Dienstag, 30. Oktober 2012

BGH: Auch nach der Scheidung Ererbtes Vermögen kann für den Unterhalt haften.



Die Ehe wurde 1996 geschieden. 1998 erbte der unterhaltspflichtige Ehemann DM 72.000,00. Er legte das Geld zinsgünstig an. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau verlangte, dass die Zinseinnahmen bei der Berechnung des Unterhalts mit berücksichtigt werden.

Der BGH (XII ZR72/10 = Forum Familienrecht 2012, 399) stellte fest, dass solche Zinseinkünfte grundsätzlich mit berücksichtigt werden können und zwar auch dann, wenn der Erbfall erst nach der Scheidung eintritt. Allerdings muss dann schon zu Ehezeiten festgestanden haben, dass der ererbte Betrag sicher in das Vermögen des Unterhaltspflichtigen übergehen würde. Die Erwartung des künftigen Erbes musste also schon während des Bestehens der Ehe so wahrscheinlich sein, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und sich auch tatsächlich (etwa durch den Verzicht auf eine an sich angemessene Altersvorsorge und den Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards) darauf eingerichtet haben.

Waren solche Kapitaleinkünfte in der Ehe nicht angelegt, erhöhen sie den Bedarf nicht sondern können nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. 

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