Mittwoch, 5. Juni 2013

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Die Klägerin hatte 2005 einen Sohn geboren, der im Wege der heterologen Insemination mit dem von einer dänischen samenbankbezogenen Schwärmer eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt wurde. Die Feststellung des Vaters ist unmöglich.
Die Klägerin verlangte nun Unterhaltsvorschuss nach dem UVG.
Die zuständige Behörde versagte die Leistung und das BVerwG (Urteil vom 16.5.2013, Az.5 C 28.12, hier die Pressemitteilung) schloss sich dem an. Unterhaltsvorschuss nach dem UVG soll grundsätzlich die Ausnahme sein. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nicht, wenn sich nach der Geburt des Kindes der allein erziehende Elternteil weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Das war hier zwar nicht der Fall, jedoch ist der hier vorliegende Sachverhalt identisch zu beurteilen: die Mutter hat von vornherein bewusst und gewollt die Feststellung des Unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt; deshalb besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. 


Dienstag, 4. Juni 2013

OLG Hamm zu den Bedingungen, unter denen Kindern ein Zweitstudium finanziert werden muss.

Die Tochter hatte im Oktober 2011 ein Journalistikstudium aufgenommen. Das war allerdings nicht der erste Studiengang. Sie hatte zuvor ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement abgebrochen und danach mehrere Praktika und einen längeren Auslandsaufenthalt in Australien absolviert. Das OLG Hamm (Beschluss vom 5.2.2013, Aktenzeichen 7 UF 166/12 = BeckRS 2013,05265) entschied, dass die Tochter auch unter diesen Umständen gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für die angemessene Berufsausbildung habe. Auch ein solcher Fall fällt nach Ansicht des Gerichts noch unter die dem Studierenden zustehende „Orientierungsphase“.