Mittwoch, 9. Januar 2013

BGH: Das große Familiengericht wird noch größer... Zuständigkeit weit auszulegen.

In 2009 hatte man sich getrennt. Zuvor hatte man in einem großzügigen Anwesen gelebt, in dem er eine 83 qm große Einliegerwohnung von ihr zur Nutzung als Architekturbüro gemietet hatte. Ab Trennung zahlte er keine Miete mehr, da seiner Ansicht nach der Sohn den größten Teil dieser Einliegerwohnung benutzte nun im Übrigen Verrechnungsmöglichkeiten bestanden, die er in Anspruch nehmen wolle. Die Ehefrau klagte die Miete beim Landgericht ein...
...und wurde von dort ans Familiengericht verwiesen, da dieses auch für den (Gewerberaum-)Mietstreit zuständig sei.
Dieser Ansicht war auch der BGH (Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11).
" Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen...
Da (gewerbliche) Mietverhältnisse nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen, können auch diese Rechtsverhältnisse als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sein, wenn der erforderliche Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist...
Die Parteien (haben) das Mietverhältnis während ihrer Ehe geschlossen. Das Mietobjekt befindet sich in dem Haus, das den Parteien auch als Ehewohnung gedient hat. Unbeschadet der von der Klägerin bestrittenen Behauptung des Beklagten, dass der Sohn der Parteien in die streitgegenständliche Einliegerwohnung eingezogen sei, hat dieser nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit (gehabt), das von dem Beklagten gemietete Büro "stundenweise" zu benutzen - und zwar sowohl vor als auch nach der Trennung der Parteien. Die Klägerin macht Mietzahlungen für die Zeit ab September 2009 geltend, also dem Jahr, in dem sich die Parteien getrennt haben. Schließlich ist das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen. Aus alledem ergibt sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mietzinsforderung und Trennung bzw. Scheidung der Ehe. Insbesondere die Geltendmachung der Miete fällt mit der Trennung der Parteien zusammen..."
Wenn es jetzt für die Familiengerichte auch noch genügend zusätzliche Richterstellen gibt, damit die zusätzliche (fachfremde) Arbeit noch mit bewältigt werden kann, dann wollen wir auch nicht meckern. Ansonsten ist es immer weniger lustig, noch Familienrichter zu sein...