwerbe als dies ohne Ehe der Fall gewesen wäre. Einen ehebedingten Nachteil stelle dies gleichwohl nicht dar, da dieses Manko durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werde. (grundlegend Senatsurteil vom 16. April 2008 - II ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn.22).

Das betrifft aber nur die Rentenansprüche, die dem minder verdienenden Ehegatten während des Laufs der Ehe entgangen sind. Aufgrund des Karriereknicks kann es aber durchaus sein, dass dieser Ehegatte auch nach der Ehe noch weniger Rentenansprüche ansammeln kann, als er dies ohne Ehe hätte tun können. In den meisten Fällen wird dies so sein, da es nur den wenigsten Ehegatten gelingt, erwerbstechnisch direkt nach der Scheidung auf den gleichen Stand zu kommen, den man ohne Ehe hätte. Dieser Nachteil auf dem Rentenkonto wird durch den Versorgungsausgleich nicht mehr ausgeglichen, da er erst nach dem für den Versorgungsausgleich geltenden Stichtag eintritt. Und damit liegt der Gedanke nahe, hier von ein ehebedingten Nachteil auszugehen.
Auch hier zieht der BGH (XII ZB 235/12 v. 26.2.2014) jedoch eine Grenze: Ein ehebedingter Nachteil liege auch in diesem Fall nicht vor, wenn der Ehegatte zu seinem Ausgleich Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen und erlangen könne. Denn der Vorsorgeunterhalt ziele bereits darauf ab, die sich rollenbedingt nach der Ehezeit fortgesetzt vorhandenen Nachteile auszugleichen. Werde also Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen, könne der dadurch ausgeglichene ehebedingten Nachteil nicht zusätzlich bei der Frage berücksichtigt werden, ob Ehegattenunterhalt nach § 1578 b Abs. 1 S.2 gekürzt werden kann. (Rz. 18 des Urteils).

Freitag, 25. April 2014

BGH: Wer einem Minderjährigen Unterhalt zahlen muss, hat strenge Anforderungen bezüglich seiner Erwerbpflicht zu erfüllen.

Der Vater ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft. Er ist im Jahr 2001 nach Deutschland gekommen, verfügt über einen Realschulabschluss, aber nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er arbeitete jeweils vorübergehend mit geringfügiger Beschäftigung als Aushilfe in einer Bäckerei und als Verkaufs- und Küchenhilfe, nach einer Fortbildung in einem Fortbildungszentrum der HoGa (Hotel und Gastronomie) auch als Aushilfe in einem Café sowie in einem Kebab-Haus und strebte später eine Umschulung an.
Er weigert sich mangels Leistungsfähigkeit, für sein minderjähriges Kind Unterhalt zu zahlen. Der BGH hält im Hinblick auf die verschärfte Erwerbsverpflichtung des Vaters nochmals fest:

"Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Absatz II BGB – strenge Maßstäbe anzulegen. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 784; Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., § 1603 BGB Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für ungelernte Kräfte oder für Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen (OLG Hamm, FamRZ 2002,  Seite 1427  = BeckRS 2014,  04119 mwN; Botur in Büte/Poppen/Menne, § 1603 BGB Rn. 12). Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltsschuldners etwa im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen kann, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige überwiegend im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen iSv §  8 Absatz I SGB IV gearbeitet hat. Zu den insbesondere im Rahmen von  § 1603  II BGB zu stellenden Anforderungen gehört es schließlich auch, dass der Unterhaltspflichtige sich um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht (Wendl/Dose, § 1 Rn.  784 mwN).."

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Donnerstag, 24. April 2014

OLG Koblenz - Ein Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360 a IV BGB muss ggf. auch aus dem Vermögen geleistet werden.

