Donnerstag, 19. Juli 2012

OLG München: Keine Einsicht ins Grundbuch, nur weil man vermutet, der Eigentümer sei dement

Der Sohn begehrte Einsicht ins Grundbuch hinsichtlich des Anwesen seines Vaters. Er habe ein berechtiges Interesse, denn er habe erfahren, dass sein Vater, der bis vor kurzem noch Eigentümer des Anwesens war, auf Wohnungssuche sei. Durch einen Blick ins Grundbuch wolle er erfahren, ob sein Vater das Anwesen vielleicht auf eine seiner Töchter übertragen habe, ohne sich ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern. Sei das der Fall, sei der Vater bei der Übertragung sicher nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen und benötige Betreuung. Er, der Sohn wolle dann entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Der Rechtspfleger lehnte die Einsicht ins Grundbuch ab und das OLG München, Az. 34 Wx 253/11 = FamRZ 2012, 1081 gab ihm Recht: Es bestehe kein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 I GBO.
Nur derjenige habe ein Einsichtsrecht, der im Anschluss daran im Vertrauen auf die Eintragung ein konkretes Handeln beabsichtige. Zwar beabsichtige der Sohn, eine Betreuung anzuregen. Jedoch könnten die im Grundbuch festgehaltenen  Rechtsverhältnisse dafür nicht der Grund sein.Selbst wenn der Vater nicht mehr Eigentümer des Anwesens sei, könne allein aus dieser Tatsache noch nicht auf seine Hilfsbedürftigkeit oder eine Übervorteilung geschlossen werden. Bloße Verdachtsmomente, es könne nicht mit rechten Dingen zugegangen sein, reichen nicht. Auch die Überlassung eines Anwesens an Dritte ohne Absicherung durch ein Wohnrecht könne nachvollziehbare, vernünftige Gründe haben und lasse als solche einen Schluss auf eine Übervorteilung nicht zu.

Die Mindmap zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):