Montag, 25. November 2013

OLG Celle zu Verfahrenskostenvorschuss und Verfahrenskostenhilfe

Wenn ein Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt beansprucht und zugleich auch noch einen Verfahrenskostenvorschuss will, treten süddeutsche Gerichte diesem Begehr häufig mit dem Argument entgegen, man könne den Pflichtigen mit diesem zusätzlichen Unterhaltsanspruch nicht auch noch belasten, weil hierdurch das Halbteilungsprinzip durchbrochen würde. Entweder man finanziere also das Verfahren selbst oder aber man habe Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ( vgl. z.B. Handbuch FaFam/Geißler, 16. Kap., Rz. 209).

Das mag für Unterhaltsverfahren stimmen, wird aber vom BGH ( XII ZA 6/04 = FamRZ 2004, 1633) und auch von vielen Obergerichten auf andere familiengerichtliche Verfahren nicht übertragen. So hat auch aktuell wieder das OLG Celle (am 4.11.2013, 17 WF 203/13 = BeckRS 2013, 19901) in einem Scheidungsverfahren entschieden:
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben dem Ehemann für den Ehegattenunterhalt noch knapp 50 Euro. Da er keinen Trennungsunterhalt zahlte, stellte sich das OLG auf den Standpunkt, er könne einen Verfahrenskostenvorschuss leisten und lehnte mit dieser Begründung der Ehefrau deren VKH-Antrag ab bzw. gewährte die VKH nur gegen eine Ratenzahlung von 50,00 €.
Die Ehefrau sei verpflichtet, sich vom Ehemann im Rahmen von dessen Leistungsfähigkeit einen Verfahrenskostenvorschuss zu holen. Könne er nur in Raten von 50,00 € mtl. zahlen, sei ihr VKH mit Raten in dieser Höhe einzuräumen. Um ihr die Möglichkeit zu geben, sich den Vorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung zu besorgen, könne die Ratenzahlung auch erst ein paar Monate später beginnen. Dann habe die Ehefrau die Möglichkeit, das Vorschussverfahren durchzuziehen und beziehe anschließend vom Mann Raten, die sie im Rahmen der VKH leisten könne.

(C) Foto Andreas Morlok / pixelio.de