Dienstag, 8. Januar 2013

OLG Köln: Das Trennungsjahr läuft nicht, wenn beide noch im gleichen Schlafzimmer schlafen.

Er beantragte die Scheidung und trug vor, man lebe zwar in einer Wohnung, aber nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft. Er schlafe zwar im selben Schlafzimmer wie seine Frau, aber jedenfalls nicht mit ihr. Sie betrüge ihn, und angesichts dieser Tatsache sei ihm ein Ausweichen ins Wohnzimmer nicht zuzumuten, zumal dieser Raum dann als Lebensbereich für die gemeinsamen Kinder wegfallen würde. Seine Frau würde auch seine Schmutzwäsche noch waschen, was aber auch nicht ausschlaggebend sein könne, da sie zugleich auch die Schmutzwäsche ihres Liebhabers versorge.
Das Amtsgericht wies seinen Scheidungsantrag ab, weil die Eheleute nicht getrennt lebten. Seiner Beschwerde wollte das OLG Köln ( Hinweisbeschluss vom 07.12.2012 - 4 UF 182/12 ) nicht nähertreten: Es komme nicht darauf an, ob die Eheleute noch miteinander schlafen. Auch wenn sie nur nebeneinander schlafen, leben sie nicht getrennt. Ein Ausweichen ins Wohnzimmer sei zumutbar. Das Zimmer gehe den Kindern auch nicht verloren "...in Anbetracht der Möglichkeit der Wiederherstellung eines funktionsgerechten Zustandes nach dem morgendlichen Aufstehen durch Aufräumen..." Und wenn sie ihm die Wäsche noch versorge, führten sie auch noch einen gemeinsamen Haushalt, selbst wenn in diesem Haushalt noch ein Trittbrettfahrer mit versorgt wird.
Eine ehebrecherische Beziehung die den Antragsteller zur vorzeitigen Stellung des Scheidungsantrags berechtige, liege ebenfalls nicht vor, da "...die Antragsgegnerin und ihr neuer Lebenspartner nicht eheähnlich zusammenleben und der neue Lebensgefährte die eheliche Wohnung bis zum 15.10.2012 (Auszug des Antragstellers) jedenfalls in aller Regel auch nur dann aufsuchte, wenn der Antragsteller nicht zugegen war."

So exakt bestehen die Gerichte nach wie vor auf den Trennungsregeln.