Montag, 23. September 2013

BGH gesteht beim Elternunterhalt großzügigen "Notgroschen" zu.

Auch derjenige, der seinen Eltern Unterhalt zahlen muss, wird nicht nur danach beurteilt, welches Einkommen er hat. Reicht nämlich sein Einkommen zur Zahlung von Unterhalt nicht aus, besteht auch beim Elternunterhalt die Pflicht, eventuell vorhandenes Vermögen Vermögen für die Zahlung des Unterhalts einzusetzen.
Allerdings gelten beim Elternunterhalt dafür andere Maßstäbe als beim sonstigen Verwandtenunterhalt. Unter anderem darf derjenige, der Elternunterhalt bezahlen muss, sich darauf berufen, dass er einen "Notgroschen", also eine Reserve für einen unerwarteten Bedarf aufgrund von Wechselfällen des Lebens behalten darf, der für die Unterhaltszahlung nicht zur Verfügung steht.
Lange Jahre hatte der BGH diesen "Notgroschen" recht knauserig beziffert. Er hatte nämlich Mitte der Neunzigerjahre entschieden, dass ein Vermögen in Höhe von 4.500,00 DM behalten werden dürfe und seitdem seine Rechtsprechung nicht mehr maßgeblich geändert.
Nun hat er zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen einen großen Schritt nach vorn getan. In einer aktuellen Entscheidung vom 7.8.2013, Aktenzeichen XII ZB 269/12 (Hier die Pressemeldung zum Urteil) hält er fest, dass ein Arbeiter, dessen Bruttoverdienst unter 25.000,00 € jährlich liegt, der aber über eine abgezahlte Eigentumswohnung verfügt und außerdem einen Anteil an einer Ferienwohnung in Italien hat und der schließlich sogar noch sonstiges Vermögen in Höhe von etwa Euro 40.000,00 hatte, verlangen durfte, dass - Sonstige Freibeträge einmal außen vor - von diesem Vermögen ein Betrag von Euro 10.000,00 als "Notgroschen" für den Elternunterhalt nicht verwendet zu werden braucht.

Der BGH hält dabei ausdrücklich fest, dass dieser Betrag nicht grundsätzlich und immer als Pauschale gilt. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls, beispielsweise von den Einkommensverhältnissen und den sonstigen Unterhaltsverpflichtungen ab, wie hoch der "Notgroschen" sein dürfe. Im vorliegenden Fall hatte der Unterhaltspflichtige ein geringes Einkommen und ansonsten keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Das bedeutet nichts anderes, als dass bei höheren Einkünften und weiteren Unterhaltsberechtigten sich auch der "Notgroschen" erhöhen kann.

C) Foto: birgitH  / pixelio.de