Dienstag, 10. Dezember 2013

Kindesunterhalt: Verpflichteten zum Jugendamtstitel auffordern oder gleich klagen?

Der Vater behauptete, nicht einmal den Mindestunterhalt leisten zu können und reagierte auch auf Hinweise der Kindsmutter nicht, er sei seinem minderjährigen Kind gegenüber verschärft erwerbspflichtig.

Diese forderte ihn nun gar nicht mehr auf, einen Unterhaltstitel beim Jugendamt zu erstellen, sondern stellte gleich VKH-Antrag für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren.
Normalerweise sehen die Gerichte das als mutwillig an. Erst wenn man den Pflichtigen aufgefordert hat, einen Jugendamtstitel zu erstellen und er dem in angemessener Frist nicht nachgekommen ist, darf das Gericht mit Kindesunterhaltsforderungen belästigt werden. Kommt man vorher damit daher, ist das mutwillig, und es gibt keine Verfahrenskostenhilfe.

Das gilt allerdings nicht im oben geschilderten Fall, wie das OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2013 - II-2 WF 213/13 = BeckRS 2013, 18762 entschieden hat. Es führt aus:
"Die Verfahrenskostenhilfe ist vorliegend auch nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen. Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 114 ZPO Rn. 30 m. W. N.).
Danach kann hier eine Mutwilligkeit nicht deswegen angenommen werden, weil die Antragstellerin es versäumt hat, den Antragsgegner zur Erstellung einer kostenfreien Jugendamtsurkunde aufzufordern. Nach den vorprozessualen Ausführungen des Antragsgegners hält dieser sich nur in Höhe von monatlich gerundet 83 € für leistungsfähig. Wegen des Differenzbetrages von monatlich (222 - 83 =) 142 € müsste also ohnehin der Rechtsweg beschritten werden. Vor diesem Hintergrund würde eine nicht hilfsbedürftige Partei den Pflichtigen ebenfalls sogleich in voller Höhe auf gerichtlichem Wege in Anspruch nehmen."

(C) Foto: S. Hofschlaeger  / pixelio.de