Montag, 18. Februar 2013

OLG Saarbrücken: Wenn Papa kifft, kann man auch Kindesumgang ohne Übernachtung anordnen.

Der Vater beantragt Umgang mit Übernachtung des Kindes bei ihm und bekommt ihn auch zugesprochen. Dagegen erhebt die Mutter Beschwerde mit der Begründung, neben erheblichem Alkoholkonsum in Form von Wein und Sekt kiffe der Vater drei- bis viermal täglich. Der Vater hat dies - abgesehen von einem jugendlichen Probieren von Cannabis vor 20 Jahren und einem Konsum von vielleicht ein bis zwei Gläsern Wein pro Woche - durchgehend bestritten. In der Nachfolge hat die Mutter nicht einen einzigen konkreten - der Widerlegung durch den Vater zugänglichen - Vorfall, bei dem Alkohol- oder Drogenkonsum des Vaters eine Rolle gespielt hätte, zu benennen gewusst.

Da es keinerlei Anhaltspunkte für das behauptete Fehlverhalten des Vater gab, behielt das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13 = BeckRS 2013, 02405) die Übernachtungsregelung bei. Es hielt jedoch auch fest: 
"Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums - und ist daher keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB -, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht. Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen."
Die Mutter hatte sich in Ihrer Beschwerdebegründung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach (FamRZ 2011, 1802) berufen. Der dortige Sachverhalt sie nach Ansicht des OLG jedoch "...bereits auf den ersten Blick mit dem vorliegenden nicht einmal in Grundzügen vergleichbar; denn dort hatte der unbegleiteten Umgang beantragende Vater eingeräumt, in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg Cannabis konsumiert zu haben, und im Umgangsverfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Durchführung eines Drogentests verweigert".