Mittwoch, 1. Mai 2013

Geringfügige Ansprüche im Versorgungsausgleich? Viel Wenig macht nicht ein Viel!

Sind im Versorgungsausgleich mehrere Anrechte auszugleichen und haben einige davon nur einen geringfügigen Kapitalwert, überschreitet jedoch zugleich die Summe dieser geringfügigen Anrechte trotzdem den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, führt das noch nicht zwingend dazu, dass wegen dieser Rechte ein Wertausgleich durchzuführen ist. Wenn jedes einzelne der Rechte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, hat der Richter immer noch ein Ermessen dahingehend, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss oder nicht; im Rahmen der Sollvorschrift des § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG kann er hier auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erforderlich ist (Beschluss des OLG Frankfurt vom 11. Juni 2012,4 UF 94/12 = FamRZ 2013,551).