Mittwoch, 10. Juli 2013

Im Rahmen des Verfahrens nach § 1598 a BGB hat das Kind gegen den vermuteten Vater keinen Anspruch auf Abgabe eines genetischen Fingerabdrucks

So jedenfalls das OLG Nürnberg, BeckRS 2013, 10703: "Das Verfahren und der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes gemäß § BGB § 1598 a Abs. BGB § 1598a  Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BGB sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007,  Seite 441) ausschließlich auf die Klärung der Frage gerichtet, ob der rechtliche auch der leibliche Vater des Kindes ist. Deshalb hat auch ein Kind keinen Anspruch gegen den vermuteten leiblichen Vater auf Abgabe einer geeigneten Körperprobe zur genetischen Abstammungsuntersuchung. Dem Kind ist es zuzumuten, innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens ein Verfahren nach § BGB § 1598 a BGB gegen den rechtlichen Vater einzuleiten (§ BGB § 1600 b Abs. BGB § 1600B Absatz 1 Satz 2, Abs. BGB § 1600B Absatz 3 Satz 3, Abs. BGB § 1600B Absatz 5 BGB) und sich so gegebenenfalls mit Hilfe eines anschließenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (§ BGB § 1600 d BGB) Kenntnis von seiner Abstammung zu verschaffen. Für eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § BGB § 1598 a BGB oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. GG Artikel 100 GG besteht kein Raum."