Das Amtsgericht hatte von der grundsätzlich vorschusspflichtigen Antragsgegnerin die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus ihrem Vermögen verlangt, und zwar unter Einsatz des Vermögensstamms. Das sei - so das OLG Koblenz ( Beschluss vom 14.03.2014 - 13 WF 237/14
 zwar nicht einschränkungslos zulässig, allerdings auch nicht als systemwidrig generell ausgeschlossen.
Zwar sei der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 und FamRZ 2009,  1483), gerichtet auf die Deckung eines Sonderbedarfs (BGH FamRZ 2010, 452 Randnummer 19). Daher könne bei einer solchen Konstellation insbesondere nicht ohne Weiteres auf 115 Abs. 3 ZPO und die hierzu maßgeblichen Regelungen abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - 13 WF 717/13).

Das OLG führt im Detail aus:

"Unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstamms im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses daher der Billigkeit i. S. der §§ BGB § 1361 Abs. BGB § 1361 Absatz 4 Satz 4, 1360a Abs. BGB § 1361 Absatz 4 Satz 1 BGB entspricht, wird nicht einheitlich beantwortet.
Nach einer Ansicht hat der Vorschusspflichtige schon deshalb auch den Stamm seines Vermögens für die Finanzierung des Rechtsstreits bzw. des Verfahrens einzusetzen, da auch bei intakter Ehe derartige Kosten vielfach nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten, sondern den Ersparnissen entnommen werden. Lediglich eine Rücklage für Not- und Krankheitsfälle braucht nicht verwertet zu werden (vgl. Wendl/Dose/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Auflage 2011 § 6 Rn. 29).
Nach einer etwas restriktiveren Meinung muss der andere Ehegatte die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel aus dem Stamm seines Vermögens im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses nur dann aufbringen, wenn sein Vermögen dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt wird (vgl. OLG Köln MDR 1995, MDR Jahr 1995 Seite 791; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, FAMRZ Jahr 1999 Seite 1194 und OLG Karlsruhe FamRZ 2011, FAMRZ Jahr 2011 Seite 1235).
Vorliegend kann offen bleiben, welcher der vorgenannten Ansichten der Vorzug zu geben ist. Denn das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigt, dass der Antragsteller das Immobilienvermögen seiner Ehefrau in anderen Verfahren mit ca. 1 Mio. Euro beziffert. Auch wenn diese Angabe in der Beschwerdebegründung dahin relativiert wird, dass man nicht wisse, welchen Wert das Immobilienvermögen hat, gibt der Antragstellers zugleich an, dass dieses nur noch zum Teil belastet ist. Danach entspricht die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus dem Vermögensstamm hier auf jeden Fall der Billigkeit."

Mittwoch, 23. April 2014

OLG Oldenburg: Auch der nicht durchgeführte Versorgungsausgleich hat einen Gegenstandswert - und nicht immer nur den Mindestwert!

Es ist nach wie vor ein beliebtes Argument bei den Richtern: Wenn der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, dann spielt er beim Gegenstandswert auch keine Rolle.
Dass dem nicht so ist, haben bereits einige Obergerichte entschieden. Kurz zusammengefasst: Auch der Versorgungsausgleich, der nicht stattfindet, ist Gegenstand des Rechtsstreits, und der Richter muss sich mit ihm befassen, z.B. beurteilen, ob eine Vereinbarung der Parteien zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam ist. Selbst wenn er wegen der kurzen Ehezeit nicht stattfindet, muss der Richter feststellen, DASS er nicht stattfindet, und damit ist er Gegenstand der Endentscheidung und hat einen Gegenstandswert, wenn auch häufig nur den Mindestwert nach § 50 I FamGKG.   Häufig reduzieren die Gerichte den Wert nach § 50 III FamGKG auf diesen Mindestbetrag von € 1000,00.

