Donnerstag, 15. November 2012

Und am Ende der Ehe steht das Haus am See...

Die Parteien hatten 1972 geheiratet, sich 1990 getrennt und erst 2009 scheiden lassen. Im Vermögen des Ehemannes befanden sich drei Grundstücke an einem oberbayerischen See (Einfamilienhaus plus Bootshaus plus Badehaus), die zunächst mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Mutter belastet waren, der jedoch 1984 aufgehoben wurde. Dadurch legte das Vermögen des Ehemanns während der Ehe enorm an Wert zug. Der Ehemann wollte nun den Zugewinnausgleich vermeiden mit der Begründung, er sei nach § 1381 BGB unbillig, Das OLG München, Az. 12 UF 777/12 = BeckRS 2012, 21880 vermochte ihm nicht zu folgen und verurteilte ihn zu einer Zugewinnausgleichszahlung von 344.175,90 €. Es stellte fest: 

1. Eine lange Trennungszeit allein genügt nicht für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 1381 Abs. 1 BGB. Es müssen darüber hinaus Umstände vorliegen, die eine unbillige Härte begründen können. (amtlicher Leitsatz)
2. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2002, 606 ff. Rz. 31 und 32) ist dies der Fall, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wird und somit bei einer Wertsteigerung nach Trennung der Eheleute die innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt. (amtlicher Leitsatz)
3. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der einzige Vermögensgegenstand, der eine außergewöhnliche Wertentwicklung erfahren hat, bereits während intakter Ehe angeschafft wurde, auch wenn die maßgebliche Wertsteigerung ohne Zutun der Ehegatten erst nach der Trennung erfolgt. (amtlicher Leitsatz)
4. Der Maßstab der "unbilligen Härte" in § 27 VersAusglG und in § 1381 BGB sind von den Voraussetzungen nicht vollständig vergleichbar. (amtlicher Leitsatz)
 (C) Foto: Stefan Fuesers  / pixelio.de