Freitag, 8. Februar 2013

Kein Umgang für Neo-Nazi-Vater, wenn die Mutter aus der Szene ausgestiegen ist.

Ursprünglich waren beide Eltern in der rechtsradikalen Szene gewesen. Dann aber war die Mutter 2004 ausgestiegen und hatte über ein Aussteigerprogramm ihre Identität und die ihrer Kinder gewechselt, um einer Gefährdung für Leib und Leben aus dem Weg zu gehen.
Der in der Szene verbliebene Vater klagte auf Umgang mit den Kindern. Den verbot ihm das Amtsgericht bis 2009. Anschließend war das OLG der Meinung, ab Oktober 2012 sei ein begleiteter Umgang einmal monatlich wieder zumutbar. Ein Umgangspfleger sollte den Umgangsort bestimmen (OLG Dresden, Beschl. v. 23.07.2012, Az. 20 UF 770/08). Dagegen erhob die Mutter Verfassungsbeschwerde, und das BVerfG gab ihr Recht:
Wie ein Sachverständiger feststellte, leiden die drei Söhne an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung aus dem autistischen Formenkreis und sind wenig belastbar. Ferner war "...die Mutter eine so genannte szeneprominente Person mit einer langjährigen Biografie als Rechtsextremistin. Sie ist nicht still ausgestiegen, sondern hat sich öffentlich zu ihren Ausstiegsmotiven und den Gefahren des Rechtsextremismus geäußert. Ein Bekanntwerden ihres Aufenthalts hätte, wie das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen dem OLG vergeblich nahezubringen versuchte, die Gefahr erheblich erhöht, körperlichem oder seelischem Druck ausgesetzt zu werden. Vor allem spontane Einzelaktionen von Rechtsextremisten, die ein Exempel statuieren wollen, wären zu befürchten gewesen. Die Dresdner Richter ignorierten diese Warnungen genauso wie einen Bericht der Aussteigerorganisation EXIT, der auf entsprechende Einzelfälle verwies" (Siehe die Details auf den Seiten der LTO).
Unter diesen Umständen gingen Sicherheit von Mutter und Kindern dem Umgangsrecht des Vaters vor. Das BVerfG (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az. 1 BvR 1766/12).