Dass auch das so nicht immer geht, hat nun das OLG Oldenburg klargestellt. Der Erstrichter hatte sämtliche Daten zum Versorgungsausgleich erholt und an die Parteien weitergeleitet und sodann Verhandlungstermin anberaumt und sich somit auch Gedanken um den Versorgungsausgleich gemacht - jedenfalls ging das OLG davon aus; wie hätte er auch sonst Termin anberaumen können, wenn er den Versorgungsausgleich nicht geprüft hätte?? ;-)

Hat er aber geprüft, und findet der VA nur deshalb nicht statt, weil die Parteien ihn abbedingen, fällt bei dieser Konstellation der volle Gegenstandswert an und nicht etwa nur 1.000,00 €. Für die Anwendung von § 50 III FamGKG ist dann kein Raum mehr.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 14 WF 46/14 = BeckRS 2014, 06744 m.w.N. zum Thema Gegenstandswert bei nicht stattfindendem VA.

Dienstag, 22. April 2014

OLG Stuttgart: Vereinfachtes Unterhaltsverfahren ist nicht immer zulässig,

"Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist unzulässig, wenn das Kind weder vom gegnerischen Elternteil noch vom antragstellenden Elternteil tatsächlich (überwiegend) betreut wird und daher beide Elternteile gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig sind", hat das OLG Stuttgart  (Beschluss vom 25.03.2014 - 11 WF 50/14 = BeckRS 2014, 06741) festgestellt. 

Das Verfahren sei nur zulässig in den Fällen, in denen die Eltern getrennt leben, einer Naturalunterhalt durch Betreuung leistet und der andere zum Barunterhalt verpflichtet ist.
Dem vom OLG zu entscheidenden Fall lag jedoch ein Sachverhalt  zugrunde, in dem der Vater von der Mutter Zahlung von Kindesunterhalt begehrte, das Kind jedoch von der Oma betreut wurde. Damit waren beide Eltern barunterhaltspflichtig und damit lagen die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nicht vor.

Ähnlich hatte auch das KG (FuR 2006, FUR Jahr 2006 Seite 132) entschieden: Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren sei auch dann unzulässig, wenn die Eltern innerhalb einer Wohnung getrennt leben. Dies beruht darauf, dass das vereinfachte Verfahren in diesen Fällen verfahrensspezifisch eine Abgrenzung zwischen Barunterhalt und in Betracht kommenden Naturalunterhaltsleistungen nicht ermöglicht und das vereinfachte Verfahren nicht mit schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen für die Unterhaltsfestsetzung belastet werden soll (Wendl/Dose, 8. Aufl., § 10 Rn.637).

Aus ähnlichen Gründen hat auch das OLG Celle (FamRZ 2003, S,  1475f) auch für diejenigen Fälle das vereinfachte Unterhaltsverfahren für unzulässig erachtet, in denen die Eltern des Kindes ein Wechselmodell praktizieren.

Donnerstag, 17. April 2014

OLG Nürnberg: auch bei nichtehelichen Eltern ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall

Seit einem Jahr gibt es den neuen § 1626 a BGB, der - wie zuvor schon die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - dem nichtehelichen Vater die Möglichkeit zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das gemeinsame Kind ermöglicht. Abs. 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass das Gericht auf Antrag die gemeinsame Sorge installiert, wenn sie dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.

Das OLG Nürnberg ( 7 UF 1195/13 = FamRZ 2014, 571) leitet aus dieser gesetzlichen Regelung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge ab. Daraus ergibt sich, dass der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das mit Sorgerecht zu übertragen, nur abgewiesen werden kann, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.
Dabei hält das OLG ausdrücklich fest, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in streitigen Bereichen nicht an einer problematisch verlaufenden Kommunikation zwischen den Eltern scheitere. Es sei zwar ein gewisses Mindestmaß an tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den Eltern notwendig. Bei der Beurteilung, ob diese Basis gegeben sei, komme es aber nicht auf verbale, wertende Äußerungen der Beteiligten in Verfahren an sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darauf, ob die Eltern bisher in der Lage waren, zu Gunsten des Wohls ihres Kindes Kompromisse einzugehen.
Wenn die Eltern zu einzelnen Erziehungsfragen und zu sonstigen Angelegenheiten ihres Kindes unterschiedliche Auffassungen vertreten, sei dies Alltag, der auch innerhalb intakter Familien vorkomme. Die gemeinsame elterliche Sorge setze nicht voraus, dass die Eltern stets einheitlicher Auffassung sein müssten. Die gemeinsame elterliche Sorge sei gerade ein Instrument, mit dem zu Gunsten des Kindeswohls dafür gesorgt werde, dass nicht ein Elternteil ungewöhnliche Erziehungsvorstellungen durchsetzen könne. Durch die gemeinsame Sorge werden die Eltern gezwungen, Kompromisslösungen zu finden, und der Gesetzgeber gehe davon aus, dass solche Lösungen im Regelfall den Interessen der Kinder am besten gerecht werden.

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Mittwoch, 16. April 2014

OLG Düsseldorf befasst sich mit der praktischen Ausgestaltung des Wechselmodells - Verteilung des Kindergelds zwischen den Eltern - Karenzzeit nach Scheitern des Wechselmodells

Ist zwischen den Eltern einmal ein Wechselmodell vereinbart, tauchen neue, bislang nicht bekannte Probleme auf. Mit zweien davon hat sich das OLG Düsseldorf (II-7 UF 45/13  v. 20.06.2013 = FamRZ 2014, 567) befasst:

Besteht zwischen den Eltern ein echtes Wechselmodell, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Elternteile ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt, so das OLG.
Hierzu gibt es aber auch andere Ansichten: Wendl/Dose/Klinkhammer z.B. vetreten die Auffassung, dass der aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelte Bedarf zunächst um das gesamte Kindergeld zu kürzen, anschließend der verbleibende Bedarf anteilig auf die Eltern zu verteilen, sondern das hälftige Kindergeld dem Anteil des Kindergeldbezirkes hinzuzurechnen und zuletzt die Differenz zwischen den Elternanteilen hälftig einem Elternteil auszugleichen ist.

Scheitert das Wechselmodell und wird anschließend das Kind ausschließlich von einem Elternteil betreut, muss dem anderen, nun bar-unterhaltspflichtigen Elternteil eine längere Übergangszeit gewährt werden, innerhalb der er seine bisherige teilweise Erwerbstätigkeit ausweitet. Einerseits braucht er ausreichenden zeitlichen Spielraum, um die notwendigen Schritte mit seinem derzeitigen Arbeitgeber abzustimmen. Ist überdies das Wechselmodell längere Zeit gelaufen, kann es auch mehrere Monate nach Aufgabe des Wechselmodelsl noch zu einem Sinneswandel des Kindes oder der Kinder kommen mit der Folge, dass diese dann wieder die gemeinschaftliche Betreuung wünschen. Hat dann der aus der Betreuung ausgeschiedene Elternteil bereits einenFulltime-Job angenommen, lässt sich dies kaum mehr rückgängig machen und lassen sich dann die diesbezüglichen Wünsche des Kindes oder der Kinder  nicht mehr erfüllen. Auch insoweit besteht Bedarf für eine großzügige Karenzzeit, die das OLG Düsseldorf im konkreten Fall mit 9 Monaten bemessen hat.

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Dienstag, 15. April 2014

OLG Hamm: Unterhaltsberechtigte Studenten müssen BaFöG in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte muss der unterhaltsberechtigte Student, um den Unterhaltspflichtigen so weit als möglich zu entlasten, BaFöG-Leistungen in Anspruch nehmen, notfalls auch ein BaFöG-Darlehen nach § 17 Abs. 2 BaFöG.

Darum ist es Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes, das keine BaFöG-Leistung beantragt hat, darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BaFöG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine Antragstellung jedenfalls zumutbar. In gleicher Weise ist es zumutbar, ein BaFöG-Darlehen zu beantragen. Allein das Argument, man habe sich nicht gleich zu Beginn des Berufslebens verschulden wollen, zählt unterhaltsrechtlich nicht. Wer nur aus diesem Grund kein BaFöG beantragt, verhält sich unterhaltsbezogen leichtfertig.

