Donnerstag, 17. Januar 2013

OLG Köln: Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert, auch wenn er nicht stattfindet.

Der Versorgungsausgleich wurde wegen der Kürze der Ehezeit nicht durchgeführt, § 3 Abs. 3 VersausglG. Deshalb wollte ihn das Amtsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes auch nicht berücksichtigen. Anders das OLG, das der diesbezüglichen Beschwerde des Kollegen stattgab:
"Grundsätzlich ist für eine Versorgungsausgleichssache ein Verfahrenswert auch dann festzusetzen, wenn - wie im Streitfall - bei kurzer Ehedauer Anträge nach § 3 Abs. 3 VerAusglG nicht gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102; OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 WF 16/11). Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist schon deswegen geboten, weil in der Beschlussformel ausdrücklich festgestellt werden muss, dass der Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Diese Feststellung setzt notwendigerweise ein Verfahren voraus, an dessen Ende die entsprechende Feststellung steht. Die feststellende Entscheidung, die mit der Begründung zu versehen ist, dass entsprechende Anträge nicht gestellt worden sind (in Abgrenzung zu den anderen Fällen, in denen es zu einer entsprechenden Feststellung kommen kann), unterliegt der Beschwerde nach § 58 FamFG und erwächst in Rechtskraft. Allein die insoweit notwendige Prüfung durch das Gericht rechtfertigt es, einen Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen."
Allerdings bewertet das Gericht den Teilwert für den Versorgungsausgleich hier nicht nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Parteien reichten nach 2 Monaten Ehe die Scheidung ein; Auskünfte zum Versorgungsausgleich wurden nicht erholt. Von vornherein waren die Parteien einig, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Daher sei der Mindestwert nach § 50 I 1 FamGKG angemessen. 
"Ob eine andere Bewertung in Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Auskünfte im Verfahren vorliegen und in denen sodann Erklärungen nach § 3 Abs. 3 VersAusglG abgegeben werden (vgl. OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff), bedarf hier keiner Entscheidung. Für eine nach § 50 Abs. 3 FamGKG denkbare weitere Herabsetzung ist gleichermaßen kein Raum."
Mit anderen Worten: Wenn bei kurzer Ehezeit Auskünfte erholt werden, kann man unter Bezugnahme auf dieses Urteil vom Mindeststreitwert nach oben abweichen!

OLG Köln Beschluss vom 20.12.2012 - 27 WF 245/12 = Beck RS 2013, 00755