Dienstag, 4. Juni 2013

OLG Hamm zu den Bedingungen, unter denen Kindern ein Zweitstudium finanziert werden muss.

Die Tochter hatte im Oktober 2011 ein Journalistikstudium aufgenommen. Das war allerdings nicht der erste Studiengang. Sie hatte zuvor ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement abgebrochen und danach mehrere Praktika und einen längeren Auslandsaufenthalt in Australien absolviert. Das OLG Hamm (Beschluss vom 5.2.2013, Aktenzeichen 7 UF 166/12 = BeckRS 2013,05265) entschied, dass die Tochter auch unter diesen Umständen gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für die angemessene Berufsausbildung habe. Auch ein solcher Fall fällt nach Ansicht des Gerichts noch unter die dem Studierenden zustehende „Orientierungsphase“.