Der unterhaltspflichtige Vater hatte seiner Tochter, die mit der obigen Argumentation kein BaFöG beantragt hatte, die Zahlung von Unterhalt verweigert. Das Amtsgericht und das OLG Hamm (II-2 WF 161/13 = FamRZ 2014, 565) gewährte ihr für das Unterhaltsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe. Da ein BaFöG-Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen gewährt werde, sei dessen Inanspruchnahme jedem Studierenden in der Regel zumutbar. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann auf die Beantragung eines solchen Darlehens verzichtet werden. Solche Umstände liegen nicht schon deshalb vor, weil man in sein Berufsleben nicht mit Schulden hineingehen will.

Habe die Antragstellerin kein BaFöG-Darlehen beantragt, sei ihr in Höhe der BaFöG-Leistungen ein fiktives Einkommen zu unterstellen (Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, S. 8). Im vorliegenden Falle führte das dazu, dass die Studenten, das fiktive Einkommen mit einkalkuliert, ihren Bedarf allein decken konnte und ihr Begehr auf Ausbildungsunterhalt deshalb keinen Erfolg hatte.

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Montag, 14. April 2014

BGH: Auch bei einer Alleinverdienerehe ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag grundsätzlich möglich.

Die Eheleute hatten einen gemeinsamen, 1989 geborenen Sohn und heirateten 1991. Im Januar 2007 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dessen Präambel Sie feststellten: "Die Parteien leben derzeit nicht getrennt, doch befindet sich ihre Ehe in einer tiefen Krise, da (die Ehefrau) ohne rechtfertigende oder entschuldigen der Veranlassung mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen ist und intime Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen hat."

Darauf basierend trafen sie umfangreiche und weitgehende Vereinbarungen über eventuelle Scheidungsfolgen. Ein gemeinsames Wertpapierdepot im Wert von Euro 260.000,00 teilten sie hälftig auf. Eine von zwei Eigentumswohnungen bekam die Ehefrau schuldenfrei zum Alleineigentum.
Ferner stellten Sie fest, im Falle der Trennung beabsichtige keiner der Parteien, Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend zu machen, die Ehefrau schon wegen ihres "ehebrecherischen Verhaltens" nicht. Jedoch verpflichtet sich der Ehemann "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ab Trennung für 12 Monate 1500 Euro Unterhalt zu zahlen und dies, obwohl nach übereinstimmender Feststellung jeder der Parteien aufgrund ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse auf eigenen Füßen stehen könne. Auf nachehelichen Ehegattenunterhalt wurde gegenseitig verzichtet.
Ebenso verzichteten die Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Ehemann verpflichtete sich jedoch zum Ausgleich, auf eine von der Ehefrau abzuschließende und mit Vollendung von deren 65 Lebensjahr fällig werdende Lebensversicherung für die Laufzeit der Versicherung monatlich einen Beitrag in Höhe von Euro 500,00 einzuzahlen.

Nach der Trennung im Jahr 2010 machte sich die Ehefrau mit einem Büroservice selbstständig und verdiente 2011 vor Steuern Euro 17.375,00.

Im Scheidungsverfahren hielt die Ehefrau die Vereinbarung für nichtig und begehrte Zugewinnausgleich undVersorgungsausgleich. Diesem Begehr gaben weder der Amtsrichter noch das OLG statt.

Der BGH hob die OLG-Entscheidung zwar auf, stellte aber fest, dass es mit dem Ausschluss von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich und wohl auch mit dem Ausschluss des nachehelichen Ehegattenunterhalts seine Richtigkeit habe. Er hielt nochmals fest, dass der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs - auch wenn dieser zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt - auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten kann, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten ausreichend durch Kompensationsleistungen abgemildert werden. Da im vorliegenden Fall eine private Kapitalversicherung und eine Immobilie übertragen wurden, könne hiervon ausgegangen werden.

