Mittwoch, 5. Juni 2013

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Die Klägerin hatte 2005 einen Sohn geboren, der im Wege der heterologen Insemination mit dem von einer dänischen samenbankbezogenen Schwärmer eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt wurde. Die Feststellung des Vaters ist unmöglich.
Die Klägerin verlangte nun Unterhaltsvorschuss nach dem UVG.
Die zuständige Behörde versagte die Leistung und das BVerwG (Urteil vom 16.5.2013, Az.5 C 28.12, hier die Pressemitteilung) schloss sich dem an. Unterhaltsvorschuss nach dem UVG soll grundsätzlich die Ausnahme sein. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nicht, wenn sich nach der Geburt des Kindes der allein erziehende Elternteil weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Das war hier zwar nicht der Fall, jedoch ist der hier vorliegende Sachverhalt identisch zu beurteilen: die Mutter hat von vornherein bewusst und gewollt die Feststellung des Unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt; deshalb besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.