Freitag, 20. September 2013

BGH: die selbstgenutzte Immobilie bleibt beim Elternunterhalt grundsätzlich unberücksichtigt.

Wer Elternunterhalt zahlen muss, muss dafür im Zweifel auch mit seinem Vermögen herhalten, wenn sein Einkommen für die Zahlung nicht ausreicht. Von diesem Vermögen darf er aber einen erheblichen Teil als Freibetrag behalten. Dabei war lange Zeit streitig, ob auf diesen Freibetrag die selbstgenutzte Immobilie mit ihrem Wert anzurechnen ist oder ob diese Immobilie zusätzlich unberücksichtigt bleibt. Diese Frage hat der BGH nun im Sinne der Unterhaltspflichtigen entschieden.

Mit Urteil vom 7. August 2013, Aktenzeichen XII ZB 269/12 (Hier die Pressemeldung zum Urteil) hat er entschieden, dass der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Davon kann es zwar Ausnahmen geben, z.B.wenn die selbstgenutzte Immobilie überdimensioniert ist. Handelt es sich aber um einen nach den jeweiligen Verhältnissen angemessenen Wohnraum, ist dieser vor dem Zugriff des Unterhaltsberechtigten geschützt.

Wer also Gefahr läuft, Elternunterhalt zahlen zu müssen, muss hierfür eine normale, von ihm selbst bewohnte  Eigentumswohnung nicht einsetzen, sondern darf sie zusätzlich zu allen anderen Freibeträgen behalten.

(C) Foto: birgitH  / pixelio.de