Freitag, 19. Juli 2013

OLG Celle:Vergleich nach § 278 VI ZPO kann oft die notarielle Form nicht ersetzen

Die Parteien hatten per Vergleich nach § 278 VI ZPO ein Erbe verteilt und im Vergleich auch gleich die Auflassung einer Immobilie vereinbart. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung:
Die gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Form der notariellen Beurkundung für die Erbteilsübertragung sei durch den gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich nicht gewahrt.

Das Gericht führte aus:
"Der Sinn und Zweck einer notariellen Beurkundung, die Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen und sie auf eventuelle Gefahren hinzuweisen, ist durch einen im schriftlichen Verfahren geschlossenen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO kaum zu gewährleisten. Dies mag allenfalls der Fall sein, wenn entweder die Prozessbevollmächtigten der Parteien diese Funktion übernehmen oder aber das Gericht einen eigenen Vorschlag unterbreitet und darüber hinaus den Parteien durch entsprechende Anmerkungen vor Augen geführt hat, welche Verpflichtung sie mit dem Abschluss des Vergleichs eingehen und welche Risiken bestehen. Letztlich braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden, ob dies für die Wahrung der Form der notariellen Beurkundung im Sinne von § 127 a BGB ausreichend ist. Denn aus dem zugrunde zu legenden Sachverhalt ergibt sich nicht, dass die damaligen Prozessbevollmächtigten oder das Gericht eine solche Belehrung vorgenommen hätten."

OLG Celle 4 W 65/13