Donnerstag, 22. August 2013

BGH: Aufpassen beim modifizierten Zugewinnausgleich - er kann ziemlich ungerecht sein!

Die Eheleute wünschten sich ein eigenes Haus, und die Eltern der Frau gaben das Grundstück dazu gern her. Allerdings wollten sie - hellsichtig, wie Eltern manchmal sind - nicht, dass ihr Schwiegersohn von der Schenkung profitiert. Sie schenkten das Grundstück also ihrer Tochter allein und bestanden darauf, dass die Eheleute einen Ehevertrag abschließen, in dem das Hausgrundstück beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben sollte. Im übrigen sollte der Zugewinnausgleich aber nach den gesetzlichen Regeln stattfinden.

Anschließend zogen die Eheleute in das auf dem Grundstück stehende kleine Haus ein und bauten sogar noch einen Anbau an, der dann natürlich ebenfalls im Alleineigentum der Ehefrau stand, § 946 BGB. Und dann kam nach einiger Zeit, in der das Anwesen wesentlich an Wert gewann, die Trennung und die Scheidung daher.

Und nun hatte zwar eigentlich die Ehefrau des erheblich höhere Vermögen, denn ihr gehörten ja Haus und Grund. Die blieben aber bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht. Und zusätzliches weiteres Vermögen hatte sie nicht erworben. Der Ehemann hingegen hatte nicht nur Geld ins Haus gesteckt sondern auch noch einiges auf die hohe Kante gelegt - und davon musste er nun im Wege des Zugewinnausgleichs die Hälfte, genauer gesagt etwa 17.000 € abliefern. Seine Einwände, das sei angesichts des hohen Vermögens seiner Frau ungerecht und damit sittenwidrig, ließ der BGH (Az. XII ZB 143/12 v. 17.07.2013) nicht gelten:

Bei Abschluss des Ehevertrags sei es nämlich den Parteien erkennbar darauf angekommen, dass unabhängig von irgendwelchen wirtschaftlichen Entwicklungen einerseits Haus und Grund bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichs außen vor bleiben sollten und andererseits, dass im übrigen der Zugewinnausgleich nach den üblichen Regeln stattfinden solle. Damit sei in den Vorstellungen der Ehegatten auch der jetzt eingetretene Fall enthalten; der Vertrag habe daher keine planwidrige Regelungslücke.
Und da Grundstücke es nun einmal an sich haben, im Laufe der Zeit mehr wert zu werden, sei die Entwicklung, die das Vermögen der Frau genommen habe, auch nicht unerwartet geschehen und der Zugewinnausgleich ohne Berücksichtigung von Haus und Grund auch deshalb nicht sittenwidrig. Er stelle keine einseitige Lastenverteilung dar, die zu einer Anpassung des Ehevertrags führen müsse.

Zusammengefasst: Geplant war, dass die Ehefrau dem Ehemann keinen Zugewinnausgleich zahlen muss. Nicht geplant war, dass auch der Ehemann der Ehefrau keinen Zugewinnausgleich zahlen muss; tatsächlich war diese Zahlung bei Vertragsschluss in gewisser Weise mit einkalkuliert. Und genauso kam es dann auch; und deshalb sah der BGH nicht ein, den Vertrag zu Gunsten des Ehemannes anzupassen.