Die Vereinbarung kippte aber über die Klausel betreffend den Trennungsunterhalt. Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 iVm § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Zwar hatten die Eheleute hier gar keinen Verzicht auf Trennungsunterhalt vereinbart sondern nur, dass ein solcher Unterhalt gegenseitig "nicht geltend gemacht werde",  also einen so genannten "pactum de non petendo" geschlossen. Dieser führe jedoch wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis wie ein Unterhaltsverzicht, und sei daher ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft.
Das OLG müsse nun prüfen, ob die Teilnichtigkeit des Notarvertrags Auswirkungen auch auf die übrigen Vertragsklausel habe. Es müsse also prüfen, ob die Eheleute, auch wenn eine Regelung gegen das Trennungsunterhalt nicht zu Stande gekommen wäre, den Vertrag im übrigen sowie geschehen abgeschlossen hätten.


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Freitag, 11. April 2014

BGH: Auch gegen das Jugendamt kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der Kindesumgang nicht zu Stande kommt.

Das Kind lebt in einer Pflegefamilie, das Jugendamt ist zum Vormund bestellt. Vor Gericht wurde zwischen Vater und Jugendamt eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die der Amtsrichter billigte. Das Gericht wies - wie üblich - sämtliche Beteiligten darauf hin, dass bei Verstoß gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne.
Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Antragsteller beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5000 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt trug zwar vor, es habe alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt. Dieser Sachvortrag reichte den BGH (Beschluss vom 19. Februar 2014
- XII ZB 165/13) aber nicht. Er stellte fest: "Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und gegebenenfalls die Pflegeeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen."
Dafür reichte der Sachvortrag der Jugendamts offensichtlich nicht aus:

"Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche -
zusätzlichen - Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete  Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf
aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die - dessen ungeachtet abgeschlossene -Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist. "



(C) Foto: Helene Souza  / pixelio.de

Donnerstag, 10. April 2014

BGH: Im Rahmen des Gewaltsschutzes kann auch die Räumung einer Wohnung gerechtfertigt sein, die nicht gemeinsam bewohnt wird.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet, leben aber getrennt. Die Trennung war von erheblichen Auseinandersetzungen geprägt. Vor dem Amtsgericht liefen mehrere Verfahren nach dem Gewaltsschutzgesetz, in denen gegen den Ehemann ein Näherungs- ,Betretungs- und Kommunikationsverbot ausgesprochen wurde.

Im weiteren Verlauf zog die Ehefrau aus der bisherigen Ehewohnung in ein Mehrfamilienhaus um. Dem Ehemann gelang es, unter Vorspiegelung eines falschen Namens die direkt unter der Wohnung der Antragstellerin liegende Wohnung anzumieten. Damit führte er weitere Begegnungen zwischen den Parteien herbei, die die Ehefrau erheblich beeinträchtigten.

Das Amtsgericht verbot dem Ehemann, solche Begegnungen im Treppenhaus weiter herbeizuführen, erließ nochmals ein Kontakt-und Kommunikationsverbot, verpflichtete ihn aber nicht, die Wohnung unter derjenigen der Ehefrau aufzugeben. Das dagegen zum OLG eingelegte Rechtsmittel der Ehefrau fruchtete nicht. Der BGH (Beschluss vom 26. Februar 2014, XII ZB 373/11) aber gab ihr letztinstanzlich Recht und stellte fest:

§ 1  GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus.
Die materiellrechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG  durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten  Rechtsgüter, die wie das Eigentum absolut geschützt sind, nämlich diejenigen auf Unversehrtheit von Körper, Gesundheit und auf Freiheit.
Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.


