Freitag, 13. September 2013

OLG Hamm legt Begriff der Erstausbildung weit aus und spricht Ausbildungsunterhalt auch noch nach mehrfachem Wechsel zu.

Studiert das Kind, bekommt es Ausbildungsunterhalt von seinen Eltern nur, wenn es sein Studium konsequent verfolgt. Wann das der Fall ist - darüber kann man trefflich streiten. Das OLG Hamm ist in einer aktuellen Entscheidung, Az.: II-7 UF 166/12 = FamRZ 2013, 1409 dem studierenden Kind sehr weit entgegengekommen - vielleicht zu weit:

Die Tochter hatte an einer Gesamtschule in NRW ihr Abitur mit nicht gerade glorreichen 3,2 bestanden und wollte Journalistik studieren, ein Fach, bei dem man entweder eine erstklassige Note für den Numerus Clausus braucht oder entsprechend lange warten muss.
Die Frau begann zunächst ein FH-Studium für Tourismus-und Freizeit Management, absolvierte dann ein Praktikum bei einer Fernseh-Produktionsfirma, ließ anschließend einen "Work and Travel"-Aufenthalt in Australien folgen, absolvierte anschließend ein weiteres Praktikum bei einer Tageszeitung und wurde schließlich für das Journalistik-Studium angenommen.
Das OLG Hamm sah diese Kette von Tätigkeiten noch als "Erstausbildung" an, wobei es besonders berücksichtigte, dass die Tochter "... eine nicht einfache Kindheit mit häufigem Wechsel des sozialen und schulischen Umfeldes..." hinter sich hatte.
Selbst die Tatsache, dass sie ihren Eltern einige der oben beschriebenen Umwege vorsätzlich verschwieg und überdies auch eigenen Verdienst nicht angab, konnte das OLG Hamm nicht dazu veranlassen, den Unterhalt zu versagen. Möglicherweise sei früherer Unterhalt verwirkt; das gelte aber nicht für den jetzigen neuen Ausbildungsabschnitt.

Die Entscheidung wird kritisiert von Borth, FamRZ 2013, 1409, der vor allem moniert, dass das OLG den unterschied zwischen erst-und Zweitausbildung verkennt und die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nicht systematisch durchprüft.