Bis zuletzt war das Betreuungsgeld umstritten. Auch Bundespräsident Gauck tat sich beim Unterschreiben des Gesetzes hart. Er habe verfassungsrechtliche Bedenken, die jedoch letztlich die Ausfertigung des Gesetzes nicht gehindert hätten, so äußerte er diese Woche.
Nun ist es da, das Gesetz, und das Betreuungsgeld soll ab dem 01.08.2013 gezahlt werden. Gerade rechtzeitig als Wahlgeschenk zur im September anstehenden Bundestagswahl. Aber es gibt keine Ruhe. Hamburg hat heute gegen das Gesetz beim Bundesverfassungsgericht Klage eingereicht: "Dem Bund fehlt es an der notwendigen Gesetzgebungskompetenz. Eine bundeseinheitliche Regelung ist nicht erforderlich".
Die Begründung ist also eine formale. Und in der Tat - der Gesetzgeber hat, was finanzielle Familienunterstützung betrifft, einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ob er ihn während der letzten Jahrzehnte richtig genutzt hat - das steht auf einem anderen Blatt.
Die Kritik und die Tatsachen rund ums Betreuungsgeld fasst tagesschau.de hier zusammen.
Mittwoch, 20. Februar 2013
Scheidung auf Italienisch? Nein - jetzt auf Deutsch!
Wenn sich zwei Italiener in Deutschland scheiden lassen wollten, dann war das eine langwierige Angelegenheit. Denn nach dem alten Art. 17 EGBGB unterlag die Scheidung italienischem Recht. Und nach dem kann nur geschieden werden, wer das Getrenntleben durch Gerichtsurteil hat feststellen lassen. Und dann muss er nochmal drei Jahre warten.
Nun wurde der Art. 17 EGBGB geändert, denn nun gibt es die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Und nach Art. 5 dieser Verordnung können die Eheleute in Grenzen das Recht wählen, nach dem sie geschieden werden wollen.Zwei itailienisch Eheleute, die in Deutschland leben, können sich z.B. dafür entscheiden, nach deutschem Recht geschieden zu werden. Damit's schneller geht. In etwa so schnell wie im Film: "Scheidung auf Italienisch". Nur ohne Schusswaffengebrauch.
Allerdings hat die Sache zwei Haken:
Zunächst müssen beide Eheleute das deutsche Recht auch wollen. Wenn die enttäuschte italienische Ehefrau ihren Paparazzo nicht vorzeitig in die Arme einer anderen entlassen will, wird sich dieser trotz neuer EU-Verordnung auf die längere Wartezeit einrichten müssen.
Und ein weiterer Teufel steckt in den Übergangsvorschriften: Die Verordnung ist am 21.06.2012 in Kraft getreten. Wer noch vor diesem Termin ein Verfahren auf Feststellung des Getrenntlebens nach italienischem Recht eingeleitet hatte, der ist wegen der Übergangsvorschriften noch komplett nach altem Recht weiter zu behandeln, muss also die dreijährige Wartezeit absolvieren, obwohl er, wenn er bis zum 22.6. gewartet hätte, schneller geschieden werden könnte. So hat das jedenfalls das OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.01.2013 - 17 WF 251/12 = BeckRS 2013, 01985) entschieden. Und wieder mal gilt: Die letzten werden die ersten sein...
Nun wurde der Art. 17 EGBGB geändert, denn nun gibt es die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Und nach Art. 5 dieser Verordnung können die Eheleute in Grenzen das Recht wählen, nach dem sie geschieden werden wollen.Zwei itailienisch Eheleute, die in Deutschland leben, können sich z.B. dafür entscheiden, nach deutschem Recht geschieden zu werden. Damit's schneller geht. In etwa so schnell wie im Film: "Scheidung auf Italienisch". Nur ohne Schusswaffengebrauch.
Allerdings hat die Sache zwei Haken:
Zunächst müssen beide Eheleute das deutsche Recht auch wollen. Wenn die enttäuschte italienische Ehefrau ihren Paparazzo nicht vorzeitig in die Arme einer anderen entlassen will, wird sich dieser trotz neuer EU-Verordnung auf die längere Wartezeit einrichten müssen.
