Montag, 8. Juli 2013

BGH: Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mehr in der Revision

Wer sich bereits in zweiter Instanz um die Herabsetzung oder den Wegfall von Unterhalt bemüht und auch hier auf Granit zu beißen scheint, der muss - auch wenn er noch nicht weiss, wie die Sache ausgeht und ob er in Revision geht, jetzt beizeiten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Denn vorm BGH ist es dafür zu spät: 
BGH XII ZB 19/13 = BeckRS 2013, 11314 "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § ZPO § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, FAMRZ Jahr 2011 Seite 884; vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10 - NJW-RR 2011, NJW-RR Jahr 2011 Seite 705; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, NJW-RR Jahr 2002 Seite 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde."