Montag, 31. März 2014

OLG Brandenburg zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

Wer gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert erwerbspflichtig ist, muss nicht nur sobald wie möglich jeden einigermaßen zumutbaren Job annehmen. Er darf auch nicht einfach einen guten Job, den er schon hat, kündigen, um die Umgangsmöglichkeiten mit den Kindern dadurch zu verbessern.

Im konkreten Fall wohnte die (nicht eheliche) Familie in Prenzlau. Der Vater, von Beruf Maler und Lackierer hat einen Job in Dänemark angeboten, bei dem er 20 € netto verdiente.
Das Paar trennte sich, und die Kinder blieben bei der Mutter. Daraufhin kündigte der Vater den Job in Dänemark und nahm zunächst eine Stelle in der direkten Umgebung des Wohnsitzes der Kinder an bei der er nur drei Euro netto stündlich verdiente. Später bekam er dann eine Stelle als Hausmeister, bei der er (jeweils an den Mindest, Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern angepasst) netto 950,00 bzw. 1000,00 verdiente.

Das Amtsgericht Prenzlau waren der Meinung, der Vater habe den gut bezahlten Job in Dänemark aufgeben dürfen, um seinen Kindern "im größerem Umfang zeitlich zu Verfügung stehen zu können". Dem folgte das OLG Brandenburg nicht.

In seiner Entscheidung vom 10.3.2014, Az.: 3 UF 67/13 = BeckRS 2014, 06649 führte es aus:
"Der persönliche Wunsch des Antragsgegners nach verstärkten Umgangskontakten mit Ju. und J. stellt ihnen gegenüber unterhaltsrechtlich keinen rechtfertigenden Grund für die Aufgabe seiner gut bezahlten Tätigkeit in Dänemark dar, weil hiermit eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit verbunden war. Der Antragsgegner hat während des Zusammenlebens der Familie in Dänemark gearbeitet und seine Kontakte mit Ju. und J. auf seine freien Tage bzw. auf das Wochenende beschränkt. Um das an sich geschuldete Existenzminimum der beiden Söhne sicherzustellen, musste der erst 34 Jahre alte Antragsgegner eine entsprechende Handhabung auch nach der Trennung der Kindeseltern hinnehmen, zumal mit Blick auf seine daneben bestehende Barunterhaltspflicht gegenüber dem Sohn N. aus einer früheren Beziehung."



© Foto lia.la  / pixelio.de

Montag, 17. März 2014

Steuern sparen bei der Scheidung: Bei Grundstücksübertragung kann die Grunderwerbsteuer entfallen.

Wer im Rahmen einer Scheidung Immobilien auseinandersetzen muss, kann sich die vorteilhafte Regelung des § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz zu Nutze machen. Nach dieser Vorschrift ist  "...der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung" grunderwerbsteuerfrei.

Das gilt aber leider nicht schrankenlos, wie das hessische Finanzgericht feststellte. In seiner Entscheidung vom 10.5.2012 ( Az. 5 K 2338/08) stellte es fest, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn Grund für die Übertragung des Grundstücks bzw. des Miteigentums am Grundstück sei, dass man das Vermögen scheidungsbedingt auseinandersetze. Es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen Trennung, Scheidung und Grundstücksübertragung bestehen.
Bei dem zu entscheidenden Sachverhalt sah das Gericht diesem Zusammenhang nicht: Hier war die Mutter der Ehefrau verstorben und die Ehefrau beabsichtigte, mit ihrem neuen Lebenspartner ein Haus zu bauen. Daher kam es zur Grundstücksübertragung. Und hier konnte das Finanzgericht keinen Zusammenhang erkennen.

Montag, 10. März 2014

Neue Mütterrente und alte Scheidungsurteile: Überprüfung ist angesagt!

Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen nach der von der Bundesregierung jetzt geplanten Mütterrente einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten.
Für geschiedene Mütter bedeutet das nichts anderes, als dass Ihre Versorgung für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich erhöht wird.
Der deutsche Anwaltsverein weist darauf hin, dass diese Erhöhung auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich ändert. Das hat zur Folge, dass eigentlich nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte an diesem Versorgungszuwachs teilhaben muss.
Der deutsche Anwaltsverein empfiehlt deshalb, unter diesem Gesichtspunkt alte Scheidungsurteile überprüfen und gibt hierzu in seiner Pressemitteilung vom 12.02.2014 entsprechende Tipps.

Besondere Eile wird meist nicht geboten sein: Der Versorgungsausgleich kann nämlich frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden. Hinzu kommt noch, dass die Rentenerhöhung nur für Mütter gilt, die Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben. Weiter ändert sich der Ausgleichswert nur, wenn er einen gewissen Grenzwert überschreitet, und dieser Wert ist erst erreicht, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1992 mindestens zwei Kinder geboren hat.

Näheres dazu erfahren Sie in der Pressemeldung 07/14 des deutschen Anwaltsvereins.


Trotzdem befürchten die deutschen Familienrichter eine Prozesslawine, die auf die Familiengerichte zukommen könnte. Jährlich mindestens 1 Million Fälle kämen für einen Rechtsstreit infrage, und auch wenn lange nicht jeder vor Gericht gehen würde, würde die zusätzliche Belastung trotzdem zu einem Kollaps der Familiengerichte führen, so der deutsche Richterbund in einer aktuellen Stellungnahme. Er fordert daher eine "Nachbesserung der geplanten Regelung", vergleiche die aktuelle Presseerklärung des DRB.


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