Mittwoch, 18. September 2013

OLG Hamm zum Verfahrenswert bei "steckengebliebenem" Stufenantrag

Ein häufiges Problem: jemand macht sich Hoffnungen auf Unterhalt und stellt bei Gericht Stufenantrag: In der ersten Stufe begehrt er Auskunft über das Einkommen des Gegners und in der zweiten Stufe Zahlung auf der Basis der Auskunft.

Und dann ergibt die Auskunft, dass der Gegner gar nicht leistungsfähig ist, das Verfahren also um des "Kaisers Bart" geführt wurde. Es gibt keinen Raum mehr für einen Zahlungsantrag.

Welchen Wert hat so ein Verfahren, in dem buchstäblich nichts herauskommt? Null? Nein: Das OLG Hamm, Aktenzeichen II-11 W F3/13 = FamRZ 2013, 1420 gibt auch einem solchen Verfahren einen Wert; er ist nach den realistischen Erwartungen aufgrund der Antragsbegründung zu bemessen. Maßgeblich ist also nicht dasjenige, was der Antragsteller vorgerichtlich vom Gegner verlangt ( sich  also gewissermaßen "erträumt") hat sondern das, was er realistisch zu Beginn des Verfahrens erwarten konnte.

Lässt sich dieser Wert nicht ermitteln, geht das OLG vom "Auffangwert" des § 42 Abs. 3 FamFG KG aus, also von einem Wert von Euro 5000,00.

Interessant ist die Entscheidung auch deswegen, weil Sie einen Überblick über die Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt. Es gibt nämlich Gerichte, die durchaus anderer Ansicht sind: Teilweise wird vertreten, dass der Wert anhand der vorgerichtlich geäußerten Erwartungen ( also doch nach dem "Erträumten") zu schätzen ist (zum Beispiel OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 393). Teilweise soll, wenn sich ein Zahlungsanspruch nicht mehr ergibt, der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich sein (zum Beispiel KG  NJW-RR 1998, 1615). In der vom OLG Hamm gelieferten Rechtsprechungsübersicht ist sozusagen für jeden was dabei ;-)

(C) Foto: birgitH  / pixelio.de