Mittwoch, 21. August 2013

OLG Köln: Für ein nichteheliches Kind muss im Zweifel auch der Opa zahlen.

Es ist eine jener Geschichten, die das Leben schreibt: die nichteheliche Tochter wird im Dezember 1992 geboren. Knapp 3 Jahre später, nämlich im Juli 2001 wird der Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt.
Jahre später schließt die Tochter die Hauptschule ab und besucht anschließend eine Berufsfachschule für Ernährung und Hauswirtschaft. Im Februar 2011 bricht sie diese Ausbildung jedoch ab, weil sie schwanger ist und bringt am 26.7.2011 selbst eine Tochter zur Welt. Der Kindsvater absolviert ebenfalls gerade eine Ausbildung, die erst im Jahre 2015 endet und kann daher keinen Kindesunterhalt bezahlen. Das Paar trennt sich überdies auch nochim Februar 2013.
Nun will der zwischenzeitliche Großvater aus seiner Unterhaltspflicht heraus. Seine Tochter sei nun volljährig und müsse arbeiten, notfalls Teilzeit und notfalls auch abends und an den Wochenenden. Der Kindsvater könne auf den Enkel aufpassen. Außerdem könne die Tochter ihr Kind ja in eine Betreuungseinrichtung geben. Sie könne damit für ihren Unterhalt selbst aufkommen.

Dem widerspricht das OLG Köln (Beschluss vom 6. 20 3. 2013, Aktenzeichen 25 UF 241/12 = NJW 2013,2448):
Zwar sei die Tochter gehalten, ihre über die Volljährigkeit hinaus fortbestehende Unterhaltsberechtigung und Bedürftigkeit darzulegen und zu beweisen. Sowohl die Berechtigung als auch die Bedürftigkeit stehe aber aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes fest:
Denn der Gesetzgeber gestatte auch einer nichtehelichen Mutter, ihr Kind in den ersten 3 Lebensjahren im vollem Umfange selbst zu betreuen, weshalb er den Basisunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB eingeführt habe. Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gelte nicht nur im Verhältnis zwischen nichtehelicher Mutter und nichtehelichem Vater sondern auch im Verhältnis der Kindsmutter zu deren Eltern.
Das bedeute, dass die Mutter grundsätzlich während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes auch von ihren Eltern nicht auf eine Fremdbetreuung verwiesen werden dürfe. Ihre Entscheidung, das Kind selbst zu betreuen, sei grundsätzlich zu respektieren.
Zwar sei sie nicht grundsätzlich von jeglicher Erwerbsverpflichtung entbunden; könne beispielsweise der Kindsvater zu Betreuung des Kindes herangezogen werden (beispielsweise im Falle des Zusammenlebens der Kindeseltern), müsse diese alternative Betreuungsmöglichkeit - weilo familienintern - in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass dann eine Teilzeittätigkeit zumutbar sei, allerdings nicht im konkreten Fall.
Denn abgesehen davon, dass die Eltern ohnehin nicht mehr zusammen leben, könne angesichts ihres  Ausbildungsstandes die junge Mutter allenfalls in den Abend-bzw. Nachtstunden oder am Wochenende in der Gastronomie oder als Reinigungskraft arbeiten. Solche Stellen seien aber für Mütter, die ein Kleinkind zu versorgen haben und deshalb voraussichtlich gelegentlich ausfallen, erfahrungsgemäß nur schwer zu erhalten. Zudem war das OLG Köln der Ansicht, eine solche Tätigkeit sei zusätzlich zu der - bereits den vollschichtigen Einsatz der Mutter erfordernden - Betreuung eines Wickelkindes unzumutbar (Hinweis auf OLG Frankfurt, NJW 2009,3105).