Und ein weiterer Teufel steckt in den Übergangsvorschriften: Die Verordnung ist am 21.06.2012 in Kraft getreten. Wer noch vor diesem Termin ein Verfahren auf Feststellung des Getrenntlebens nach italienischem Recht eingeleitet hatte, der ist wegen der Übergangsvorschriften noch komplett nach altem Recht weiter zu behandeln, muss also die dreijährige Wartezeit absolvieren, obwohl er, wenn er bis zum 22.6. gewartet hätte, schneller geschieden werden könnte. So hat das jedenfalls das OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.01.2013 - 17 WF 251/12 = BeckRS 2013, 01985) entschieden. Und wieder mal gilt: Die letzten werden die ersten sein...
Dienstag, 19. Februar 2013
OLG Saarbrücken: Eines Altersgrenze, bis zu der Kinder beim umgangsberechtigten Vater nicht übernachten sollten, gibt es nicht mehr.
"In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078) -eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 2009, 134; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 741; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1352; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684, Rz. 22; Völker/Clausius, a. a. O., § 2, Rz. 56 f., jeweils m. w. N.)."
Montag, 18. Februar 2013
OLG Saarbrücken: Wenn Papa kifft, kann man auch Kindesumgang ohne Übernachtung anordnen.
Da es keinerlei Anhaltspunkte für das behauptete Fehlverhalten des Vater gab, behielt das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13 = BeckRS 2013, 02405) die Übernachtungsregelung bei. Es hielt jedoch auch fest:
"Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums - und ist daher keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB -, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht. Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen."Die Mutter hatte sich in Ihrer Beschwerdebegründung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach (FamRZ 2011, 1802) berufen. Der dortige Sachverhalt sie nach Ansicht des OLG jedoch "...bereits auf den ersten Blick mit dem vorliegenden nicht einmal in Grundzügen vergleichbar; denn dort hatte der unbegleiteten Umgang beantragende Vater eingeräumt, in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg Cannabis konsumiert zu haben, und im Umgangsverfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Durchführung eines Drogentests verweigert".
Freitag, 8. Februar 2013
Kein Umgang für Neo-Nazi-Vater, wenn die Mutter aus der Szene ausgestiegen ist.
Der in der Szene verbliebene Vater klagte auf Umgang mit den Kindern. Den verbot ihm das Amtsgericht bis 2009. Anschließend war das OLG der Meinung, ab Oktober 2012 sei ein begleiteter Umgang einmal monatlich wieder zumutbar. Ein Umgangspfleger sollte den Umgangsort bestimmen (OLG Dresden, Beschl. v. 23.07.2012, Az. 20 UF 770/08). Dagegen erhob die Mutter Verfassungsbeschwerde, und das BVerfG gab ihr Recht:
Wie ein Sachverständiger feststellte, leiden die drei Söhne an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung aus dem autistischen Formenkreis und sind wenig belastbar. Ferner war "...die Mutter eine so genannte szeneprominente Person mit einer langjährigen Biografie als Rechtsextremistin. Sie ist nicht still ausgestiegen, sondern hat sich öffentlich zu ihren Ausstiegsmotiven und den Gefahren des Rechtsextremismus geäußert. Ein Bekanntwerden ihres Aufenthalts hätte, wie das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen dem OLG vergeblich nahezubringen versuchte, die Gefahr erheblich erhöht, körperlichem oder seelischem Druck ausgesetzt zu werden. Vor allem spontane Einzelaktionen von Rechtsextremisten, die ein Exempel statuieren wollen, wären zu befürchten gewesen. Die Dresdner Richter ignorierten diese Warnungen genauso wie einen Bericht der Aussteigerorganisation EXIT, der auf entsprechende Einzelfälle verwies" (Siehe die Details auf den Seiten der LTO).
Unter diesen Umständen gingen Sicherheit von Mutter und Kindern dem Umgangsrecht des Vaters vor. Das BVerfG (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az. 1 BvR 1766/12).
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