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Dienstag, 8. April 2014

OLG Saarbrücken: Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten nur, wenn der Umstand nicht schon unterhaltsrechtlich verwertet ist.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet, leben getrennt und die Antragsgegnerin ist nach dem Auszug des Antragstellers unstreitig mit den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern in der früheren Ehewohnung verblieben. Der Antragsteller verlangt Nutzungsentschädigung und das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2014 - 6 WF 31/14 = BeckRS 2014, 04997, gewährt sie ihm nicht. Es führt aus:

Ist die Wohnung ganz oder teilweise einem Ehegatten überlassen, kann der andere Ehegatte gemäß § 1361 b Abs. 3 S. 2 eine Nutzungsvergütung nur verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht wurde, wobei auch ein fiktiver Unterhaltsanspruch in die Betrachtung einzubeziehen ist.
Vorliegend hatte der Antragsteller keinen Kindesunterhalt für die fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder gezahlt. Für fehlende Leistungsfähigkeit hatte er nichts vorgetragen.
Im Übrigen bedeute der Umstand, dass der Antragsteller keine Unterhaltsleistungen erbringt, letztlich auch, dass die Antragsgegnerin über keinerlei Einkünfte verfüge, mit denen sie die geforderte Nutzungsvergütung zahlen könne, wobei ihr dies unter den gegebenen Umständen auch nicht vorzuwerfen sei.
Bei dieser Sachlage sei es unbillig, die Antragsgegnerin mit der Nutzungsentschädigung zu belasten.

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Montag, 7. April 2014

BGH: Im Trennungsunterhaltsverfahren können formwirksam auch Scheidungsfolgesachen wie Zugewinn, nachehelicher Unterhalt etc. vereinbart werden.

Die Ehegatten vereinbarten in einem Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht ein Scheidungsfolgen-Gesamtpaket, in dem sie neben der Erledigung des Trennungsunterhalts unter anderem eine Grundstücksübertragung vereinbarten und Regelungen zu Scheidungsfolgen trafen. Die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Güterrecht hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Hinsichtlich des Hausgrundstücks sollte ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden.

Später behagte der Ehefrau das Ergebnis nicht mehr. Im nachfolgenden Scheidungsverfahren berief sie sich auf eine Formunwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs nach § BGB § 1585 c Satz 2 BGB  und verlangte zum nachehelichen Unterhalt wie zum Zugewinnausgleich jeweils im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft . Zum Zugewinnausgleich begehrte sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

Der BGH (Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 365/12) sah keinen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 1585 c BGB und führte aus:

"Nach § 1585 c Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis ist durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) eingeführt worden und verfolgt das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen (BT-Drucks. 16/1830 S. 22).
Nach § 127 a BGB wird die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Diesen Erfordernissen genügt nach § 113 Absatz 1 FamFG, §§ 160 ff. ZPO auch ein Protokoll in einer Familienstreitsache (zum Anspruch auf Protokollierung vgl. Senatsbeschluss XII ZB 153/10 = BGHZ 191, Seite 1 = FamRZ 2011, Seite 1572). Aus der Regelung in § BGB § 1585 c Satz 3 BGB, nach der § 127 a BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung findet, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird, folgt nicht, dass die notarielle Beurkundung ausschließlich durch eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung ersetzt werden kann.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("auch") deutet darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung nicht eingeschränkt, sondern allenfalls erweitert werden sollten und die grundsätzliche Anwendbarkeit des § BGB § 127 a BGB nicht in Frage gestellt worden ist..."

Anders handhabt der BGH die Sache, wenn es um die Anerkennung einer Vaterschaft bzw. um die Zustimmung hierzu geht. Hier ist der BGH der Ansicht, dass der Noch-Ehemann die Scheinvaterschaft nicht dadurch loswerden kann, dass er im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Scheidungsrichter der Anerkennung der Vaterschaft durch seinen Nachfolger zustimmt § 1599 II BGB. Die Zustimmung kann formwirksam gem § 1597 BGB nur im Abstammungsverfahren, vor einem Notar oder vor dem Jugendamt erfolgen, BGH XII ZB 71/12 = NJW-RR 2013, 705 = FamRZ 2013, 944  


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